OVG Niedersachsen Beschluss LS

Anwendbarkeit von Art. 4 Durchführungs-VO (EU) Nr. 809/2014 bei Rechtsirrtümern.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Anwendbarkeit von Art. 4 Durchführungs-VO (EU) Nr. 809/2014 bei Rechtsirrtümern.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 8. Kammer - vom 9. April 2025 wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 37.739,29 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage gegen die Kürzung einer ihr bewilligten Zuwendung unter zusätzlichem Abzug einer Sanktion gewendet

Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 3. Dezember 2018 auf ihren Antrag hin eine Zuwendung für die Erneuerung eines Wirtschaftswegs für die Zeit vom 3. Dezember 2018 bis zum 30. Juni 2019 in Form der Anteilsfinanzierung in Höhe von 63 % der ermittelten Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch 245.700 EUR. Die Bewilligung verband er unter anderem mit den Nebenstimmungen, dass der Zuwendungszweck im Bewilligungszeitraum erreicht und das Vorhaben tatsächlich fertiggestellt sowie von der Klägerin bezahlt worden sein und der Auszahlungsantrag mit Verwendungsnachweis bis zum 30. Juni 2019 mit den erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden müsse. Das Vorhaben sei zeitlich so durchzuführen, dass der Auszahlungsantrag zu diesem Termin fristgerecht vorgelegt werden könne und die maßgeblichen Rechnungsbelege seien im Original und in Kopie mit den dazugehörigen qualifizierten Zahlungsnachweisen beizufügen.

Auf einen entsprechenden Antrag der Klägerin hin, setzte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 13. Juni 2019 den Bewilligungszeitraum neu auf die Zeit vom 3. Dezember 2018 bis zum 31. Juli 2019 fest und änderte zugleich den bisher festgesetzten Termin zur Vorlage des Verwendungsnachweises auf den 31. Juli 2019.

Mit Rechnung vom 10. Juli 2019 stellte das Unternehmen E. der Klägerin für seine Arbeiten einen noch zu zahlenden Betrag in Höhe von 59.788,23 EUR in Rechnung und das Unternehmen F. einen Betrag in Höhe von 115,43 EUR. Die Klägerin verbuchte die Zahlungen dieser Beträge am 25. Juli 2019 in der Samtgemeindekasse, die entsprechenden Überweisungen erfolgten am 6. bzw. 8. August 2019.

Mit Auszahlungsantrag vom 29. Juli 2019 reichte die Klägerin den Schlussverwendungsnachweis mit zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von 374.335,66 EUR ein und beantragte eine Zuwendung in Höhe von 235.831,45 EUR. Diesem Antrag fügte die Klägerin die Rechnungen der Unternehmen E. und F. mit Vermerken über die Auszahlungsdaten 6. bzw. 8. August 2019 bei.

Mit Bescheid vom 13. September 2019 setzte der Beklagte die auszuzahlende Zuwendung auf 160.352,87 EUR fest. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben würden sich nur auf einen Betrag in Höhe von 314.432,00 EUR belaufen, nachdem die Rechnungen der Unternehmen E. und F. in Höhe von insgesamt 59.903,66 EUR entgegen der einschlägigen Nebenbestimmung erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums am 31. Juli 2019 bezahlt worden seien. Die Differenz zwischen der von der Klägerin beantragten und von ihm - dem Beklagten - als tatsächlich förderfähig festgestellten Beträge belaufe sich auf 37.739,29 EUR, was 16,00 % entspräche. Deshalb sei nach Art. 63 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance eine Sanktion zu verhängen. Aufgrund der Differenz von mehr als 10 % sei zusätzlich der Kürzungsbetrag erneut als Sanktion (von dem gekürzten Betrag in Höhe von 198.092,16 EUR) abzuziehen.

Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies der Beklagte am 28. November 2019 zurück. Am 20. Dezember 2019 hat die Klägerin mit dem Ziel der Festsetzung und Auszahlung einer ungekürzten Zuwendung Klage erhoben.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem hier von dem Beklagten angegriffenen Urteil ihn unter teilweiser Aufhebung seines Bescheids vom 13. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheidss vom 28. November 2019 bezüglich der Festsetzung und des Abzugs eines Sanktionsbetrags in Höhe von 37.739,29 EUR verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 314.432,00 EUR als zuwendungsfähige Ausgaben anzuerkennen sowie einen Zuwendungsbetrag in Höhe von 198.092,16 EUR festzusetzen und den Beklagten verurteilt, einen weiteren Zuwendungsbetrag in Höhe von 37.739,29 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21. Dezember 2019 an die Klägerin auszuzahlen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Festsetzung eines Gesamtzuwendungsbetrages in Höhe von 235.831,45 EUR, weil sie die Rechnungen der Unternehmen E. und F. nicht bis zum 31. Juli 2019 bezahlt habe. Die gemeindeinterne Veranlassung am 25. Juli 2019, die Ausgaben zur Auszahlung am nach Ablauf des Bewilligungszeitraums liegenden Fälligkeitsdatum zu buchen, bewirke nicht, dass das Vorhaben im Sinne der Vorgaben des Zuwendungsbescheids "bezahlt" sei. Vielmehr hätten die hierauf entfallenden Beträge - entsprechend dem Verständnis des Beklagten in seiner ständigen Verwaltungspraxis - auch bis zum 31. Juli 2019 bei den jeweiligen Empfängern eingehen müssen.

Allerdings sei die vom Beklagten auf Grundlage des Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 3 Durchführungs-VO (EU) Nr. 809/2014 festgesetzte Sanktion in Höhe von 37.739,29 EUR rechtswidrig. Denn er sei zum einen verpflichtet gewesen, die Einbeziehung des auf die Rechnungen der beiden Unternehmen entfallenden Betrags in Höhe von 59.903,66 EUR als offensichtlichen Irrtum im Sinne des Art. 4 Durchführungs-VO (EU) Nr. 809/2014 anzuerkennen, sodass die Klägerin so zu behandeln gewesen sei, als hätte sie nur Ausgaben in Höhe von 314.432,00 EUR als zuwendungsfähig beantragt , und zum anderen - und insoweit rechtlich selbstständig tragend - verstoße die Sanktion in diesem konkreten Einzelfall gegen das auch im Zuwendungsrecht zu wahrende Prinzip des Übermaßverbots sowie der Verhältnismäßigkeit.

Bei der Einbeziehung des auf die Rechnungen der Unternehmen E. und F. entfallenden Betrags in Höhe von 59.903,66 EUR in den Auszahlungsantrag vom 23. Juli 2019 habe es sich um einen offensichtlichen Irrtum der Klägerin im Sinne des Art. 4 Durchführungs-VO (EU) Nr. 809/2014 gehandelt. Diese Angabe und die damit zugleich erfolgte Erklärung als förderfähige Ausgaben, habe auf einem offensichtlichen (Rechts-)Irrtum beruht. Der Irrtumsbegriff, den der europäische Normgeber im Zusammenhang mit dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gleichbedeutend mit dem Begriff des Fehlers verwende, setze nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch objektiv eine Fehlvorstellung des sich Irrenden voraus. Der für die Klägerin handelnde Mitarbeiter der Samtgemeinde habe angenommen, es genüge zur "Bezahlung" im Sinne des Zuwendungsbescheids, wenn die Ausgaben gemeindeintern zur Überweisung veranlasst seien, ohne dass es auf den Geldzufluss bei den jeweiligen Empfängern ankäme. Dieses Begriffsverständnis weiche von dem - maßgeblichen - Verständnis des Beklagten ab, weshalb die Klägerin insoweit einem Rechtsirrtum unterlegen sei, der zum Einbezug der Ausgaben geführt habe.

Darüber hinaus erweise sich die Festsetzung einer Sanktion angesichts der Geringfügigkeit des Verstoßes als unverhältnismäßig und deshalb rechtswidrig. Zwar räume die Sanktionsregelung des Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 3 Durchführungs-VO (EU) Nr. 809/2014 der zuständigen Behörde kein Ermessen ein, Verhältnismäßigkeitserwägungen seien jedoch auch bei gebundenen Entscheidungen über den Entzug von aus Mitteln der Europäischen Union finanzierten Beihilfen anzustellen. Nach den Art. 64 Abs. 5 und Art. 77 Abs. 5 VO (EU) Nr. 1306/2013 müssten Verwaltungssanktionen verhältnismäßig und dabei nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit abgestuft sein. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne auch bei Überschreitung des Schwellenwerts (hier die Differenz von mehr als 10 %; Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 3 Durchführungs-VO (EU) Nr. 809/2014) ein geringfügiger Verstoß vorliegen. Die Verhältnismäßigkeitserwägungen seien nicht abschließend durch die Festlegung eines Schwellenwerts in Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 3 Durchführungs-VO (EU) Nr. 809/2014 getroffen worden. Der Normwortlaut lege ein solch einschränkendes Verständnis nicht nahe. Die Formulierung in Art. 64 Abs. 5 Buchstabe e) und Art. 77 Abs. 5 Buchstabe e) VO (EU) Nr. 1306/2013 "wenn der Verstoß geringfügen Charakter hat, einschließlich des Falls, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwertes ausgedrückt wird" (s. a. Erwägungsgrund Nr. 54 zur Durchführungs-VO (EU) Nr. 809/2014) solle nur zum Ausdruck bringen, dass dann, wenn der Verstoß in Gestalt eines Schwellenwerts ausgedrückt werde, regelmäßig bei Unterschreiten dieser Grenze kein sanktionswürdiger Verstoß vorliege. Das schließe aber im Umkehrschluss nicht weitere Fälle aus, bei denen trotz Überschreitung des Schwellenwerts der Regelverstoß von so geringem Gewicht sei, dass sich der Entzug der Beihilfe als unverhältnismäßig schwere Rechtsfolge erweise und deshalb ausnahmsweise nicht gerechtfertigt sei. Hierfür spreche in systematischer Hinsicht auch ein Vergleich mit Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 4 Durchführungs-VO (EU) Nr. 809/2014, der trotz Überschreitung des Schwellenwerts die Nichtverhängung einer Sanktion vorsehe, wenn ein Verschulden des Begünstigten ausgeschlossen werden könne; er entspreche insoweit Art. 64 Abs. 2 Buchstabe b) bzw. Art. 77 Abs. 2 Buchstabe b) VO (EU) Nr. 1306/2013. Dass das Absehen von einer Sanktionierung trotz Überschreitung des Schwellenwerts auf die Fallkonstellation fehlenden Verschuldens beschränkt sein solle, liege nicht nahe, weil sonst der Tatbestand aus Art. 64 Abs. 2 Buchstabe e) bzw. Art. 77 Abs. 2 Buchstabe e) VO (EU) Nr. 1306/2013 keinen weitergehenden Anwendungsbereich haben würde. Bei der Frage, ob ein Verstoß einen "geringfügigen Charakter" habe, handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer inhaltlichen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich sei.

Gegen diese teilweise Stattgabe der Klage wendet sich der Berufungszulassungsantrag des Beklagten vom 7. Mai 2025 (Bl. 3 f. d. A.).

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat keinen Erfolg. Der Beklagte hat den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend dargelegt.

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 16.9.2024 - 10 LA 84/24 -, juris Rn. 34, und vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, jeweils m. w. N.). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Senatsbeschlüsse vom 16.9.2024 - 10 LA 84/24 -, juris Rn. 34, und vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, jeweils m. w. N.; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 7.7.2015 - 1 B 18.15 -, juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Senatsbeschlüsse vom 16.9.2024 - 10 LA 84/24 -, juris Rn. 35, und vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 1.3.2016 - 5 BN 1.15 -, juris Rn. 2, vom 17.2.2015 - 1 B 5 -, juris Rn. 3, und vom 30.1.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, jeweils zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Darzustellen ist weiter, dass die Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Senatsbeschlüsse vom 16.9.2024 - 10 LA 84/24 -, juris Rn. 35 m. w. N., und vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14). Dazu ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die konkrete Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 16.9.2024 - 10 LA 84/24 -, juris Rn. 35, vom 19.5.2021 - 10 LA 205/20 -, juris Rn. 71, und vom 21.3.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Der Antragsteller hat im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.5.2022 - 1 B 44.22 - , juris Rn. 14 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit gegen diese keine begründeten Rügen erhoben worden sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 16.9.2024 - 10 LA 84/24 -, juris Rn. 35, vom 28.6.2022 - 10 LA 234/20 -, juris Rn. 14, und vom 21.3.2019 - 10 LA 46/18 -, juris Rn. 10 m. w. N.).

Der Beklagte hat zur Begründung dieses Zulassungsgrunds die folgenden Fragen aufgeworfen:

Erfasst Art. 4 VO (EU) 809/2014 auch den Fall eines Rechtsirrtums?

Sind Verhältnismäßigkeitserwägungen auch bei gebundenen Entscheidungen über den Entzug von aus Mitteln der Europäischen Union finanzierten Beihilfen anzustellen?

In Verbindung mit der zweiten Frage: Ist auch im Falle einer Sanktionierung auf Basis von Art. 63 VO (EU) Nr. 809/2014 die Geringfügigkeitsklausel nach Art. 64 Abs. 2 e) VO (EU) Nr.1306/2013 oder aber nach Art. 77 Abs. 2 e) VO (EU) Nr. 1306/2013 anwendbar?

Die erste Frage betrifft dabei ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbständig tragendes Begründungselement, die zweite und dritte Frage den weiteren eigenständigen Teil der Begründung.

Der Beklagte hat mit seinen weiteren Ausführungen nicht hinreichend in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts dargetan, weshalb die von ihm - dem Beklagten - aufgeworfenen Fragen anders als vom Verwaltungsgericht zu entscheiden sein könnten.

1. So führt er hinsichtlich der ersten Frage lediglich aus, dass gegen die Geltung der Vorschrift für Rechtsirrtümer spreche, dass sie sich auf "offensichtliche" Irrtümer beziehe, was bei Rechtsirrtümern schon grundsätzlich zweifelhaft sei. Dies werde besonders deutlich im konkreten Fall, da aus den Unterlagen nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin eine irrtümliche Bewertung des Sachverhalts vorgenommen habe. Ihm erscheine es kaum möglich, einen Rechtsirrtum bei einer vergleichbaren Situation als offensichtlich festzustellen.

Aus diesem Vorbringen ergibt sich kein Argument, dass gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Anwendbarkeit des Art. 4 Durchführungs-VO (EU) Nr. 809/2014 auf "Rechtsirrtümer" sprechen könnte.

Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

"Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."

Bereits der von dem Beklagten gezogene Schluss, dass bei Rechtsirrtümern die Annahme eines "offensichtlichen" Irrtums grundsätzlich zweifelhaft sei, liegt eher fern. Zum einen ergibt sich aus der Norm, dass es sich um zwei getrennte Prüfungsschritte handelt, ob (1.) ein Irrtum vorliegt und (2.) dieser offensichtlich in dem formulierten Sinne ist (vgl. auch Senatsurteil vom 14.2.2023 - 10 LB 100/22 -, juris Rn. 61), so dass dieses Argument des Beklagten die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen vermag. Zum anderen würde es - bei Zugrundelegung der Auffassung des Beklagten - eines Ausschlusses von Rechtsirrtümern aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift auch nicht bedürfen, da sie ja ohnehin im Ergebnis nicht greift, wenn der Irrtum, wie vom Beklagten bei einem Rechtsirrtum im Regelfall unterstellt, nicht offensichtlich ist. Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, welche Sinn und Zweck eine von vornherein erfolgende Beschränkung der Vorschrift auf Irrtümer allein über Tatsachen haben können sollte. Wenn aufgrund eines Irrtums über Tatsachen unrichtige Angaben eines gutgläubigen Begünstigten unschädlich sein sollen, wenn sie für die Behörde offensichtlich sind, erschließt sich nicht, weshalb ihm dies in einem Fall, in dem die unzutreffenden Angaben auf einem rechtlichen Irrtum des gutgläubigen Begünstigten beruhen, im Hinblick auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union (vgl. Erwägungsgrund Nr. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014) verwehrt sein sollte, wenn die Unrichtigkeit gleichsam offensichtlich für die Behörde ist (vgl. zu einer Gleichbehandlung von Tatsachen- und Rechtsirrtum im Hinblick auf Art. 137 Abs. 2 VO (EU) Nr. 73/2009: BVerwG, Beschluss vom 29.1.2018 - 3 B 25.17 -, juris Rn. 17). Eine "Offensichtlichkeit" setzt zudem auch nicht unbedingt voraus, dass sich zugleich die richtige Angabe ohne weiteres und insbesondere ohne zusätzliche Ermittlungen aus dem Antrag bzw. den Umständen der Antragstellung ergeben muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.8.2009 - 3 C 15.08 -, juris Rn. 23, 28). Nur der Irrtum als solcher muss durch eine einfache Prüfung der Angaben in den maßgeblichen Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können, was wiederum eine Frage des Einzelfalls ist. Hier lag bereits mit den eingereichten Unterlagen klar auf der Hand, dass die für die Klägerin handelnde Samtgemeindekasse aus Gründen der Haushalts- und Kassenführung lediglich das jeweils in den (rechtzeitig erstellten) Rechnungen genannte Zahlungsziel ausschöpfen wollte und diesem - aus Gründen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit regelmäßig durchaus gebotenem - Vorgehen irrig keine Förderschädlichkeit beigemessen hatte.

Der Wortlaut des Art. 4 Durchführungs-VO (EU) Nr. 809/2014, der sich allgemein und einschränkungslos auf "Irrtümer" bezieht, gibt auch im Übrigen für eine Nichtanwendbarkeit bei Rechtsirrtümern nichts her. Der Irrtumsbegriff (in der englischen Fassung des Art. 4: "errors", in der französchen: "d'erreurs"), den der europäische Normgeber im Zusammenhang mit dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gleichbedeutend mit dem Begriff des Fehlers verwendet, setzt nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch objektiv eine Fehlvorstellung des sich Irrenden voraus (BVerwG, Urteil vom 16.9.2015 - 3 C 11.14 -, juris Rn. 16; Senatsurteil vom 14.2.2023 - 10 LB 100/22 -, juris Rn. 57). Eine Fehlvorstellung ist grundsätzlich auch bei einer rechtlichen Bewertung möglich. Auch hier kann die Annahme aufgrund einer fehlerhaften Rechtsanwendung bzw. -auslegung vom Richtigen abweichen (vgl. zum Irrtumsbegriff des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004: Senatsurteil vom 5.7.2011 - 10 LB 172/10 -, juris Rn. 33; zu einem Rechtsanwendungsirrtum im Rahmen des Art. 7 Abs. 3 Durchführungs-VO (EU) Nr. 809/2014 OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.2.2024 - 8 A 10277/23.OVG -, juris Rn. 51). Aus dem Erwägungsgrund Nr. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 ergibt sich ebenfalls kein Ausschluss von Rechtsirrtümern.

Eine trennscharfe Unterscheidung von Rechtsirrtümern und Tatsachenirrtümern dürfte zudem auch nicht durchweg möglich sein (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 29.1.2018 - 3 B 25.17 -, juris Rn. 17). Dies zeigt sich auch im vorliegenden Fall, in dem der Irrtum auch darin gesehen werden könnte, dass der für die Klägerin handelnde Mitarbeiter der Samtgemeinde unzutreffend von dem tatsächlichen Umstand ausgegangen ist, dass die Rechnungen bezahlt worden sind, wenngleich dieser Annahme eine (gleichsam unzutreffende) rechtliche Bewertung / Auslegung des Begriffs der "Bezahlung" im Sinne der Zuwendungsbestimmungen zugrunde gelegen hat. Eine solche vorgeschaltete rechtliche Beurteilung stellt aber im Rahmen der Agrarförderung, hier bei Zuwendungen zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE) keine Besonderheit dar. Ob die Fördervoraussetzungen im jeweiligen Fall erfüllt sind, wird der Förderantragsteller jeweils auch unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen haben. So müssen etwa Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die agrarrechtliche Zuwendungen beantragen, aktiv an der konkreten Durchführung der Verfahren mitwirken und die Verantwortung für die Richtigkeit der ihnen im Rahmen des integrierten Systems ausgezahlten Beträge übernehmen (vgl. Senatsurteil vom 14.4.2023 - 10 LB 100/22 -, juris Rn. 62). Dementsprechend kann von den Betriebsinhabern erwartet werden, dass sie bei der Stellung ihres Antrags besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben. Hierbei wird nicht die Kenntnis sämtlicher Vorschriften des Unionsrechts, des Bundes- und Landesrechts sowie oberbehördlicher Anweisungen verlangt, jedoch erwartet, dass der Betriebsinhaber die Unterlagen, durch die die Landwirtschaftsverwaltung die konkreten Fördervoraussetzungen kommuniziert, zur Kenntnis nimmt, da dieses Wissen bereits erforderlich ist, um sachgerecht den entsprechenden Antrag stellen zu können (vgl. insoweit allerdings zu Art. 7 Abs. 3 Durchführungs-VO (EU) 809/2014 Senatsurteil vom 5.5.2021 - 10 LB 201/20 -, juris Rn. 38 m. w. N.; vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 2.7.2015 - C-684/13 -, juris Rn. 84). Für Antragsteller von Zuwendungen zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung gilt dies gleichermaßen. Wird etwa mit dem Auszahlungsantrag eine Rechnung eingereicht, die auch nicht förderfähige Leistungen enthält (vgl. dazu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 8.6.2026 - 2 LZ 325/24 OVG -, juris Rn. 5, 14), kann dies sowohl auf einen Irrtum über tatsächliche als auch rechtliche Umstände zurückzuführen sein. Dies gilt auch für die Annahme, das auf einer landwirtschaftlichen Fläche angebaute Gemenge an Leguminosen und Getreide erfülle die Voraussetzungen eines förderfähigen Leguminosen-Gemenges (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9.10.2023 - 21 A 1567/20 -, juris Rn. 11) bzw., dass Flächen beihilfefähig seien, weil sie zu dem Betrieb des Begünstigten gehörten und hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt würden (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 2.7.2015 - C-684/13 -, juris Rn. 83). Werden bei einer Geltendmachung von nicht förderfähigen Aufwendungen im Rahmen einer Gesamtmaßnahme die daraus resultierenden Kürzungen bzw. Sanktionen von der Behörde nur unvollständig vorgenommen (vgl. dazu Senatsurteil vom 3.8.2016 - 10 LB 57/14 -, n. v., S. 12 f.), dürfte dies regelmäßig auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zurückzuführen sein und nicht auf einen Irrtum über Tatsachen.

Nach alledem ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Beklagten noch aus sonstigen Erwägungen die von dem Beklagten angenommene, auf Irrtümer über Tatsachen beschränkte Auslegung des Art. 4 Durchführungs-VO (EU) Nr. 809/2014.

2. Da der Beklagte danach einen Zulassungsgrund hinsichtlich eines die Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbständig tragenden Teils der Begründung nicht dargelegt hat, kann sein Berufungszulassungsantrag bereits deshalb keinen Erfolg mehr haben. Ist ein Urteil - wie hier - nebeneinander auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann ein Berufungszulassungsantrag nur dann Erfolg haben, wenn für jedes der die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig tragenden Begründungselemente ein Zulassungsgrund dargelegt worden ist und vorliegt; denn wenn nur bezüglich eines Begründungselements ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann dieser Teil der Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (Senatsbeschluss vom 17.4.2024 - 10 LA 134/23 -, juris Rn. 19).

Unabhängig davon hat der Beklagte mit der Begründung seines Berufungszulassungsantrags aber auch hinsichtlich seiner zweiten und dritten Frage die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Er führt zwar aus, weshalb die Fragen entscheidungserheblich und allgemein klärungsbedürftig sein sollen. Er hat jedoch wiederum nicht in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Einzelnen aufgezeigt, aus welchen Gründen dessen Auffassung nicht zu folgen sein könnte.

Aus seinem Vorbringen ergibt sich lediglich, dass er die Ansicht vertritt, der europäische Verordnungsgeber dürfe das Ermessen inklusive einer Verhältnismäßigkeitsprüfung vordefinieren und einschränken, wofür der Erwägungsgrund Nr. 54 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sprechen würde. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Herleitung der Erforderlichkeit von Verhältnismäßigkeitserwägungen auch bei gebundenen Entscheidungen nach Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 3 Durchführungs-VO (EU) Nr. 809/2014 geht der Beklagte dabei mit keinem Wort ein und legt damit insbesondere nicht dar, weshalb diesen Argumenten nicht zu folgen sein sollte, zumal in der Rechtsprechung (jedenfalls zu Art. 7 Abs. 3 Durchführungs-VO (EU) Nr. 809/2014) vertreten wird, die Behörde müsse unter bestimmten Umständen Verhältnismäßigkeitserwägungen anstellen, auch wenn ihr unionsrechtlich eine Ermessensausübung verwehrt sei (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.2.2024 - 8 A 10277/23.OVG -, juris Rn. 55; wohl auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.9.2025 - 6 ZB 25.1279 -, juris Rn. 13; zur Rückforderung zu Unrecht gewährten Gemeinschaftsmitteln nach § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 -, juris Rn. 36 f., und auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.5.2014 - 10 S 1719/13 -, juris Rn. 54; vgl. dazu aber auch EuGH, Urteile vom 21.2023 - C-213/22 -, juris Rn. 45, und vom 7.9.2023 - C-169/22 -, juris Rn. 63). Der Beklagte führt im Zulassungsantrag auch nicht weiter aus, inwiefern sich aus dem von ihm angeführten Erwägungsgrund der Verordnung Argumente ergeben sollten, die gegen das - vom Verwaltungsgericht angenommene - Erfordernis von Verhältnismäßigkeitserwägungen sprechen könnten.

Hinsichtlich seiner dritten Frage legt der Beklagte zudem die Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend dar, weil aus seinem Vorbringen (und auch aus dem Urteil) nicht hervorgeht, dass das Verwaltungsgericht Art. 64 Abs. 2 Buchstabe e) VO (EU) Nr. 1306/2013 oder Art. 77 Abs. 2 Buchstabe e) VO (EU) Nr. 1306/2013 angewendet hätte. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr unter anderem lediglich den Wortlaut dieser Vorschriften bei der Beantwortung der Frage berücksichtigt, ob die Überschreitung des in Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 3 Durchführungs-VO (EU) Nr. 809/2014 genannten Schwellenwerts von 10 % der Annahme eines geringfügigen Verstoßes im Rahmen der anzustellenden Verhältnismäßigkeitserwägungen entgegensteht. Dabei hat es ausführlich skizziert, warum nach seiner Auffassung die Überschreitung eines Schwellenwertes der Annahme eines Verstoßes mit geringfügigem Charakter gerade nicht entgegensteht. Mit den vom Verwaltungsgericht erörterten normativen Zusammenhängen befasst sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht näher; es reicht indessen für eine hinreichende Darlegung nicht aus, lediglich die Position des Beklagten zu benennen und die sich daraus abgeleitete Frage als "sehr grundsätzlich" zu bezeichnen.

Den Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte hinsichtlich dieses Begründungselements des Verwaltungsgerichts nicht geltend gemacht und auch nicht dargelegt. Dies hätte seinem Berufungszulassungsantrag aber auch jedenfalls deshalb nicht zum Erfolg verholfen, weil - wie bereits ausgeführt - ein Zulassungsgrund hinsichtlich des ersten Begründungselements bereits nicht hinreichend dargelegt worden ist.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).