Berichtigung von Schreibfehler im Tenor eines Urteils KI-Titel
Berichtigung von Urteilen · § 118 Abs. 1 VwGO · offenbare Unrichtigkeiten
Verwaltungsrecht
Tenor
Das Urteil vom 5. November 2020 wird wie folgt berichtigt: das Wort „landschaftlichen“ im Tenor wird durch das Wort „landwirtschaftlichen“ ersetzt.
Gründe
1
Der Tenor des Urteils ist von Amts wegen entsprechend dem Beschlusstenor gem. § 118 Abs. 1 VwGO zu berichtigen. Es handelt sich um offenbare Unrichtigkeiten, nämlich Schreib- und Rechenfehler. Hierauf hat die Bevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom 12. Februar 2021 im Verfahren 3 V 69/21 hingewiesen.
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