Zwischen den Stühlen
Leitsatz
1. Zur Frage des Rechtsmissbrauchs im einstweiligen Verfügungsverfahren, wenn nach Vortrag der Gegenseite entgegen § 138 ZPO unvollständig vorgetragen wird.2. Zur Unzulässigkeit einer Äußerung gegenüber Vertragshändlern, wenn diesen gegenüber ein ausländisches Urteil als quasi zwingend auf Deutschland übertragbar dargestellt und dies mit einem Verweis auf Folgen des weiteren Angebots des betroffenen Konkurrenzprodukts für den Vertragshändler verbunden wird.3. Zum Verfügungsgrund, wenn der Eilantrag gegen eine E-Mail gerichtet wird, der eine ähnliche, nicht kerngleiche E-Mail voranging.
Tenor
In dem
- hat das Landgericht Frankfurt am Main – 6. Zivilkammer –
durch …
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2026 für R e c h t erkannt:
1. Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an , für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,
geschäftlich handelnd in Schreiben an Händler in Deutschland folgendes zu behaupten oder behaupten zu lassen:
„Das niederländische Berufungsgericht hat zudem ausdrücklich bestätigt, dass die Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, nach dem Recht der Europäischen Union harmonisiert ist.
Folglich muss die vorstehende Beurteilung des niederländischen Berufungsgerichts, wonach der A-Stuhl das Urheberrecht am B-Stuhl verletzt, gleichermaßen in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelten.“
wie in der als Anlage AS 1 beigefügten E-Mail geschehen.
2. Die Kosten des Eilverfahrens werden Verfügungsbeklagten auferlegt.
Tatbestand
- Die Parteien (im Folgenden statt Verfügungsklägerinnen: Klägerinnen, und statt Verfügungsbeklagte: Beklagte) streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Äußerungen in einer E-Mail.
- Die Parteien streiten in mehreren Verfahren vor verschiedenen Gerichten darum, ob der Stuhl „A“ der Klägerinnen Urheberrechte an dem Stuhl „B“ der Beklagten verletzt.
- Das Bezirksgericht Gelderland in den Niederlanden erließ am 30.06.2025 (ergänzt am 02.07.2025) eine europaweite Unterlassungsverfügung. In der Berufung in den Niederlanden beschränkte das Berufungsgericht Arnheim-Leeuwarden das Unterlassungsgebot auf die Niederlande (Anlage AS2). Das Berufungsgericht nahm jedoch an, dass der B-Stuhl Urheberrechtsschutz genießt und der A-Stuhl in dieses Recht eingreift.
- Nach dem Urteil des Berufungsgerichts teilten die Klägerinnen ihren Händlern am 16.04.2026 mit, dass der A-Stuhl „wieder am Start“ sei und die Händler und die Klägerinnen selbst nahmen in Deutschland den Vertrieb wieder auf (Anlage AG15).
- Die Beklagte schrieb ihre deutschen Händler am 24.04.2026 (Anlage AG 17) und Händler in der EU am 27.04.2026 in englischer Sprache (Anlage AS9) an. Darin schrieb die Beklagte u.a. Folgendes:
„Angesichts der oben hervorgehobenen Erwägungen des Berufungsgerichts sieht sich Y in seiner Auffassung bestätigt, dass der A-Stuhl eine rechtswidrige, urheberrechtsverletzende Nachahmung des B-Stuhls darstellt.“
- Die Klägerinnen versandten am 29.04.2026 eine weitere E-Mail an ihre Händler (Anlage AG18). Darin wiesen die Klägerinnen u.a. darauf hin, dass es keine Gerichtsentscheidungen gebe, die den Klägerinnen den Verkauf des Stuhls außerhalb der Niederlande verböten.
- Am 08.06.2026 versandte die Beklagte die hier streitgegenständliche weitere E-Mail (Anlage AS1, Anlage AG21). In der E-Mail heißt es u.a. (Hervorhebung im Original):
„Sehr geehrter Y Handelspartner,
Wir bedauern, dass Händler in die fortdauernde rechtliche Auseinandersetzung zwischen Y und X hineingezogen werden. Bestimmte Erklärungen, die im Markt im Zusammenhang mit der vorläufigen und noch nicht rechtskräftigen Berufungsentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 14. April 2026 des niederländischen Berufungsgerichts Arnheim-Leeuwarden verbreitet wurden, haben möglicherweise zu Verwirrung geführt. Wie bereits in unserer vorangegangenen Mitteilung ausgeführt, hat das niederländische Berufungsgericht ausdrücklich bestätigt, dass der A-Stuhl das Urheberrecht am B-Stuhl verletzt. [...]
Das niederländische Berufungsgericht hat zudem ausdrücklich bestätigt, dass die Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, nach dem Recht der Europäischen Union harmonisiert ist.1
Folglich muss die vorstehende Beurteilung des niederländischen Berufungsgerichts, wonach der A-Stuhl das Urheberrecht am B-Stuhl verletzt, gleichermaßen in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelten.
Wir gehen davon aus, dass die vorstehenden Klarstellungen etwaige Unsicherheiten ausräumen, die durch die jüngsten Mitteilungen im Markt entstanden sind.
Wir möchten Sie zudem daran erinnern, dass nach den Bedingungen Ihres Vertriebsvertrags die Vermarktung und der Verkauf von Produkten, die die geistigen Eigentumsrechte am B-Stuhl verletzen, einen Verstoß gegen diesen Vertrag darstellen.“
Die Klägerinnen traten daraufhin mit Schreiben vom 09.06.2026 (Anlage AG 24) erneut mit einer Rundmail an deutsche Händler heran und stellten u.a. klar, dass die Entscheidung des niederländischen Berufungsgerichts auf die Niederlande beschränkt sei. Zudem erklärten die Klägerinnen darin, dass es jedem Händler in jedem anderen europäischen Land außer den Niederlanden freistehe, den Stuhl der Klägerinnen außerhalb der Niederlande zu verkaufen, da kein Urteil vorliege, das ihn daran hindere.
Die Klägerinnen ließen die Beklagte am 09.06.2026 anwaltlich abmahnen (Anlage AS11). Die Beklagte reagierte hierauf mit der E-Mail ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.06.2026 (Anlage AS12). Die Beklagte hat zusätzlich am selben Tage eine Schutzschrift eingereicht.
Die Klägerinnen sind der Auffassung, der angegriffenen Äußerung lasse sich eine unwahre Tatsachenbehauptung entnehmen. Jedenfalls seien die Äußerungen nach § 4 Nr. 1, 4, §§ 5, 5a UWG unzulässig.
Die Klägerinnen beantragen,
- es der Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, geschäftlich handelnd in Schreiben an Händler in Deutschland folgendes zu behaupten oder behaupten zu lassen:
- „Das niederländische Berufungsgericht hat zudem ausdrücklich bestätigt, dass die Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, nach dem Recht der Europäischen Union harmonisiert ist.
- Folglich muss die vorstehende Beurteilung des niederländischen Berufungsgerichts, wonach der A-Stuhl das Urheberrecht am B-Stuhl verletzt, gleichermaßen in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelten.“
- wie in der als Anlage AS 1 beigefügten E-Mail geschehen.
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Die Beklagte beantragt,
- den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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- Die Beklagte behauptet, es sei nach der ersten E-Mail der Klägerinnen zu Anfragen von Händlern an die Beklagte gekommen, da die Händler sich „zwischen den Stühlen“ gesehen hätten (Anlage AG19). Die angegriffene E-Mail vom 08.06.2026 habe sich an den identischen Adressatenkreis gerichtet wie die erste E-Mail der Beklagten vom 24.04.2026.
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- Die Beklagte ist der Auffassung, der Verfügungsantrag sei wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig. Die Klägerinnen hätten ihre Pflicht zu vollständigem und redlichem Vortrag verletzt, indem sie die Kommunikation der Parteien mit Händlern, die dem streitgegenständlichen Schreiben vorangingen, verschwiegen hätten.
- Es fehle an einem Verfügungsgrund, da die Klägerinnen schon gegen die erste E-Mail vom 24.04.2026 habe vorgehen können bzw. müssen.
- Die angegriffenen Äußerungen seien als Meinungsäußerung anzusehen und u.a. vor dem Hintergrund von Art. 5 Abs. 1 GG zulässig. Es handele sich auch nicht um eine Herabsetzung oder Verunglimpfung im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG. Die Informations-E-Mail vom 08.06.2026 sei in Ton und Aufbau ersichtlich sachlich gehalten. Sie enthalte keine abfälligen Formulierungen, keine Schmähung und keine unsachliche Abwertung der Klägerinnen oder ihrer Produkte. Zudem sei die Meinung der Beklagten, die sie ihren Vertragshändlern in Deutschland mitteilt, unter Hinweis auf eine – objektiv richtige – Tatsache unterlegt, nämlich die Feststellung des niederländischen Berufungsgerichts zur Harmonisierung des Urheberrechts.
- Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
I.
Der Eilantrag ist zulässig. Insbesondere steht dem Erlass der einstweiligen Verfügung kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerinnen entgegen.
Dies gilt zunächst mit Blick auf den Grundsatz der Waffengleichheit im Eilverfahren und das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Missbrauchsverbot.
In Fällen einer missbräuchlichen Titelerschleichung ist ein Rechtsmissbrauch anzunehmen, wenn etwa dem Gericht entgegen der Verpflichtung zur vollständigen Erklärung über die tatsächlichen Umstände eine vorgerichtliche Erwiderung auf eine Abmahnung bewusst vorenthalten wird, um auf diese Weise eine sachgerechte Entscheidung des Gerichts über die etwaige Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder eine schriftliche Anhörung des Antragsgegners vor Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verhindern (BVerfG, Beschl. v. 03.12.2020 – 1 BvR 2575/20, WRP 2021, 444 Rn. 13; OLG München, Urt. v. 08.06.2017 – 29 U 1210/17, BeckRS 2017, 124245; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 07.05.2024 – 6 W 37/24, NJOZ 2024, 1501; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.02.2026 – 2-06 O 307/25).
Dabei kommt es auf eine verwerfliche Motivation des Antragstellers nicht an (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.04.2025 – 6 U 310/24, GRUR-RS 2025, 15205 Rn. 22 ff.). So kann ein unabsichtliches Verhalten die Annahme des Rechtsmissbrauchs rechtfertigen, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar ist. Rechtsmissbrauch kann ferner auch ohne Wissen und Wollen der ihn tragenden Umstände verwirklicht werden, nämlich allein dann, wenn gegen eine in der Rechtsprechung anerkannte Verpflichtung verstoßen wird, nämlich die Kosten der Prozessführung, die im Falle eines Sieges vom Gegner erstattet werden müssen, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung der berechtigten Belange der (obsiegenden) Partei vereinbaren lässt (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.04.2025 – 6 U 310/24, GRUR-RS 2025, 15205 Rn. 22 ff.).
Zwischen den Parteien bestand hier eine Sonderrechtsbeziehung mit darauf bezogenen Pflichten nach § 242 BGB. Die danach im Verhältnis der Parteien zunächst ausschließlich den Antragsteller treffende Verpflichtung zur redlichen Prozessführung beinhaltet, insbesondere solange über die Befugnis zu entscheiden ist, eine Verbotsverfügung ohne Beteiligung des Gegners im Beschlusswege zu erlassen, in ganz besonderem Maß die Beachtung der Verfahrensgrundrechte des Antragsgegners, und zwar nicht nur seitens des Gerichts, sondern wegen der zu beachtenden Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gerade auch durch den Antragsteller. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die prozessuale Waffengleichheit als prozessuales Urrecht gebietet, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen. Entbehrlich ist eine vorherige Anhörung nur in Ausnahmefällen, etwa wenn sie den Zweck des Verfahrens vereiteln würde wie im Arrestverfahren, bei der Anordnung von Untersuchungshaft oder bei Wohnungsdurchsuchungen (BVerfG, NJW 2018, 3631 Rn. 15; BVerfG, NJW 2018, 3634 Rn. 28). Im gewerblichen Rechtsschutz werden solche Konstellationen trotz Dringlichkeitsvermutungen ebenfalls nur in Ausnahmefällen anzunehmen sein, etwa wenn neben oder anstelle von Unterlassungsansprüchen Ansprüche auf Sicherstellung von Verletzungsgegenständen geltend gemacht werden. Insbesondere wenn – wie hier – Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Verfahrensgegenstand sind, kommt daher in aller Regel der Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege nur in Betracht, wenn das Gericht für die Gewährung des Gehörs in Eilverfahren die Möglichkeiten einbezieht, die es der Gegenseite vorprozessual erlauben, sich zu dem in einer Abmahnung vollständig dargestellten Vorwurf und damit zum Verfügungsantrag zu äußern (vgl. zur prozessualen Waffengleichheit im Marken- und Wettbewerbsrecht auch BVerfG, NJW 2026, 1807 m. Anm. Hahn). Das setzt aber voraus, dass sichergestellt ist, dass solche (Gegen-)Äußerungen dem Gericht vollständig vorliegen (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.04.2025 – 6 U 310/24, GRUR-RS 2025, 15205 Rn. 22 ff. m.w.N.; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 4.3.2025 – 2-06 O 81/25, GRUR-RS 2025, 22822 Rn. 5; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.02.2026 – 2-06 O 307/25).
Allerdings ist das Gericht selbst an der vorprozessualen Anhörung nicht beteiligt, so dass seine Möglichkeiten, sicherzustellen, dass eine Reaktion des Antragsgegners auf die Abmahnung vollständig vorgelegt wird, entsprechend beschränkt sind. Es kann lediglich im Rahmen der den Antragsteller treffenden prozessualen Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) und im Rahmen der materiellen Prozessleitung (§ 139 ZPO) dafür Sorge tragen, dass sich der Antragsteller präzise zu der ausgesprochenen Abmahnung und zu der vom Antragsgegner erfolgten Reaktion bzw. Nichtreaktion äußert, und einen Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht sanktionieren (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.04.2025 – 6 U 310/24, GRUR-RS 2025, 15205 Rn. 22 ff.). Wählt der Antragsteller vor diesem Hintergrund den Weg der vorprozessualen Anhörung, indem er den Gegner abmahnt und dem Gericht im anschließenden Eilantrag sein Abmahnschreiben vorlegt, gebieten der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und der hohe Rang des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit, dass der Antragsteller innerhalb seines Einflussbereichs sichergestellt hat und sicherstellt, dass er dem Gericht die Antwort des Antragsgegners vollständig vorlegt. Denn der von der Rechtsordnung missbilligte Erfolg liegt in dem Erlass einer einstweiligen Verfügung, obwohl der Antragsteller durch Wahl des Wegs der vorgerichtlichen Anhörung mit anschließendem Eilantrag bei Antragsgegner und Gericht einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, wonach er sicherstellt, dass die Antwort des Gegners zur Kenntnis des Gerichts gelangt und er sich letztendlich dazu in Widerspruch gesetzt hat. Einer verwerflichen Motivlage oder darauf gerichteter Absichten bedarf es für die Annahme des Rechtsmissbrauchs in solchen Fällen nicht; es bedarf in solchen Fällen nicht einmal des Verschuldens (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.04.2025 – 6 U 310/24, GRUR-RS 2025, 15205 Rn. 33 m.w.N.). Das rechtsmissbräuchliche Verhalten gründet sich in diesen Fällen darauf, dass dem Gericht eine sachgerechte Entscheidung über die etwaige Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Erlass der einstweiligen Verfügung oder über eine schriftliche Anhörung des Antragsgegner respektive den Verzicht darauf unter dem Aspekt der Dringlichkeit nach § 937 Abs. 2 ZPO in der Regel erst bei Vorliegen der gesamten vorgerichtlichen Korrespondenz möglich ist (OLG Frankfurt a.M., NJOZ 2024, 1501 m.w.N.; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 04.03.2025 – 2-06 O 81/25, GRUR-RS 2025, 22822 Rn. 5; vgl. auch LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 04.03.2025 – 2-06 O 81/25, GRUR-RS 2025, 22822).
In Anwendung dieser Grundsätze liegt hier kein Rechtsmissbrauch vor. Die Klägerinnen haben die Beklagte vorgerichtlich abgemahnt und die Beklagte hat hierauf erwidert. Die Klägerinnen haben die Antwort der Beklagten mit ihrem Eilantrag vorgelegt. Dass eine weitere Reaktion der Beklagten auf die vorgerichtliche Abmahnung erfolgt ist und diese der Kammer nicht vorgelegt wurde, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Damit haben die Klägerinnen den oben dargestellten Anforderungen genügt. Die Beklagte hatte vorgerichtlich durch das vorgelagerte Verfahren rechtliches Gehör und es lag in diesem Sinne Waffengleichheit vor. Die Beklagte war durch die vorgerichtliche Abmahnung auch über den Sachverhalt in seinen wesentlichen Zügen informiert und – wie die eingereichte Schutzschrift zeigt – in der Lage, inhaltlich und umfassend auf die in der Abmahnung erhobenen Vorwürfe zu reagieren. Ob die Abmahnung mit der Antragsschrift deckungsgleich war und die Kammer daher nicht ohne Anhörung hätte entscheiden können, ist demgegenüber ohne Belang.
Auch unter allgemeinen Gesichtspunkten geht die Kammer nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Klägerinnen aus.
a. Die Beklagte rügt insoweit, die Klägerinnen hätten ihre Pflicht zu vollständigem und redlichem Vortrag verletzt, indem sie die Kommunikation der Parteien mit Händlern, die dem streitgegenständlichen Schreiben vorangingen, verschwiegen hätten. Die Klägerinnen hätten insbesondere die erste deutschsprachige Informations-E-Mail der Beklagten vom 24.04.2026 (Anlage AG 17), das Rundschreiben der Klägerinnen vom 29.04.2026 (Anlage AG 18) sowie den Umstand, dass die Informations-E-Mail der Antragsgegnerin vom 08.06.2026 (Anlage AG 21) ausdrücklich als „Nr. 2“ bezeichnet war und in ihrem weiteren Text auf die vorangegangene Mitteilung Bezug nimmt, verschwiegen.
Die Kammer ist der Auffassung, dass die oben dargestellten Grundsätze zur Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht ohne Weiteres auf die Situation zu übertragen sind, dass eine Partei inhaltlich nicht vollständig vorträgt. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der weiteren zitierten lässt sich entnehmen, dass das „scharfe Schwert“ des Rechtsmissbrauchs in Fällen Anwendung findet, in denen der Antragsteller im einstweiligen Verfügungsverfahren durch Verschweigen der vorgerichtlichen Reaktion des Antragsgegners das ins vorgerichtliche Verfahren verlagerte rechtliche Gehör des Antragsgegners verletzt bzw. das Gericht nicht in die Lage versetzt, diesen Gehörsverstoß zu erkennen. Auch der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des KG Berlin (GRUR-RS 2021, 56720) lässt sich nichts anderes entnehmen. Auch dort handelte es sich – anders als hier – um eine Situation, in der die dortige Antragstellerin dem Gericht eine vorgerichtliche Reaktion verschwiegen hatte.
Im Grundsatz zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass die Parteien nach § 138 Abs. 1 ZPO ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben haben. Die Vorschrift konkretisiert den Verfügungs- und den Beibringungsgrundsatz. Den Parteien steht es hiernach frei, welche Rechte und Gegenrechte sie geltend machen und welchen Sachverhalt sie zu ihrer Begründung vortragen. Machen sie ein solches Recht geltend, muss der Tatsachenvortrag, den sie zu dessen Begründung unterbreiten, nach § 138 Abs. 1 ZPO vollständig und wahrhaftig sein (BeckOK ZPO/von Selle, 60. Ed. 1.3.2026, ZPO § 138 Rn. 1 m.w.N.). § 138 Abs. 1 ZPO verbietet den Parteien daher, wissentlich unwahre Behauptungen aufzustellen oder Tatsachen bewusst sinnentstellend zu verschweigen. Im willentlichen Verschweigen einer Tatsache liegt ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht, wenn deren Offenbarung die Bedeutung des Erklärten grundlegend beeinträchtigten würde (BeckOK ZPO/von Selle, 60. Ed. 1.3.2026, § 138 Rn. 29). Eine Partei ist aber nicht daran gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen, zumal sie damit gerade ihrer Wahrheitspflicht genügen kann (BeckOK ZPO/von Selle, 60. Ed. 1.3.2026, § 138 Rn. 36 m.w.N.).
Sanktionen sieht § 138 Abs. 1 ZPO nicht vor (MüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl. 2025, § 138 Rn. 15). Unvollständiger Sachvortrag kann aber nicht als bloßer Obliegenheitsverstoß nur zum Unterliegen führen, sondern kann als Verstoß gegen die Prozesspflicht sanktioniert werden (MüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl. 2025, § 138 Rn. 5). Denn die Wahrheitspflicht besteht als echte Pflicht gegenüber dem Gericht und dem Gegner; ihre Verletzung kann daher strafrechtliche Sanktioniert nach sich ziehen (MüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl. 2025, § 138 Rn. 1, 15).
Es kann dahinstehen, ob strafrechtliche Sanktionen im Streitfall verwirkt sind, wobei darauf zu verweisen ist, dass die Klägerinnen zwar nicht die E-Mail vom 24.04.2026, wohl aber die inhaltlich identische, aber in englischer Sprache gefasste E-Mail vom 27.04.2026 vorgelegt und in der Antragsschrift ausdrücklich diskutiert haben, so dass der Bezug in der hier angegriffenen E-Mail vom 08.06.2026 auf die erste E-Mail auch unter alleiniger Zugrundelegung des Vortrags in der Antragsschrift nicht ins Leere geht und die Kammer daher die angegriffenen Äußerungen auch im Kontext der vorangehenden E-Mail der Beklagten würdigen konnte.
Jedenfalls liegt im Verhalten der Klägerinnen kein Rechtsmissbrauch, der einem Erlass der einstweiligen Verfügung entgegensteht. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte durch die Abmahnung und die – vorgelegte – vorgerichtliche Antwort sowie die hier vorliegende Schutzschrift Gelegenheit hatte, den Sachverhalt aus ihrer Sicht darzustellen und zu vervollständigen.
Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten unter Zugrundelegung der Regelung des § 8c UWG kann die Kammer ebenfalls nicht erkennen. Die in § 8c Abs. 2 UWG genannten Zweifelsfälle liegen im Streitfall ersichtlich nicht vor. Auch ein sonstiger Verstoß gegen § 8c UWG (vgl. hierzu Köhler/Feddersen/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 8c Rn. 39a, 40) liegt nicht vor.
II.
Der Eilantrag ist auch begründet.
1. Den Klägerinnen steht ein Anspruch auf Unterlassung aus § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 4 Nr. 1 UWG zu.
a. Gemäß § 4 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönliche oder geschäftliche Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.
Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist. Werturteile sind hingegen durch das Element des Wertens, Meinens und Dafürhaltens gekennzeichnet. Die Einstufung einer Äußerung bestimmt sich danach, wie der angesprochene Verkehr sie nach Form und Inhalt in ihrem Gesamtzusammenhang versteht. Vermengt eine Äußerung Tatsachen und Meinungen, so kommt es für die Anwendung des Art. 5 Abs. 1 GG darauf an, ob sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird. Im Falle einer solchermaßen engen Verknüpfung von Tatsachenbehauptung und Bewertung darf der Grundrechtsschutz nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird oder durch die Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ihr Sinn verfälscht wird (BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 23 – Immobiliensumpf, m.w.N.; BGH, GRUR-RR 2016, 410 Rn. 28 – Dr. Estrich m.w.N.).
Die Behauptung wahrer Tatsachen fällt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, soweit sie Voraussetzung für die Meinungsbildung ist. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt darüber hinaus auch kommerzielle Meinungsäußerungen sowie reine Wirtschaftswerbung mit wertendem und meinungsbildendem Inhalt. Stets wettbewerbsrechtlich unzulässig ist dagegen die Behauptung unwahrer und damit nicht mehr von der Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG erfasster Tatsachen, die einen Mitbewerber herabsetzen (BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 27 – Coaching-Newsletter).
Verletzende Werturteile über einen Mitbewerber hingegen geben dem Verbraucher keine zuverlässige Information und können daher den Wettbewerb verfälschen. Doch ist bei der Beurteilung einer kritischen Äußerung das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit und das Aufklärungsinteresse des Adressaten bzw. der Öffentlichkeit zu beachten. Danach ist eine Kritik, die als Mittel des geistigen Meinungskampfes in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage über politische oder wirtschaftliche Belange dient, erlaubt. Allerdings gelten für Äußerungen, die zu Wettbewerbszwecken erfolgen und bei denen die Meinungsfreiheit und das Informationsinteresse der Allgemeinheit lediglich als Mittel zur Förderung privater Wirtschaftsinteressen eingesetzt werden, strengere Anforderungen (Köhler/Feddersen-Köhler/Alexander, UWG, 44. Aufl. 2026 § 4 Rn. 1.18 m.w.N.).
Stellt eine Meinungsäußerung keine Schmähkritik dar, ist eine Abwägung der Güter und Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit vorzunehmen, bei der einerseits dem Schutz des geschäftlichen Rufs des Betroffenen und andererseits dem Bedeutungsgehalt des Art. 5 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist (BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 31, 35 – Verkürzter Versorgungsweg II; BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 31, 33 – Coaching-Newsletter). Hierbei ist auch das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb zu berücksichtigen, so dass geschäftlichen Zwecken dienende Meinungsäußerungen strenger zu beurteilen sind als Äußerungen, die lediglich nach Deliktsrecht zu beurteilen sind (BGH, WRP 2016, 843 Rn. 56 – Im Immobiliensumpf; BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 35 – Verkürzter Versorgungsweg II).
Insgesamt ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen (BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 33 – Coaching-Newsletter). Dabei sind auch das (ggf. rechtswidrige) Vorverhalten des durch die Kritik Verletzten, das Bestehen einer Nachahmungsgefahr, der Grad des Informationsinteresses Dritter und der Öffentlichkeit einerseits sowie das Ausmaß der Herabsetzung und die Auswirkungen der Kritik andererseits zu berücksichtigen.
Ein beeinträchtigendes Werturteil kann umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder ein hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird (BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 33 – Coaching-Newsletter; BGH, WRP 2016, 843 Rn. 51 – Im Immobiliensumpf; BGH, WRP 2018, 682 Rn. 35 – Verkürzter Versorgungsweg II).
Insbesondere der Inhalt und die Form der Äußerung, ihr Anlass, der Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeit des angesprochenen Verkehrs sind zu berücksichtigen. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Äußerung an (BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 35 – Verkürzter Versorgungsweg II). Bei der Gewichtung der Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber anderen Grundrechtspositionen ist zudem zu berücksichtigen, ob von diesem Grundrecht im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Je mehr das Interesse der sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist ihre Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt (BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 35 – Verkürzter Versorgungsweg II). Unverhältnismäßig kann das Meinungsurteil sein, wenn sich ihrem Anliegen durch weniger einschneidende Mittel (z.B. Einschaltung von Verbänden, Behörden und Gerichten) Rechnung tragen lässt. Generell lässt sich sagen, dass es nicht Sache eines Unternehmers ist, öffentliche Angriffe gegen das Geschäftsgebaren eines unmittelbaren Wettbewerbers zu führen, selbst wenn er damit auch Interessen seiner Branche wahrnimmt (Köhler/Feddersen-Köhler/Alexander, a.a.O., § 4 Rn. 1.21). Der Gang an die Öffentlichkeit setzt vielmehr ein dringendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit voraus. Für die Kritik muss ein hinreichender Anlass, nämlich ein schutzwürdiges Aufklärungsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise, vorliegen und sie muss sich nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen oder sachlich Gebotenen halten (BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 37 – Coaching-Newsletter). Um dem situativen Kontext hinreichend Rechnung zu tragen, sind bei der Abwägung die Umstände zu berücksichtigen, die zu den Äußerungen geführt haben. Anlass und Zusammenhang, in dem sie erfolgt sind, müssen berücksichtigt werden (BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 37 – Verkürzter Versorgungsweg II). Meinungsäußerungen, die zugleich wettbewerblichen Zwecken dienen, sind dabei strenger zu bewerten als Äußerungen, die nicht den lauterkeitsrechtlichen Verhaltensanforderungen, sondern lediglich dem allgemeinen Deliktsrecht unterliegen (BGH, GRUR 2018, 622 Rn. 35 – Verkürzter Versorgungsweg II, m.w.N.).
In Anwendung dieser Grundsätze erkennt die Kammer zwar grundsätzlich ein Informationsbedürfnis der Beklagten bzw. der angesprochenen Händler, das die angegriffenen Äußerungen auch zu befriedigen vermögen. Sie überschreiten jedoch hierbei die Grenze des Erforderlichen und waren daher wettbewerbsrechtlich unzulässig.
aa. Die Kammer erachtet die angegriffenen Äußerungen als Meinungsäußerungen und nicht als Tatsachenbehauptung. Auch wenn die Äußerungen davon sprechen, dass die Beurteilung der niederländischen Gerichte „folglich“ bei anderen Gerichten gelten „muss“, ist für den Adressaten erkennbar, dass die Beklagte eine in die Zukunft gerichtete Schlussfolgerung, nämlich ihr Verständnis der niederländischen Entscheidungen und deren rechtliche Folgen darlegt. Den Klägerinnen ist allerdings zugutezuhalten, dass die Beklagte dies in einer an das Tatsächliche grenzenden Art und Weise tut, die für den Adressaten praktisch keinen anderen Schluss zulässt, als dass die Auffassung der Beklagten sich so bewahrheiten wird.
bb. Die Kammer hat in der gebotenen Abwägung und unter Berücksichtigung des Gesamtkontexts der von den Parteien jeweils versandten E-Mails berücksichtigt, dass die Parteien in einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten um den urheberrechtlichen Schutz des B-Stuhls bzw. die Verletzung durch den A-Stuhl stehen, dass die Parteien beide mit Informationen an die Händler herantreten können und dies in der Vergangenheit und auch hier in Reaktion aufeinander getan haben. Es bestand auch ein Informationsinteresse, weil die hier betroffenen Händler, die nach dem in der mündlichen Verhandlung diskutierten Verständnis der Kammer jedenfalls teilweise die Produkte beider Parteien im Angebot haben, sich in der ungünstigen Situation befinden, „zwischen den Stühlen zu sitzen“, nämlich zwischen den in Rechtsstreitigkeiten stehenden hiesigen Parteien, ohne hieran unmittelbar beteiligt zu sein oder näheren Einblick darin zu haben. Die Beklagte hat – auch das hat die Kammer einbezogen – nicht nur die hier angegriffene E-Mail geschrieben, sondern auch die von Ende April 2026 zuvor, in der sie offen ihre rechtliche Auffassung dargetan hat, wobei sie diese zurückhaltender als in der hier angegriffenen Fassung formuliert hat, wobei die Beklagte glaubhaft gemacht hat, dass beide E-Mails an den identischen Adressatenkreis gerichtet waren (Anlage AG20). Auch einbezogen hat die Kammer, dass es sich letztlich bei der E-Mail vom 08.06.2026 jedenfalls auch um eine Reaktion auf die E-Mails der Klägerinnen handelte. Schwer wiegt für die Kammer allerdings, dass die Beklagte in ihrer E-Mail die rechtlichen Folgen nicht nur als sehr sicher und faktisch zweifelsfrei darstellt, obwohl es sich bei den in Bezug genommenen Verfahren zunächst um Eilverfahren handelt, sondern sie im direkten Anschluss gegenüber den vertraglich gebundenen Händlern auf ihre AGB in den Vertriebsverträgen verweist und damit deutlich macht, dass das Risiko für das Verhalten der Vertragshändler klar bei diesen liegt und sie – wirtschaftlich angesichts der Beliebtheit des in Streit stehenden Produkts der Beklagten von hoher Bedeutung – mit entsprechenden Maßnahmen der Beklagten rechnen müssen.
Weniger Gewicht misst die Kammer hingegen dem Umstand bei, ob der Stuhl der Klägerinnen eine Urheberrechtsverletzung des Stuhls der Beklagten darstellt. Dies ist für die Adressaten der angegriffenen Äußerung in der Regel nicht ohne Weiteres zu beurteilen. Fest steht allerdings, dass die Parteien im Streit über diese Rechtsfrage stehen und zwar vor verschiedenen Gerichten. Dies hat die Beklagte aus Sicht der Adressaten ebenfalls nicht hinreichend deutlich gemacht, sondern vielmehr ihre Rechtsauffassung als praktisch zweifelsfrei dargestellt, zumal es sich um ein Eilverfahren handelte, und dies mit einem unmittelbaren und klaren Verweis auf ihre AGB verbunden.
Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH, GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel).
Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.
Auf die Frage, ob den Klägerinnen darüber hinaus Ansprüche nach §§ 5, 5a UWG zustanden, kam es hiernach nicht mehr an.
Es lag auch der erforderliche Verfügungsgrund vor. Die für die Klägerinnen streitende Vermutung des § 12 Abs. 1 UWG hat die Beklagte nicht widerlegt. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die Klägerinnen schon gegen die erste E-Mail der Beklagten hätten vorgehen können, liegt dies neben der Sache. Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens ist die angegriffene E-Mail vom 08.06.2026, die sich inhaltlich erheblich von der E-Mail vom 24.04.2026 unterscheidet. Es lag daher auch kein kerngleicher (erster) Rechtsverstoß der Beklagten vor, der die Klägerinnen zu einem rechtlichen Vorgehen hätte veranlassen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Streitwert wird auf 100.000,- € festgesetzt (§ 3 ZPO).
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