AG Frankfurt am Main · Hessen Einzelrichter Beschluss

Berichtigung eines Urteils wegen Schreibfehlers KI-Titel

Schreibfehler · Berichtigung · ZPO § 319 · Urteilsberichtigung · Amtsgericht

Zivilrecht Abgeändert

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2017, Az. 33 C 398/16 (76), wird dahingehend berichtigt, dass der 1. Absatz des Tenors zur Hauptsache gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt wird:

Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2016 wird wie folgt abgeändert:

Gründe

Das Urteil war wie geschehen, von Amts wegen gemäß § 319 ZPO zu berichtigen, da ein offensichtlicher Schreibfehler vorlag.

Der Umfang der Berichtigung ist durch Fettdruck und Unterstreichen kenntlich gemacht.

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