Berichtigung eines Urteils wegen Schreibfehlers KI-Titel
Schreibfehler · Berichtigung · ZPO § 319 · Urteilsberichtigung · Amtsgericht
Zivilrecht Abgeändert
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2017, Az. 33 C 398/16 (76), wird dahingehend berichtigt, dass der 1. Absatz des Tenors zur Hauptsache gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt wird:
Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2016 wird wie folgt abgeändert:
Gründe
Das Urteil war wie geschehen, von Amts wegen gemäß § 319 ZPO zu berichtigen, da ein offensichtlicher Schreibfehler vorlag.
Der Umfang der Berichtigung ist durch Fettdruck und Unterstreichen kenntlich gemacht.
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190000275