LG Dortmund · Nordrhein-Westfalen 45. kleine Strafkammer Urteil

Verwerfung der Berufung wegen fehlender Teilnahme KI-Titel

Strafprozessordnung · Berufungsverwerfung · Ausbleiben der Hauptverhandlung · Kostenübernahme

Strafrecht Berufung verworfen

Tenor

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 06.11.2020 wird verworfen.

Der Angeklagte wird verurteilt, die Kosten der Berufung zu tragen.

Gründe

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Der Angeklagte hat gegen das Urteil vom 06.11.2020 zwar rechtzeitig Berufung eingelegt, ist aber in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung, ungeachtet der durch die Urkunde vom 15.06.2021 nachgewiesenen Ladung, ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden.

3

Die eingelegte Berufung war daher nach § 329 der Strafprozessordnung zu verwerfen.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 473 der Strafprozessordnung.