VG Schleswig-Holstein 12. Kammer Beschluss LS

Umsetzung entgegenstehende Rechtskraft

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Auch eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), gegen die kein Rechtsmittel mehr gegeben ist, erwächst entsprechend § 121 VwGO in formelle und materielle Rechtskraft.

2. Diese Rechtskraft steht der Zulässigkeit eines weiteren Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen, soweit mit ihm dasselbe Begehren verfolgt wird.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Die Anträge des Antragstellers,

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„Den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache amtsangemessen im schulisch-pädagogischen Bereich zu beschäftigen, dies im Raum Kiel/Plön,

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hilfsweise,

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den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller bis zur Hauptsacheentscheidung im pädagogischen Bereich einzusetzen, entsprechend der im gerichtlichen Vergleich vom 05.09.2024 vereinbarten und medizinisch indizierten Einsatzrichtung; über die konkrete Ausgestaltung ist mit dem Antragsteller Einvernehmen herzustellen“,

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bleiben ohne Erfolg. Sie sind unzulässig.

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Der Zulässigkeit des (vom Antragsteller ausdrücklich gestellten) erneuten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht die Rechtskraft des vorangegangenen Beschlusses vom 8. Mai 2026 (Az. 12 B 16/26) entgegen. Auch eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, gegen die kein Rechtsmittel mehr gegeben ist, erwächst entsprechend § 121 VwGO in formelle und materielle Rechtskraft (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 123 Rn. 131 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21. März 2023 - 1 W-VR 4.23 -, juris Rn. 10; vgl. auch: OVG Münster, Beschluss vom 27. September 2023 - 5 B 757/23 -, juris Rn. 27 ff.). Diese Rechtskraft steht hier der Zulässigkeit eines weiteren Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen, da der Antragsteller mit seinem Antrag dasselbe Begehren verfolgt wie bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zum Az. 12 B 16/26.

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Nach wie vor begehrt er eine amtsangemessene Beschäftigung im pädagogischen Bereich in einem von ihm bestimmten Einsatzort. Insoweit steht derselbe Streitgegenstand in Rede wie in dem vorangegangenen Verfahren, das durch den Beschluss vom 8. Mai 2026 abgeschlossen worden ist. Sein entsprechendes Begehren gründet sich erneut auf den gerichtlichen Vergleich vom 5. September 2024. Rechtsmittel gegen die ablehnende Entscheidung der Kammer hat der Antragsteller nicht eingelegt.

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Soweit teilweise vertreten wird, die Rechtskraft einer den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Entscheidung – wie sie hier mit dem Beschluss vom 8. Mai 2026 vorliegt – sei dahingehend eingeschränkt, dass sie einem neuen Antrag nach § 123 VwGO nicht entgegensteht, soweit sich relevante Umstände geändert haben (so etwa Happ, in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 123 Rn. 81; offen gelassen von VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. November 2019 – 6 S 199/19 –, juris Rn. 4), folgt dem die Kammer im vorliegenden Fall nicht. Es ist bereits nicht ersichtlich, weshalb sich die Reichweite der Rechtskraft einer ablehnenden gerichtlichen Entscheidung von derjenigen einer stattgebenden Entscheidung unterscheiden soll. Eine normative Grundlage für eine derartige Unterscheidung ist nicht ersichtlich. Überdies erscheint es auch im Interesse der Rechtsklarheit sachgerecht, die Reichweite der Rechtskraft allein anhand des hergebrachten und gefestigten Begriffs des Streitgegenstandes zu bestimmen.

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Statthaft wäre insoweit nur ein Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 8. Mai 2026 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände (vgl. zur analogen Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO auf Beschlüsse nach § 123 Abs. 1 VwGO VG Berlin, Beschluss vom 9. März 2026 - 35 L 31/26 V -, juris Rn. 32 m. w. N.). Einen solchen Antrag hat der Antragsteller hingegen – trotz ausdrücklichen richterlichen Hinweises – nicht gestellt.

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Losgelöst davon hat der Antragsteller eine Veränderung entscheidungserheblicher Umstände mit Blick auf die Gründe des Beschlusses vom 8. Mai 2026 hinsichtlich der Ausführungen zum Anordnungsgrund im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Rechtsausführungen, weshalb eine gerichtliche Entscheidung unzutreffend sein soll, sind insoweit nicht hinreichend und wären nur in einem Rechtsmittelverfahren berücksichtigungsfähig, das der Antragsteller jedoch nicht angestrebt hat. Im Übrigen ist eine Veränderung entscheidungserheblicher Umstände für die beschließende Kammer auch nicht ersichtlich. Insofern der Antragsteller vorträgt, nunmehr sei gerichtlich die Unterwertigkeit des für ihn durch den Antragsgegner vorgesehenen Dienstposten festgestellt worden, ist dieser Umstand weder neu noch entscheidungserheblich. Er lag bei der Entscheidung vom 8. Mai 2026 bereits unstreitig vor. Dass er jedoch keine Auswirkungen auf die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung nach sich zieht, hat die Kammer in ihrem Beschluss ausführlich dargestellt. Insoweit wiederholt und vertieft der Antragsteller nur sein Vorbringen aus dem vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren ohne eine Veränderung in der Entscheidungsgrundlage darzulegen.

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Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer folgt dabei dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen) und legt nach dessen Nr. 10.4 den Auffangwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde. Dieser ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unabhängig davon, ob die Hauptsache vorweggenommen wird, nicht zu halbieren (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 21. Juli 2023 – 2 MB 7/23 –, juris Rn. 38). Da sich die beiden Anträge des Antragstellers dem Grunde nach auf dasselbe Rechtsschutzziel beziehen, geht die Kammer nicht von einer Streitwerterhöhung im Sinne von § 39 Abs. 1 VwGO aus.

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