Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht als gewaltorientiert KI-Titel
Verfassungsschutzbericht · Recht auf Ehre · öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht · Meinungsfreiheit · Verwaltungsrecht
Sonstiges
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 LA 359/20 VG: 2 K 236/18 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des – Kläger und Zulassungsantragsteller – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till am 22. Dezember 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - vom 18. September 2020 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger, ein eingetragener Verein, wendet sich gegen die ihn betreffende Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten der Beklagten aus den Jahren 2016 bis 2019. Der vom Senator für Inneres am 16.06.2017 herausgegebene Verfassungsschutzbericht 2016 enthielt in seiner ursprünglichen Fassung unter anderem die folgende Feststellung über den Kläger: „Die ... ist eine gewaltorientierte linksextremistische Gruppierung, die ausschließlich im Bereich der „Antirepression“ tätig ist. […].“ Daraufhin forderte der Kläger den Senator für Inneres auf, die weitere Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes zu unterlassen, soweit der Kläger darin als „gewaltorientiert“ bezeichnet werde. Der Senator für Inneres kam dem Begehren des Klägers nicht nach. Am 17.08.2017 hat der Kläger um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Nach einer erstinstanzlichen Stattgabe durch das Verwaltungsgericht hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.01.2018 (Az.: 1 B 238/17) auf die Beschwerde der Beklagten dieser unter entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses vorläufig untersagt, den Verfassungsschutzbericht 2016 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit der Kläger dort ohne nähere Erläuterung als „gewaltorientiert“ bezeichnet werde und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Am 25.01.2018 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung unter anderem vorgetragen, dass ihn die Bewertung als „gewaltorientiert“ in seinem Persönlichkeitsrecht verletze. Diese suggeriere, dass von ihm „militante Aktionen“ ausgingen. Seine Ziele und Zwecke verfolge er aber nicht mit den Mitteln der Gewalt, auch nicht mittels militanter Aktionen. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte am 12.06.2018 den Verfassungsschutzbericht 2016 in einer geänderten Fassung veröffentlicht. In dieser Fassung wird unter Bezugnahme auf in der „A-Zeitung“ veröffentlichte Artikel erläutert, der Kläger gehöre, wenngleich er selbst nicht gewalttätig agiere, aufgrund seiner gewaltunterstützenden und gewaltbefürwortenden Einstellung zur gewaltorientierten linksextremistischen Szene. Hiernach hat der Kläger seine Klage auf die geänderte Fassung des Verfassungsschutzberichts erweitert. Die Ausführungen der Beklagten trügen seine Bewertung als „gewaltorientiert“ nicht. Durch die Behauptung, dass er linke „Straf- und Gewalttäter“ unterstütze, werde unterstellt, dass die Begehung von Straf- und Gewalttaten eine Voraussetzung für die Gewährung einer Unterstützung durch ihn darstelle. Dies sei für ihn jedoch kein Kriterium. Vielmehr unterstütze er unter anderem Antragsteller, gegen die ein strafrechtlicher Vorwurf erhoben
3 werde. Auch der weitere Vortrag trage weder die Bewertung als „gewaltorientiert“ noch als verfassungsfeindlich. Soweit auf einen in der „A-Zeitung" 2/2013 – und damit nicht im Berichtszeitraum – erschienenen Artikel verwiesen werde und daraus die Einstellung des Klägers zur Gewalt und eine Solidarisierung mit der RAF gesehen werde, stelle dieser keine eigene Position des Klägers dar. Vielmehr seien für den Beitrag die Autoren „b & c“ verantwortlich. Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens hat der Kläger auch die Verfassungsschutzberichte 2017, 2018 und 2019, in denen er ebenfalls mit entsprechender Erläuterung als der gewaltorientierten linksextremistischen Szene zugehörig bezeichnet wird, in seine Klage einbezogen. Er hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen, die von ihr herausgegebenen Verfassungsschutzberichte für die Jahre 2016, 2017 und 2018 in digitaler und für das Jahr 2019 in digitaler oder gedruckter Form zu verbreiten, verarbeiten zu lassen oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit dort ausgeführt werde: „Wenngleich die selbst nicht gewalttätig agiert, gehört sie aufgrund ihrer gewaltunterstützenden und gewaltbefürwortenden Einstellung zur gewaltorientierten linksextremistischen Szene“. Hinsichtlich der ursprünglichen Fassung des Verfassungsschutzberichts 2016 haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Urteil vom 18.09.2020 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit es übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung der Verfassungsschutzberichte 2016, 2017, 2018 und 2019 mit der jeweils angegriffenen Formulierung. Der aus dieser Berichterstattung folgende Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei rechtmäßig. Der Senator für Inneres komme seinem Informationsauftrag aus § 4 Abs. 1 BremVerfSchG nur dann in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise nach, wenn die von ihm verbreiteten Werturteile nachvollziehbar und in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Art und Weise erläutert würden. Die Frage, ob der Kläger der „gewaltorientierten linksextremistischen Szene“ zuzuordnen sei, unterliege der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Zu dem Terminus „gewaltorientiert“ habe das Oberverwaltungsgericht Bremen ausgeführt, dass es sich um einen fachsprachlichen Begriff handele, der in einer für die Öffentlichkeit bestimmten Publikation erläutert werden müsse. Es handele sich im verfassungsschutzrechtlichen Kontext um den Oberbegriff für gewalttätige, gewaltbereite, gewaltunterstützende und gewaltbefürwortende Bestrebungen und Tätigkeiten. Damit liege dem Begriff der „Gewaltorientierung“ zugleich ein Konzept zugrunde, das nach Gefährlichkeit abstufe. Ein solches Verständnis des Begriffs decke sich mit der Begründung des Bre-
4 mischen Verfassungsschutzgesetzes und der des Verfassungsschutzgesetzes des Bundes. Dies zugrunde legend sei die den Kläger betreffende, streitgegenständliche Formulierung in den Verfassungsschutzberichten 2016, 2017, 2018 und 2019 durch die Angaben der Beklagten gerechtfertigt. Die Beklagte habe ihre Ausführungen in nachvollziehbarer und in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Art und Weise erläutert und durch Vorlage entsprechender Nachweise im gerichtlichen Verfahren hinreichend belegt. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts wendet sich der Kläger mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegengetreten ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Eilverfahrens - 1 B 238/17 - Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat nicht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (1.) oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (2.) zuzulassen ist. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sind zu bejahen, wenn mit dem Zulassungsantrag ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14, juris Rn. 19 m.w.N. und v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16; st. Rspr. des Senats, vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2021 - 1 LA 285/20, juris Rn. 11 m.w.N.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2021 - 1 LA 285/20, juris Rn. 11; NdsOVG, Beschl. v. 20.05.2021 - 10 LA 250/20, juris Rn. 9 m.w.N.). Hieran gemessen stellt das für die Prüfung des Senats gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgebliche Zulassungsvorbringen des Klägers die Richtigkeit des ange-
5 fochtenen Urteils nicht schlüssig in Frage. Der Kläger zeigt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel daran auf, dass ihm der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf Verbreitung der streitgegenständlichen Verfassungsschutzberichte nicht zusteht. Weder die im angegriffenen Urteil zugrunde gelegten rechtlichen Maßstäbe noch die Tatsachenfeststellungen und -würdigungen des Verwaltungsgerichts werden mit durchgreifenden Argumenten ernstlich in Zweifel gezogen. a) Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass ein in der A-Zeitung 2/2013 veröffentlichter Artikel zur RAF dem Kläger zurechenbar sei, greift nicht durch. Die Beklagte hat in den streitgegenständlichen Verfassungsschutzberichten zur Begründung der Gewaltorientiertheit des Klägers auf einen in der A-Zeitung 2/2013 veröffentlichten Artikel von „b & c“ abgestellt, in welchem die RAF als „wichtiges und notwendiges Projekt“ bezeichnet wird. Der Kläger hält die Auffassung des Verwaltungsgerichts, in diesem Artikel sei ein Beleg dafür zu sehen, dass der Kläger den bewaffneten Kampf bzw. die „materielle Gewalt“ befürworte (UA S. 16), für unzutreffend. Zunächst ist der Einwand des Klägers, dass es sich bei der A-Zeitung nicht um eine Mitgliederzeitung handeln würde, weil diese – zusätzlich – freiverkäuflich sei, unbeachtlich. Wenn der Kläger mit diesem Einwand darauf abzielen sollte, dass die A-Zeitung als freiverkäufliches Magazin eigenständig und von dem Kläger unabhängig sei, folgt der Senat dem nicht. Die A-Zeitung ist eine durch den Bundesvorstand des Klägers herausgegebene Zeitung, die auf dem Titelblatt als „Zeitung der A e.V.“ bezeichnet wird und deren Bezug für die Vereinsmitglieder im Mitgliedsbeitrag inbegriffen ist. Dass das Verwaltungsgericht die von der Redaktion herausgegebenen Inhalte grundsätzlich dem Kläger zuordnet, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für den von den Autoren „b & c“ verfassten Artikel. Dabei hat das Verwaltungsgericht nicht etwa übersehen, dass der Artikel nicht von Redaktionsmitgliedern, sondern von Dritten („b & c“) verfasst wurde, sondern vielmehr unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dargelegt, aus welchen Gründen dieser Artikel im Ergebnis dem Kläger zuzurechnen sei. Die Auswahl der Artikel in der A-Zeitung sei ersichtlich auf ein bestimmtes politisch radikal-linkes Spektrum beschränkt; insoweit sei eine inhaltliche Linie erkennbar. Eine inhaltliche Distanzierung von dem Beitrag sei nicht erfolgt. Auch wenn der Beitrag als „sehr persönlicher Rückblick“ betitelt worden sei, sei zu berücksichtigen, dass der Artikel im Rahmen des „Schwerpunktes“ der Zeitschrift erschie-
6 nen sei. Aus der Gesamtschau dieses Schwerpunktes ergebe sich eine dem Kläger zurechenbare Solidarisierung mit der RAF. Denn auch aus dem den Schwerpunkt einleitenden Artikel „...“ des „Redaktionskollektiv(s) der ...“ werde deutlich, dass sich die Verfasser mit dem RAF-Mitglied C solidarisierten und diesen als „Kämpfer für den Frieden“ ansähen. Die Solidarisierung mit Mitgliedern der RAF, die als terroristische Gruppierung eine Vielzahl an Gewalttaten verübt habe, belege die Gewaltbefürwortung des Klägers. Rechtsfehler bei der Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01) aufgestellten Grundsätze durch das Verwaltungsgericht werden von dem Kläger weder substantiiert dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht es einer Zeitung frei, Funktion und Reichweite des eröffneten Forums zu begrenzen, etwa auf ein bestimmtes politisches Spektrum. Wird aus dem Abdruck der von Dritten stammenden Artikel oder Leserbriefe der Wille der Redaktion erkennbar, sich nicht auf Beiträge zu beschränken, die einer bestimmten redaktionellen Linie entsprechen, kann aus ihrer Veröffentlichung nicht zwingend geschlossen werden, dass darin zugleich eine Bestrebung von Verlag und Redaktion erkennbar wird. Dazu bedürfte es ergänzender Anhaltspunkte. Versteht sich die Zeitung dagegen nicht auch als „Markt der Meinungen“, ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, der Redaktion die in den Artikeln veröffentlichten verfassungsfeindlichen Positionen zuzurechnen, wenn sie sich nicht ausdrücklich von ihnen distanziert. Eine Zurechnung ist ebenfalls möglich, wenn aus der Auswahl der Artikel und Meinungsäußerungen von Dritten eine bestimmte inhaltliche Linie erkennbar wird (BVerfG, Beschl. v. 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01, juris Rn. 76). In Anwendung dieser Grundsätze hat die Kammer dargelegt, dass die Auswahl der Artikel in der A-Zeitung ersichtlich auf ein bestimmtes politisch radikal-linkes Spektrum beschränkt und eine inhaltliche redaktionelle Linie erkennbar sei, und hieraus geschlossen, dass der von „b & c“ verfasste Artikel der Redaktion zuzurechnen sei. Darüber hinaus hat die Kammer ergänzende Anhaltspunkte für eine Solidarisierung mit Mitgliedern der RAF in dem den Schwerpunkt einleitenden Artikel „...“ des „Redaktionskollektiv(s) der ...“ gesehen und dargelegt, dass diese Solidarisierung mit Mitgliedern der RAF, die als terroristische Gruppierung eine Vielzahl an Gewalttaten verübt habe, die Gewaltbefürwortung des Klägers belege. Diesen Ausführungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass sich die A-Zeitung – anders als vom Verwaltungsgericht angenommen – auch als „Markt der Meinungen“ verstehen würde. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den Inhalten der A-Zeitung durch den Kläger und einer Darlegung, dass darin auch Beiträge enthalten wären, die nicht einem politisch radikal-linken Weltbild entsprechen.
7 Entgegen der Ansicht des Klägers spricht auch der Umstand, dass der in Bezug genommene Artikel bereits im Jahr 2013 veröffentlicht wurde, nicht gegen die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene rechtliche Würdigung. Der Kläger legt bereits nicht dar, dass es sich insoweit um eine veraltete, gegebenenfalls zwischenzeitlich aufgegebene Position gehandelt hätte und die inhaltlichen Schlüsse aufgrund des Zeitablaufes so nicht mehr gezogen werden könnten. b) Weiter wendet der Kläger ohne Erfolg ein, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung ein falsches Verständnis des Begriffes der „Gewaltorientierung“ zugrunde gelegt, indem es hinsichtlich deren Unterkategorien „gewaltunterstützend“ und „gewaltbefürwortend“ von unzutreffenden Definitionen ausgegangen sei. Der Senat hat sich in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren - 1 B 238/17 - ausführlich und unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung des Bremischen Verfassungsschutzgesetzes (Drs. 18/1047, S. 20 f.) dargelegt, dass es sich bei dem Begriff der „Gewaltorientierung“ im verfassungsschutzrechtlichen Kontext um den Oberbegriff für gewalttätige, gewaltbereite, gewaltunterstützende und gewaltbefürwortende Bestrebungen und Tätigkeiten handelt. Damit liegt dem Begriff der „Gewaltorientierung“ zugleich ein Konzept zugrunde, das nach Gefährlichkeit abstuft (OVG Bremen, Beschl. v. 23.01.2018 - 1 B 238/17, juris Rn. 15). Dieses Begriffsverständnis, an dem der Senat weiterhin festhält, hat das Verwaltungsgericht zutreffend seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt. Es hat festgestellt, dass hiernach für eine Zuordnung zu der „gewaltorientierten linksextremistischen Szene“ bereits die Unterstützung oder Befürwortung von linksextremistischer Gewalt genüge. Dass dies bei dem Kläger anzunehmen sei, habe die Beklagte durch die von ihr zitierten und im gerichtlichen Verfahren vorgelegten, dem Kläger zurechenbaren Äußerungen sowie durch seine Unterstützung von Gewalttätern im Rahmen von Ermittlungs- und Strafverfahren und die von ihm selbst aufgestellten Kriterien für die Gewährung einer entsprechenden Unterstützung hinreichend belegt (UA S. 14, 15). Die gewaltunterstützende Einstellung des Klägers ergebe sich daraus, dass er Gewalttäter im Rahmen von Ermittlungs- und Strafverfahren finanziell unterstütze und dadurch eine stabilisierende Funktion für die gewaltorientierte linksextremistische Szene schaffe und die Abschreckungswirkung von Strafgesetzen und Strafverfahren mindere (UA S. 17). Es sei nicht erforderlich, dass der Kläger ausnahmslos nur Straftäter unterstütze, die Gewalt anwendeten. Er müsse auch nicht selbst zu Gewalttaten aufrufen. Vielmehr genüge es, dass die Anwendung von Gewalt im Rahmen von Protesten oder linksextremistischen Aktionen durch den Kläger, der Gewalttätern
8 im Vorfeld seine Unterstützung zusichere und sie so in ihren Taten bestärke, billigend in Kauf genommen werde. Er ermutige durch seine Unterstützungszusicherung nicht nur, aber eben auch gewalttätige bzw. gewaltbereite Täter und schaffe für diese einen Anreiz, vermehrt und wiederholt mit den Mitteln der Gewalt aktiv zu werden. aa) Hiergegen wendet der Kläger ein, das Verwaltungsgericht hätte für die Beantwortung der Frage, ob der Kläger eine oder mehrere der genannten Unterkategorien „gewalttätig“, „gewaltbereit“, „gewaltunterstützend“ und „gewaltbefürwortend“ erfülle, auf die in dem Verfassungsschutzbericht des Bundes aus dem Jahr 2014 enthaltenen Definitionen zurückgreifen müssen. Danach läge eine „Gewaltunterstützung“ nur dann vor, wenn eine Person oder Gruppe Aktivitäten entfalte, die der Vorbereitung von extremistischen Gewalttaten dienten. Das Verwaltungsgericht habe sich aber weder mit dieser Definition auseinandergesetzt noch habe es dargelegt, welche von dem Kläger entfaltete Tätigkeit der Vorbereitung einer „extremistischen“ Gewalttat diene. Allein das lnaussichtstellen einer finanziellen Unterstützung für den Fall der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen einer behaupteten politischen Aktivität könne nicht als Vorbereitungshandlung zu derselben angesehen werden. Dieses Vorbringen greift bereits deshalb nicht durch, weil der Kläger lediglich seine eigene Rechtsauffassung derjenigen des Verwaltungsgerichts entgegenstellt, ohne jedoch Gründe dafür anzuführen, aus denen, wie er meint, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes von 2014 enthaltene Definitionen maßgeblich sein sollen. Insbesondere wird nicht deutlich, ob und wenn ja, aus welchen Gründen er insoweit von einer Bindungswirkung für die Verfassungsschutzberichte des Landes Bremen ausgeht. Zudem legt der Kläger auch inhaltlich nicht dar, inwiefern der durch das Verwaltungsgericht gewählte Maßstab der Gewaltunterstützung unzutreffend oder unzureichend sein soll. Dies aber wäre für einen substantiierten Vortrag bereits deshalb erforderlich gewesen, weil in dem angefochtenen Urteil differenziert dargelegt wird, welche Stabilisierungs- und Anreizwirkung die Kammer der durch den Kläger gewährten finanziellen Unterstützung zuschreibt. Richtigkeitszweifel an dem Urteil vermag der Kläger so nicht zu begründen. Überdies hat die Kammer ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger durch seine finanzielle Unterstützung das Spektrum der generell zu Straftaten bereiten Linksextremisten, unter Einschluss möglicher Gewalttäter, stabilisiere und motiviere. Durch seine Hilfestellung und Unterstützung würden Einstellungen geweckt bzw. bestärkt, die begangenes Unrecht bagatellisierten und staatliches Handeln delegitimierten sowie das Abschreckungspotenzial strafrechtlicher Sanktionen verringerten. Damit hat die Kammer die Aktivitäten des Klägers
9 der Sache nach durchaus unter die von dem Kläger benannte Definition der „Gewaltunterstützung“ subsumiert und bejaht. Den Urteilsgründen lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass die Kammer – anders als der Kläger – in dessen Aktivitäten einen unterstützenden Beitrag bei der Vorbereitung linksextremistischer Gewalttaten sieht. bb) Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend von einer „Gewaltbefürwortung“ des Klägers ausgegangen, geht ins Leere. Das angefochtene Urteil leitet die Gewaltbefürwortung des Klägers aus dessen selbst aufgestellten Kriterien für die Gewährung von finanzieller Unterstützung im Rahmen von Ermittlungs- und Strafverfahren her und stützt sich in diesem Zusammenhang maßgeblich darauf, dass eine finanzielle Unterstützung durch den Kläger in Fällen, in denen die Täter Reue zeigten oder sich von „politischer“ Gewalt distanzierten, in der Regel nicht erfolge. Dadurch befürworte der Kläger gleichzeitig die unter Umständen erfolgte Gewaltanwendung, da er sich explizit dagegen ausspreche, diese kritisch zu hinterfragen oder sich hierfür zu entschuldigen. Diese im Einzelnen begründete Feststellung des Verwaltungsgerichts zieht der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Zweifel. Wenn er rügt, dass die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar sei, erschöpft sich sein Vortrag darin, dass er meint, aus einer fehlenden Distanzierung oder Verurteilung von Handlungen könne nicht auf eine Befürwortung geschlossen. Abgesehen davon, dass er damit wiederum allein seine Würdigung derjenigen des Verwaltungsgerichts ohne nähere Erläuterung gegenüberstellt, lässt er zudem außer Acht, dass die Kammer gerade nicht allein auf eine fehlende Distanzierung des Klägers abstellt, sondern vielmehr – unter Nennung konkreter Beispiele – auf eine Versagung der Unterstützung, falls sich der Beschuldigte bei Polizeibeamten entschuldige, von den ihm vorgeworfenen Taten distanziere oder im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs dem Geschädigten Geld zahle. All den von der Kammer zitierten Beispielen, in denen der Kläger eine Prozesskostenhilfe des jeweils Beschuldigten wegen dessen Reue oder Entschuldigung ablehnte, lagen mutmaßliche Gewalttaten zugrunde. Hieraus schließt die Kammer, dass der Kläger gewalttätige Angriffe gegen die Repräsentanten des Staates als zulässige bzw. legitime Form der politischen Auseinandersetzung ansehe. Durch seine Unterstützungskriterien und Aussagen werde deutlich, dass der Kläger die Gewaltanwendung nicht nur als gerechtfertigt ansehe, sondern auch prinzipiell befürworte (UA S. 21 f.). Mit diesen Feststellungen – und den in Bezug genommenen Beispielsfällen – setzt sich der Kläger nicht auseinander, so dass es insoweit an einem hinreichend substantiierten Vortrag fehlt.
10 Sofern er weiter der Auffassung ist, das Verwaltungsgericht hätte für die Frage, ob eine Gewaltbefürwortung des Klägers vorliege, auf die in dem Verfassungsschutzbericht des Bundes 2014 enthaltene Definition zurückgreifen müssen, führt er für eine etwaige von ihm angenommene Bindungswirkung erneut keine Gründe an, sondern belässt es bei der schlichten Behauptung. Insoweit kann auf die Ausführungen unter Ziffer 1. b) aa) Bezug genommen werden. Die Kammer hat bei ihrer rechtlichen Würdigung auch nicht verkannt, dass die Unterstützungskriterien des Klägers unabhängig davon Anwendung finden, ob dem Unterstützungssuchenden eine Gewalttat vorgeworfen wird und ob dieser Vorwurf zutreffend ist. Vielmehr hat sie ausdrücklich berücksichtigt, dass der Kläger auch eine Vielzahl an Personen unterstütze, die im Rahmen ihrer politisch motivierten Tätigkeiten keine Gewalt ausübten (UA S. 18). c) Dem Einwand des Klägers, dass sich aus den einzelnen durch das Verwaltungsgericht aufgeführten Gründen eine Gewaltorientierung des Klägers nicht ableiten lasse und dies dementsprechend auch für die Gründe in ihrer Gesamtheit gelte, kann nicht gefolgt werden. Zum einen hat der Kläger die im Urteil genannten einzelnen Gründe, wie vorstehend dargelegt, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Zum anderen ist gerade nicht ausgeschlossen, dass die aufgeführten Aspekte zwar nicht für sich genommen, wohl aber in ihrer Gesamtschau derartige Schlüsse zulassen. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für das erstrebte Berufungsverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf (OVG Bremen, Beschl. v. 01.10.2019 - 2 LA 127/19, juris Rn. 21). Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (OVG NRW, Beschl. v. 29.04.2021 - 2 A 551/21, juris Rn. 4). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Der Kläger wirft mit seinem Zulassungsantrag die Frage auf,
11 „Genügt es für die Zuordnung eines Personenzusammenschlusses zu einer „gewaltorientierten linksextremistischen Szene“, wenn dieser aufgrund der von ihm begangenen Handlungen, „die Anwendung von Gewalt im Rahmen von Protesten oder linksextremistischen Aktionen“ billigend in Kauf nimmt?“ Die Frage ist in ihrer wörtlichen Formulierung einer allgemeingültigen Klärung nicht zugänglich. Denn der Kläger hat die „von ihm begangenen Handlungen“, aufgrund derer die Anwendung von Gewalt im Rahmen von Protesten oder linksextremistischen Aktionen billigend in Kauf genommen werden soll, nicht bezeichnet. Auch wenn die Frage unter Einbeziehung der vom Kläger gegebenen Begründung dahingehend ausgelegt werden würde, dass er geklärt wissen möchte, ob es für die Zuordnung zur „gewaltorientierten linksextremistischen Szene“ ausreiche, dass die Anwendung von Gewalt im Rahmen von Protesten oder linksextremistischen Aktionen generell billigend in Kauf genommen werde, führt dies nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Die so verstandene Frage ist nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat das von ihm gefundene Ergebnis gerade nicht ausschließlich damit begründet, dass der Kläger die Anwendung von Gewalt im Zusammenhang mit Protesten oder linksextremistischen Aktionen im Rahmen seiner Unterstützung billigend in Kauf nehme. Weitere durch die Kammer angenommene Gründe liegen ausweislich der Urteilsgründe etwa in der Solidarisierung des Klägers mit Mitgliedern der RAF, seiner Befürwortung, im Rahmen von Demonstrationen auch zu kämpferischen und gewalttätigen Maßnahmen zu greifen bzw. hierzu aufzurufen, sowie der Minderung der Abschreckungswirkung des Strafrechts durch eine finanzielle Unterstützung von Gewalttätern, durch die der Kläger eine stabilisierende und motivierende Funktion für die gewaltorientierte linke Szene habe und einen Anreiz für vermehrte und wiederholte Gewaltanwendung schaffe. Das geht über eine Annahme, er nehme Gewaltanwendung lediglich billigend in Kauf, deutlich hinaus. Auf die Frage, ob die billigende Inkaufnahme von Gewalt auch allein eine taugliche Begründung der streitgegenständlichen Formulierung darstellen würde, kam es für die angefochtene Entscheidung somit nicht an. Vielmehr kritisiert der Kläger die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts erneut im Gewand der Grundsatzrüge. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass die angegriffene Entscheidung auch bei Zugrundelegung der von ihm herangezogenen Definition des Begriffs der „Gewaltunterstützung“ nach den getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts kein anderes Ergebnis gehabt hätte. Denn anders als der Kläger meint, hat das Verwaltungsgericht die Aktivitäten des Klägers der Sache nach durchaus unter die von dem Kläger benannte Definition der „Gewaltunterstützung“ subsumiert und bejaht.
12 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Till