OLG Oldenburg · Niedersachsen Urteil

Anspruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB abgelehnt KI-Titel

Sittenwidrigkeit · Vorsatz · Schadensersatz · BGB · mittelbare Schädigung

Delikts- und Haftungsrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

I.Die Berufung des Klägers gegen das am 27.02.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück (4 O 1258/19) wird zurückgewiesen.

II.Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

III.Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

IV.Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

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Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) wird gemäß §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

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Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

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1. Wie das Landgericht zu Recht erkannt hat, sind die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers aus § 826 BGB gegenüber den Beklagten zu 2) und zu 3) nicht gegeben, da sich nicht feststellen lässt, dass eine der beiden Beklagten den Kläger in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt hat.

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Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 29.03.2022 Bezug genommen, wobei der Senat auch nach erneuter Beratung an der dort mitgeteilten Rechtsauffassung festhält. Dort wird ausgeführt:

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"Sittenwidrig ist ein Verhalten dann, wenn es nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, welche die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 223/20 -, Rn. 9 - 10, juris). Diese Voraussetzungen können etwa dann erfüllt sein, wenn ein Fahrzeughersteller im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung vorsätzlich eine unzulässige Abgasregulierungssoftware verwendet, um die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrtbundesamts zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzt (BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 255/19, NJW 2020, 1962 [BGH 25.05.2020 - VI ZR 252/19]). Ein solcher Vorsatz und die Täuschungsabsicht liegen etwa dann auf der Hand, wenn der Fahrzeughersteller - wie V. beim Einsatz von Dieselmotoren der Baureihe EA 189 vor 2015 - die Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt durch Einbau einer sogenannten Umschaltlogik so programmiert hat, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, auf diese Weise unmittelbar auf eine arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abgezielt und bewusst in Kauf genommen hat, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte (vgl. nur BGH, Beschluss vom 09. März 2021 - VI ZR 889/20 -, NJW 2021, 1814-1817 mit weiteren Nachweisen).

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Für die Annahme vorsätzlichen und sittenwidrigen Handelns reicht es jedoch z.B. nicht aus, dass die Abgasrückführung im Fahrzeug eines Käufers in unzulässiger Weise durch eine außentemperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems bei bestimmten Außentemperaturen nicht mehr voll funktionsfähig ist (sogenanntes Thermofenster), wenn nicht zugleich feststeht, dass der Fahrzeughersteller bei der Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelte, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahm. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive, erst recht aber der subjektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (siehe nur BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20 -, Rn. 15 - 16, juris). Deshalb ist der Vorwurf der Sittenwidrigkeit auch nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn die zulässigen Grenzwerte für den Stickoxidausstoß eines Fahrzeugs zwar im Prüfstandbetrieb, nicht aber stets im Straßenbetrieb eingehalten werden. Vielmehr bedarf es für das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit auch in diesem Falle weiterer Umstände, die ein solches Verhalten auch im Verhältnis zum Endverbraucher als besonders verwerflich erscheinen lassen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 28. September 2021 - 24 U 208/20 -, Rn. 36 - 55, juris).

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Vor diesem Hintergrund fehlt es vorliegend an den Voraussetzungen für die Annahme vorsätzlich sittenwidrigen Handelns der Beklagten zu 2) und zu 3). Denn es ist nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagten bei dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs bewusst in Kauf genommen haben, dass dem Kläger infolge der Verwendung der Abgasregulierungssoftware in Gestalt des sogenannten "Thermofensters" ein Schaden in Form des Widerrufs der Zulassung seines Fahrzeugs entstehen werde. Soweit der Kläger behauptet, es seien noch weitere unzulässige Abschalteinrichtungen in seinem Fahrzeug verbaut worden, lässt sich daraus mangels Vortrags zur erfolgten Beanstandungen seitens des Kraftfahrbundesamts ebenfalls nicht der Rückschluss ziehen, dies sei seitens der Beklagten mit sittenwidrigem Schädigungsvorsatz geschehen.

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2. Mangels Hauptanspruchs hat der Kläger insoweit auch keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs.

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3. Darüber hinaus scheidet auch ein Anspruch gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) auf Ersatz des hilfsweise geltend gemachten sog. Differenzschadens aus. Grundsätzlich kann sich der Kläger bei der Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV jedoch auf den Erfahrungssatz stützen, dass er den Kaufvertrag zu diesem Kaufpreis nicht geschlossen hätte, wenn ihm das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung bekannt gewesen wäre. Hat der Fahrzeughersteller sein Verhalten vor dem Abschluss des konkreten Erwerbsgeschäfts, dass wie in den Fällen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung das gesetzliche Schuldverhältnis nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV erst begründet, allerdings dahin geändert, dass er die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Motoren einer dem erworbenen Fahrzeug entsprechenden Baureihe mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einer Art und Weise bekannt gegeben hat, die einem objektiven Dritten die mit dem Kauf eines solchen Fahrzeugs verbundenen Risiken verdeutlichen muss, kann die Verhaltensänderung die Anwendung des Erfahrungssatzes infrage stellen (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21 = NJW 2023, 2259). Einer solchen Verhaltensänderung steht dabei nicht entgegen, wenn der Fahrzeughersteller die Abschaltungseinrichtung nicht selbst als illegal gebrandmarkt hat, sondern im Gegenteil dieser Bewertung entgegengetreten ist und möglicherweise weitere Schritte zur umfassenden Aufklärung hätte unternehmen können (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 10.04.2025 - 15 U 57/22).

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Insoweit ist im vorliegenden Rechtsstreit wegen des späten Erwerbszeitpunkts die Erwerbskausalität insgesamt zu verneinen.

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Bereits am 15.12.2015, mithin ca. ein Jahr vor dem Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch den Kläger, kündigte die Beklagte zu 3) mit einer Pressemitteilung vom selben Tag (s. Bl. 14, Bd. III) an, an verbesserten Lösungen zur Wirksamkeit des Abgasreinigungssystems bei - wie vorliegend verbaut - Euro 6-Dieselmotoren mit SCR-Technologie zu arbeiten. Die Beklagte kündigte insofern unter ausdrücklicher Bezugnahme u.a. auch auf den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp an, dass die Verbesserungen sowohl bei der Produktion neuer Fahrzeuge als auch im Rahmen einer freiwilligen Service-Aktion in Form eines Software-Updates für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge zur Anwendung kommen. In dieser Pressemitteilung wird auch das Modell "Insignia" genannt.

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Die Beklagte zu 3) veröffentlichte weiter am 29.03.2016 (s. Bl. 16, Bd. III) mithin mehrere Monate vor dem Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch den Kläger, weitere Details und stellte den Beginn der freiwilligen Service-Aktion für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge ab Juni 2016 in Aussicht. Auch in dieser Pressemitteilung wird sowohl der hier in Rede stehende Motor als auch das Modell "Insignia" genannt.

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Ebenfalls im Frühjahr 2016 gab es mehrere Presseartikel über sogenannte Thermofenster in Opel-Modellen, zu welchen die Beklagte zu 3) in mehreren Pressemitteilungen (s. Bl. 18, Bd. III) - wenn auch ablehnend - Stellung nahm.

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Folglich steht dem Kläger wegen eines sog. Spätkaufs kein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens zu. Bei einem sog. Spätkauf ist insoweit kein Raum mehr für die Feststellung, dass der Kläger den Kaufvertrag über das betroffene Fahrzeug zu diesem Kaufpreis nicht geschlossen hätte. Es ist davon auszugehen, dass angesichts der - wie dargelegt - öffentlichen Aufmerksamkeit betreffend des Verbaus von unzulässigen Abschalteinrichtungen auch in Opel-Fahrzeugen der streitgegenständlichen Art, der Kläger sich im Vorfeld des Kaufvertrags entweder über die Betroffenheit des Fahrzeugs informiert hat, was anhand der konkreten Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp in den Pressemitteilungen vom 15.12.2015 und vom 29.03.2016 unschwer möglich war, oder den Kaufvertrag schlicht auf eigenes Risiko über einen etwaigen Verstoß gegen §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV abgeschlossen hat (vgl. auch: OLG Hamburg, Urteil vom 10.04.2025 - 15 U 57/22; OLG Frankfurt, Urteil vom 14.01.2025 - 14 U 295/22; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.02.2025 - 16a U 31/21; OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.01.2025 - 16a U 262/22; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.09.2024 - 7 U 19/23). Auf die Wirksamkeit des Software-Updates, wie vom Kläger mit Schriftsatz vom 30.09.2025 vorgetragen, kommt es somit nicht an.

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Somit ist auch - wie das Landgericht zu Recht ausführt - die Frage nicht relevant, welche Beklagte passivlegitimiert wäre.

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4. Mangels Hauptanspruchs hat der Kläger auch diesbezüglich keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen.

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5. Soweit das Landgericht die gegen die Beklagte zu 1) wegen Mängelgewährleistungsansprüchen erhobene Klage zutreffend wegen Verjährung abgewiesen hat, greift der Kläger dies weder mit der Berufungsbegründung noch mit seinem weiteren zweitinstanzlichen Vorbringen an.

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Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.

III.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.