OLG Saarbrücken Saarland Entscheidung

Der Kläger ist der Sohn des Beklagten

Familienrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den ihm Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom 27. April 2004 – 16 F 111/05 Uk – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

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I. Der Kläger ist der Sohn des Beklagten.

2

Er hat um Prozesskostenhilfe für seine am 14. März 2005 eingereichte Klage nachgesucht, mit der er den Beklagten für die Zeit ab April 2005 auf monatlichen Unterhalt von 100 % des jeweiligen Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung der jeweiligen Altersstufe abzüglich des nach § 1612 b Abs. 5 BGB anzurechnenden Kindergeldes, derzeit 192 EUR monatlich, in Anspruch nimmt.

3

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht dem Kläger die nachgesuchte Prozesskostenhilfe wegen Mutwillens im Sinne des § 114 ZPO verweigert.

4

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er seinen Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung weiterverfolgt.

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II. Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

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Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht dem Kläger die nachgesuchte Prozesskostenhilfe wegen Mutwillens seiner Klage verweigert (§ 114 ZPO).

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Zwar hat der Kläger, wovon er zu Recht ausgeht, ein Titulierungsinteresse, so dass die Erfolgsaussicht seiner hierauf gerichteten Klage nicht verneint werden kann.

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Jedoch ist die – wie hier - auf eine Titulierung freiwillig und regelmäßig gezahlten Unterhalts zielende Rechtsverfolgung nach der ständigen Rechtsprechung der Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts mutwillig (vgl. etwa: Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2004 – 9 WF 117/04 m.w.N.).

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Beanstandungsfrei hat danach aber das Familiengericht dem Kläger die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert.

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Die sofortige Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

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Der Kostenausspruch folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.

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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).