AG Steinfurt · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Vorläufige Festsetzung des Gegenstandswerts bei Auskunftsanspruch KI-Titel

Gegenstandswert · Auskunftsanspruch · Familiensache · vorläufige Festsetzung

Familienrecht

Tenor

wird der Gegenstandswert vorläufig wie folgt festgesetzt:

Auskunft: 4.750,00 €.

30 F 24/11Erlassen am 25.11.2011 durch Übergabe an die Geschäftsstelle
Amtsgericht Steinfurt Familiengericht Beschluss

Gründe

2

In der FamiliensacheXXX gegen XXX

3

wird der Gegenstandswert vorläufig wie folgt festgesetzt:

4

Auskunft: 4.750,00 €.

5

Steinfurt, den 25.11.2011

6

XXX

7

Richter am Amtsgericht