OVG Schleswig-Holstein 6. Senat Beschluss LS

Asylrecht Anforderungen an die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG)

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Die Obliegenheit zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Tatsachenfrage unter Heranziehung zum Zeitpunkt der Antragstellung aktueller Erkenntnismittel gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Verwaltungsgericht seine Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse nur knapp begründet, indem es selbst keine oder nur wenige Erkenntnismittel zitiert und/oder nur auf die Begründung des angegriffenen Bundesamtsbescheids verweist.

2. Der Grad der Ausführlichkeit der gebotenen Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln hängt von deren Inhalt und Umfang ab, entbindet jedoch nicht von der Obliegenheit darzulegen, dass aktuelle Erkenntnismittel eine von der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung abweichende Bewertung der Tatsachenfrage und eine erneute umfassende und abschließende Sachverhaltsfeststellungen im Berufungsverfahren nahelegen.

Tenor

Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 19. August 2022 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer, Einzelrichterin - vom 29. August 2022 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein asylrechtliches Urteil.

2

Die Mutter des Klägers ist irakische Staatsangehörige. Sie reiste mit einem Visum in die Tschechische Republik ein und erhielt dort nach Asylantragstellung am 3. Februar 2016 Internationalen Schutz. Im weiteren Verlauf reiste sie zunächst nach Finnland.

3

Am 17. Januar 2018 wurde der Kläger in Olou (Finnland) geboren. Er ist irakischer Staatsangehöriger und reiste im April 2018 gemeinsam mit seiner Mutter in die Bundesrepublik Deutschland ein. Beide stellten Asylanträge, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheiden vom 31. August 2018 als unzulässig abgelehnt wurden. Es wurde festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen; außerdem wurde ihnen die Abschiebung in die Tschechische Republik angedroht. Den Bescheid des Klägers hob das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 16. Januar 2018 auf (5 A 444/18).

4

Mit Bescheid vom 21. November 2019 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als unbegründet ab (Ziffer 1 bis 3). Es stellte weiter fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Ziffer 4), drohte dem Kläger die Abschiebung in die Tschechische Republik an (Ziffer 5) und verfügte ein auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6).

5

Hiergegen hat der Kläger am 2. Dezember 2019 Klage erhoben. Er hat beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. November 2019 – soweit er dem entgegensteht – zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. November 2019 – soweit er dem entgegensteht – zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen;

8

weiter hilfsweise festzustellen, dass zu seinen Gunsten Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen;

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ferner, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH gemäß § 94 VwGO auszusetzen.

10

Mit Urteil vom 29. August 2022 hat das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag abgelehnt und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der vorliegende Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

12

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor; er ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG.

13

a. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn das Vorliegen des jeweiligen Zulassungsgrundes den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Die Darlegung erfordert, dass sich der Zulassungsantragsteller mit dem angefochtenen Urteil konkret auseinandersetzt und fallbezogen erläutert, weshalb der jeweilige Zulassungsgrund im Streitfall vorliegen soll. Ist im Urteil – wie hier – über mehrere Streitgegenstände entschieden worden, setzt die gebotene Aufbereitung und Strukturierung des Zulassungsvorbringens grundsätzlich voraus, dass der Zulassungsantragsteller deutlich macht, auf welchen Streitgegenstand sich die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe jeweils beziehen. Nach dem Berufungszulassungsrecht ist es Aufgabe des die Zulassung begehrenden Beteiligten aufzuzeigen, in welchem Umfang und aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen heraus eine gerichtliche Entscheidung zur Überprüfung des Berufungsgerichts gestellt wird (Beschl. d. Senats v. 01.02.2024 – 6 LA 44/24 –, juris Rn. 3 m.w.N.).

14

Daran gemessen genügt das Zulassungsvorbringen nur gerade noch den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Obwohl das Verwaltungsgericht sowohl über die beantragte Flüchtlingsanerkennung als auch die Gewährung subsidiären Schutzes und das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu entscheiden hatte, erläutert der Kläger nicht, auf welchen dieser Streitgegenstände sich der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG bzw. die im einzelnen aufgeworfenen Fragen beziehen sollen. Allerdings ist der Senat gehalten, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine Auslegung des Zulassungsvorbringen vorzunehmen. Insoweit muss bei verständiger Würdigung des Zulassungsvorbringens davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Zulassung der Berufung nur insoweit erreichen möchte, wie das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Antrag zur Verpflichtung der Beklagten, zu seinen Gunsten ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot festzustellen, abgewiesen und die Abschiebungsandrohung nicht aufgehoben hat. Elf der 13 als grundsatzbedeutsam aufgeworfenen Fragen zielen auf die humanitäre Lage von international Schutzberechtigten in der Republik Tschechien ab. Sie lassen daher weder einen Zusammenhang zu einer Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EU) 2024/1327 vom 14. Mai 2024 (ABl. EU L v. 22.05.2024) bzw. § 3a AsylG a.F., noch zur Gefahr des Eintritts eines ernsthaften Schadens im Sinne des Art. 15 der Verordnung (EU) 2024/1327 bzw. § 4 Abs. 1 AsylG a.F., die von einem Akteur auszugehen hat (vgl. EuGH, Urt. v. 18.12.2014 – C-542/13 –, juris Rn. 35), erkennen. Die Fragen entfalten damit allenfalls für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG Relevanz. Die übrigen zwei Fragen betreffen die Abschiebung bzw. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4, Art. 6 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 (ABl. EU L 348 v. 24.12.2009 S. 98) und damit die Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 08.06.2022 – 1 C 24.21 –, juris Rn. 18 m.w.N.).

15

b. Eine grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) legt der Kläger jedoch auch mit Blick auf die Streitgegenstände Abschiebungsverbot und Abschiebungsandrohung nicht dar. Von grundsätzlicher Bedeutung ist eine Rechtssache, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint (BVerfG, Beschl. v. 10.07.2019 – 2 BvR 1545/14 –, juris Rn. 15; Beschl. d. Senats v. 01.02.2014 – 6 LA 44/24 –, juris Rn. 4). Neben der Herausarbeitung und Formulierung einer bestimmten, höchst- und/oder obergerichtlich noch nicht hinreichend geklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art ist anzugeben, in welchem Sinne und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist, dass das angefochtene Urteil auf der falschen Beantwortung der Frage beruht, warum es folglich erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung (stRspr d. Senats, vgl. Beschl. v. 26.08.2025 – 6 LA 72/24 –, juris Rn. 3 m.w.N., Beschl. v. 29.08.2024 – 6 LA 207/24 –, juris Rn. 6). Andererseits darf die Frage nicht so allgemein gehalten sein, dass sie im Kern auf eine nicht fallbezogene, abstrakte Klärung allgemeiner Verhältnisse im Herkunftsstaat oder auf eine allgemeine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Prognoseentscheidung hinausläuft (OVG Schleswig, Beschl. v. 31.05.2022 – 4 LA 93/22 –, n.v., Beschl. v. 15.02.2010 - 5 LA 158/20 -, juris Rn. 9).

16

aa. Der Kläger wirft eine Reihe von grundsatzbedeutsamen Fragen auf, die sich auf die im Abschiebungszielstaat Tschechische Republik vorherrschenden Lebensbedingungen beziehen. Er stellt insoweit die Fragen,

17

ob die Überstellung eines Kleinkindes mit den anerkannt schutzberechtigten Eltern in die Tschechische Republik auf Grund der dort herrschenden prekären Lebensverhältnisse mit Art. 3 EMRK vereinbar ist und/oder,

18

ob die Überstellung eines Kleinkindes mit der dort anerkannt schutzberechtigten Mutter als Alleinerziehenden in die Tschechische Republik auf Grund der dort herrschenden prekären Lebensverhältnisse mit Art. 3 EMRK vereinbar ist und/oder

19

ob anerkannt Schutzberechtigte in der Tschechischen Republik auf so schlechte humanitäre und wirtschaftliche Verhältnisse stoßen, dass bei einer Rückführung dorthin ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorläge und/oder

20

ob anerkannt Schutzberechtigte in der Tschechischen Republik auf so schlechte humanitäre und wirtschaftliche Verhältnisse stoßen, dass bei einer Rückführung dorthin ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorläge, jedenfalls dann, wenn es sich bei den Zurückführenden um eine alleinerziehende Mutter mit einem Kleinkind handelt und/oder

21

ob die Aufnahme von Menschen, die wegen des Einmarsches Russlands die Ukraine verlassen haben, Auswirkungen auf die Lebensbedingungen von in die Tschechische Republik zurückkehrenden Schutzberechtigten haben, so dass eine Existenzsicherung für die Zurückgeführten jedenfalls dann nicht gesichert ist, wenn es sich um eine alleinerziehende Mutter mit einem Kleinkind handelt und/oder

22

ob wegen der Aufnahme und Versorgung von ukrainischen Schutzsuchenden in Notunterkünften und in staatlichen Aufnahmeeinrichtungen auch in ausreichender Zahl Plätze für anerkannt Schutzberechtigte bei einer Rückkehr in die Tschechische Republik zur Verfügung stehen und/oder

23

ob wegen der Unterbringung von ukrainischen Schutzsuchenden in privaten Unterkünften in der Tschechischen Republik zurückkehrende Schutzberechtigte Chancen auf dem freien Wohnungsmarkt haben, eine Wohnung zu finden und diese selbst oder mit staatlichen Zuschüssen zu finanzieren und/oder

24

ob wegen der Unterbringung von ukrainischen Schutzsuchenden in privaten Unterkünften in der Tschechischen Republik zurückkehrende Schutzberechtigte Chancen auf dem freien Wohnungsmarkt haben, eine Wohnung zu finden und diese selbst oder mit staatlichen Zuschüssen zu finanzieren insbesondere im Hinblick auf besonders vulnerable Personen, näher bezeichnet eine alleinerziehende Mutter mit ihrem 4 Jahre alten betreuungsbedürftigen Kleinkind und/oder

25

ob sich die Aufnahme und Integration ukrainischer Schutzsuchender auf die Chancen von international Schutzberechtigten auswirken, auf dem rumänischen Arbeitsmarkt eine Beschäftigung zu finden, die es ihnen ermöglicht, sich aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen und/oder

26

ob sich die Aufnahme und Integration ukrainischer Schutzsuchender auf die Chancen von international Schutzberechtigten auswirken, auf dem rumänischen Arbeitsmarkt eine Beschäftigung zu finden, die es ihnen ermöglicht, sich aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen, insbesondere im Hinblick darauf, dass für eine Erwerbstätigkeit eine Ganztagsbetreuung für ein Kind im Kindergartenalter erforderlich wäre und/oder

27

ob wegen der Aufnahme und Integration von ukrainischen Schutzsuchenden Kindergartenplätze in der Tschechischen Republik überhaupt in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen und erreichbar sind, so dass ein anerkannt schutzberechtigtes Elternteil eines Kleinkindes einen Betreuungsplatz erhält und sodann einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte.

28

Bei diesen Fragen handelt es sich nicht um Rechts-, sondern um Tatsachenfragen. Sie zielen nicht auf die rechtlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ab, sondern betreffen nach ihrem Wortlaut die tatsächlichen Lebensbedingungen, denen sich der Kläger bzw. Kinder von Personen mit internationalem Schutzstatus bei einer Abschiebung in die Tschechische Republik ausgesetzt sehen.

29

Handelt es sich um Tatsachenfragen, bedarf es einer intensiven, fallbezogenen Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln. Daneben ist eine substantiierte Darlegung erforderlich, welche (neueren) Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen könnten, etwa weil konkrete Anhaltspunkte dafür angegeben werden können, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Wertung zugänglich sind. Im Ergebnis muss zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. Beschl. des Senats v. 29.08.2024 – 6 LA 207/24 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Die Obliegenheit zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Tatsachenfrage unter Heranziehung – zum Zeitpunkt der Antragstellung – aktueller Erkenntnismittel ergibt sich insbesondere daraus, dass die Gerichte die entscheidungsrelevante Tatsachengrundlage in flüchtlingsrechtlichen Verfahren aus verfassungsrechtlichen Gründen „tagesaktuell“ erfassen müssen und also die aufgeworfenen Fragen auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse zu beantworten sind (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 09.05.2025 – A 12 S 178/25 –, juris Rn. 4 m.w.N.).

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Diese Obliegenheit gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Verwaltungsgericht seine Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse nur knapp begründet, indem es selbst keine oder nur wenige Erkenntnismittel zitiert und/oder nur auf die Begründung des angegriffenen Bundesamtsbescheids verweist. Der Grad der Ausführlichkeit der gebotenen Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln hängt in diesem Fall zwar zunächst von deren Inhalt und Umfang ab. Eine substantiierte Darlegung, dass aktuelle Erkenntnismittel und die hierin wiedergegebenen Tatsachen eine von der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung abweichende Bewertung der Tatsachenfrage und eine erneute umfassende und abschließende Sachverhaltsfeststellung im Berufungsverfahren nahelegen, bleibt dem Zulassungsantragsteller jedoch möglich und ist damit auch hier Voraussetzung der Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

31

(1) Vorliegend kann dem Kläger im Zulassungsverfahren eine fehlende fallbezogenen Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln nicht vorgehalten werden. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote auf Grundlage von § 77 Abs. 2 AsylG i.d.F. v. 2. September 2008 (jetzt § 77 Abs. 3 AsylG) auf die Begründung des Bescheids vom 21. November 2019 verwiesen. Es hat sich damit die Ausführungen und Auswertungen der vom Bundesamt benannten Erkenntnismittel (Berichte des Auswärtigen Amts vom 29.06.2017 und des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2016) zu eigen gemacht. Mit diesen setzt sich der Kläger zwar inhaltlich nicht auseinander. Er verweist jedoch zu Recht darauf, dass eine aktuelle Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse in der Tschechischen Republik im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im August 2022 schon aufgrund des Alters der Berichte wenigstens zweifelhaft erscheint. Soweit das Verwaltungsgericht ergänzend ausgeführt hat, dass auch zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht davon auszugehen sei, dass die humanitären Verhältnisse in der Republik Tschechien die Annahme systemischer Mängel begründeten, benennt es keinerlei Erkenntnismittel, um seine Aussage zu stützen. Es zitiert lediglich ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz, ohne aber zu erkennen zu geben, dass es den Inhalt der in dem Urteil genannten Erkenntnismittel selbst unmittelbar zur Kenntnis genommen hätte.

32

(2) Allerdings gelingt es dem Kläger nicht, selbst Erkenntnismittel vorzulegen oder zu benennen, die ein Verbot seiner Abschiebung nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in die Tschechische Republik naheliegend erscheinen lassen. Entsprechendes folgt jedenfalls nicht schon aus der in dem benannten „Czech Republic Country Report 2022“ enthaltenen Aussage, dass in der Tschechien Republik Ressentiments gegenüber Flüchtlingen bestünden. Ob und wenn ja, wie sich diese Ressentiments konkret auswirken, bleibt nämlich unklar. Daneben ergibt sich aus den vom Kläger zitierten Passagen der Internetseite des Mediendienstes Integration, dem „Newsroom-Bericht“ des Europarats und dem von dem Kläger auf der Internetseite „reliefweb“ gefundenen Artikel zwar, dass seit Beginn des Ukraine-Kriegs weit über 300.000 Personen aus der Ukraine in der Tschechischen Republik Schutz gesucht haben. Das wörtliche Zitat des vom Kläger benannten Berichts der Kommission spricht von unfairen Arbeitsbedingungen für ukrainische Flüchtlinge (vergleichsweise harte, lange Arbeit für wenig Lohn) und lässt Diskriminierungen dieser Personen am Arbeitsmarkt erkennen. Aussagen über die konkreten, in der Tschechischen Republik herrschenden humanitären Bedingungen für schutzsuchende Personen oder Personen mit internationalem Schutzstatus sowie die für diese Personengruppen bestehende Möglichkeit, elementare Grundbedürfnisse (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse und medizinische Grundversorgung – „Bett, Brot, Seife“ –; vgl. dazu OVG Schleswig, Urt. v. 06.09.2019 – 4 LB 17/18 –, juris Rn. 69) zu befriedigen, ergeben sich daraus jedoch nicht.

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Auch das Zitat aus dem Artikel auf „RadioFreeEurope/Radio Liberty“ liefert keine Anhaltspunkte für die Annahme von Art. 3 EMRK widersprechenden humanitären Bedingungen. Vielmehr lässt sich diesem sogar entnehmen, dass die anfangs extrem hohen Zahlen der ukrainischen Flüchtlinge in der Tschechischen Republik „zu einem Klacks geworden“ sind. Daneben enthält das Zitat lediglich Angaben zu den Lebensbedingungen für Flüchtlinge in Prag. Vorübergehend sei in Prag das Flüchtlingscenter geschlossen worden und es hätten dort keine von staatlicher Seite angebotenen Unterbringungsmöglichkeiten mehr bestanden. Flüchtlingen seien stattdessen Unterkünfte in Nordböhmen angeboten worden. Dass diese Aussagen eine für den Kläger günstige Beantwortung der aufgeworfenen Tatsachenfragen zulassen, erschließt sich nicht. Entsprechendes legt der Kläger auch nicht dar.

34

Abschließend verweist der Kläger auf den „Country Report – Czechia“ der Kommission vom 23. Mai 2022, der sich ebenfalls zur Lage ukrainischer Flüchtlinge in der Tschechischen Republik verhält. Danach hat die Tschechische Republik verschiedene Maßnahmen ergriffen, um den geflüchteten Personen die notwendige Hilfe zukommen zu lassen. Auch Betreuungs- und Bildungsangebote für ukrainische Kinder seien vorhanden. Gleichzeitig bestehe allerdings das Risiko, dass Kapazitätslimits, insbesondere auf dem Wohnungsmarkt, erreicht würden. Auch hieraus lässt sich nicht ableiten, dass der Kläger in der Tschechischen Republik nicht in der Lage sein wird, seine elementaren Grundbedürfnisse zu befriedigen, sodass seine Abschiebung gegen Art. 3 EMRK verstoßen könnte. Zum einen ergibt sich nicht, wie wahrscheinlich der Eintritt von Kapazitätsengpässen ist und welche konkreten Konsequenzen (z.B. Obdachlosigkeit oder Umverteilung) zu vermuten sind. Ebenfalls offen ist, ob und inwieweit die in dem Bericht beschriebenen Umstände auch auf Personen, denen selbst bzw. deren Eltern in der Tschechischen Republik der internationale Schutzstatus zuerkannt wurde, übertragbar sind.

35

bb. Der daneben vom Kläger im Zulassungsverfahren aufgeworfenen Frage,

36

ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen anerkannte (Schutzberechtigte?) in die Tschechische Republik abgeschoben werden dürfen,

37

kommt ebenfalls keine Grundsatzbedeutung zu. Die Frage ist zu allgemein gehalten. Auch wenn eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage fallübergreifende Bedeutung haben muss, ist sie zu unbestimmt formuliert, wenn sie – wie hier – für eine Vielzahl gedachter Fallgestaltungen einer – jeweils differenzierten – Antwort zugänglich ist und deshalb nur im Stil eines Kommentars oder Lehrbuchs beantwortet werden könnte (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 15.12.2023 – 5 LA 158/23 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Mit Blick auf die notwendige Konkretisierung ist es daher auch regelmäßig erforderlich, die Frage so zu fassen, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann (VGH Mannheim, Beschl. v. 06.03.2026 – A 11 S 2544/25 –, juris Rn. 4).

38

cc. Abschließend wirft der Kläger die Frage auf,

39

ob Art. 5 Halbs. 1 Buchst a und b RL 2008/115/EG dahin auszulegen ist, dass er der Rechtmäßigkeit einer gegen einen minderjährigen Drittstaatsangehörigen erlassenen Rückkehrentscheidung, die zusammen mit der Ablehnung von dessen Antrag auf internationalen Schutz ergeht und diesem eine Ausreisefrist von 30 Tagen ab Bestandskraft setzt, ausnahmslos entgegensteht, wenn aus rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit eine Rückführung in den Zielstaat wegen seiner schutzwürdigen familiären Bindungen (Art. 7 und 24 Abs. 2 GRC, Art. 8 EMRK) nicht möglich ist und damit auch dem Minderjährigen ein Verlassen des Aufenthaltsstaates nicht zugemutet werden kann, oder genügt es, dass das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen im Sinne des Art. 5 Halbs. 1 Buchst, a und b RL 2008/115/EG auf der Grundlage einer nationalen gesetzlichen Regelung nach Erlass der Rückkehrentscheidung durch eine Aussetzung der Abschiebung zu berücksichtigen sind?

40

(1) Diese Frage ist nicht (mehr) klärungsbedürftig, ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

41

Die vom Kläger aufgeworfene Frage entspricht der Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts an den Gerichtshof der Europäischen Union in dem Verfahren 1 C 24.21 (Beschl. v. 08.06.2022, juris). In seinem Beschluss vom 15. Februar 2023 hat der Gerichtshof diese Frage im Vorlageverfahren beantwortet. Er hat ausgeführt, dass Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass er verlangt, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und dass es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken (EuGH, Beschl. v. 15.02.2023 – C-484/22 –, juris Tenor und Rn. 28). Im Anschluss an den Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union hat das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren aufgrund einer Rücknahme der Revision eingestellt (BVerwG, Beschl. v. 20.03.2023 – 1 C 4.23 –, juris). Der Gesetzgeber hat auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs mittlerweile reagiert und § 34 Abs. 1 AsylG sowie § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG durch Art. 1 Nr. 12a und Art. 2 Nr. 9 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024, S. 1) entsprechend geändert.

42

(2) Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der (nachträglichen) Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) in Betracht. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist zwar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einen Antrag auf Zulassung Berufung wegen Divergenz umzudeuten, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage in einem nachträglich ergangenen oder erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags mit Gründen veröffentlichten Urteil grundsätzlich geklärt worden ist und die angefochtene Entscheidung hiervon abweicht (zum Revisionsrecht BVerwG, Beschl. v. 06.04.2009 – 10 B 62.08 –, juris Rn. 5).

43

Mit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union scheitert eine Umdeutung jedoch bereits an dem Umstand, dass Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht divergenzfähig sind (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 05.06.2026 – 23 A 161/26.A –, juris Rn. 23; zum Revisionsrecht BVerwG, Beschl. v. 23.01.2001 – 6 B 35.00 –, juris Rn. 10).

44

Hinzu kommt, dass die Zulassung der Berufung auch im Fall der Umdeutung eines Antrags auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung in eine Divergenzrüge voraussetzt, dass das Urteil auf der Abweichung beruht (BVerwG, Beschl. v. 06.04.2009 – 10 B 62.08 –, juris Rn. 5). Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich die aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich stellt. Zur Begründung der Ablehnung des Aussetzungsantrags hat es ausgeführt, dass für den Kläger schon keine durch Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK zu schützenden Verbindungen in die Bundesrepublik Deutschland gegeben seien, da die Eltern des Klägers nicht über eigenständige Aufenthaltsrechte in der Bundesrepublik verfügten. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht diese Erwägungen auch seiner Entscheidung, die Klage auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung abzuweisen, zugrunde gelegt hat, auch wenn das abgefasste Urteil eine Begründung zu dieser Entscheidung gänzlich vermissen lässt.

45

dd. Soweit der Kläger im Übrigen darauf verweist, dass sich das angefochtene Urteil nicht in der gebotenen Weise mit den vorgetragenen Umständen auseinandergesetzt und vorhandene aktuelle Erkenntnismittel nicht herangezogen habe, rügt er zum einen eine fehlende Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) und zum anderen die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO). Beides bleibt ohne Erfolg.

46

Die Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts stellt im Asylverfahren keinen Berufungszulassungsgrund dar. Eine mögliche Verletzung der dem Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht kann zwar einen Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 oder § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen, gehört aber nicht zu den gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln (OVG Schleswig, Beschl. v. 26.07.2023 – 2 LA 30/20 –, juris Rn. 5 ff., Beschl. v. 17.05.2022 – 4 LA 371/19 –, juris Rn. 23).

47

Die Verpflichtung des Gerichts, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist regelmäßig dem materiellen Recht zuzuordnen (stdRspr BVerwG, Beschl. v. 01.12.2021 – 2 B 37.21 –, juris Rn. 14 f.). Mit einer hierauf bezogenen Rüge beruft der Kläger sich der Sache nach allerdings auf den im Asylrecht nicht gegebenen Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Übrigen kann in einem Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwar ausnahmsweise ein Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 oder § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen, doch handelt es sich auch hier um keinen in § 138 VwGO aufgeführten Verfahrensmangel und kann – selbst, wenn er vorläge – nicht zur Berufungszulassung speziell nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG führen (OVG Schleswig, Beschl. v. 17.05.2022 – 4 LA 371/19 –, juris Rn. 23 m.w.N.).

48

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

49

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

50

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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