VG Bremen Urteil zitiert von 4

Aufenthaltserlaubnis und Einreiseverbot bei tschetschenischem Flüchtling KI-Titel

Aufenthaltsgesetz · Flüchtlingseigenschaft · Einreiseverbot · Niederlassungserlaubnis · Ausweisung

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 2 K 198/20 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Kläger – Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer – durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Pawlik und die Richterin Dr. Kruse sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Brünings und Dietel aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2022 für Recht erkannt: Der Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2019 wird hinsichtlich des unter Ziff. 2 angeordneten und auf 20 Jahre befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2 Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. gez. Dr. Benjes gez. Dr. Pawlik gez. Dr. Kruse Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland, die Androhung seiner Abschiebung in die Russische Föderation und ein auf 20 Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Der Kläger ist Tschetschene, islamischen Glaubens und Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er wurde am 1988 in Tschetschenien geboren. Im Jahr 2001 reiste er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Deutschland ein; der Vater zog später nach. Einen im Jahr 2003 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zunächst ab, aufgrund gerichtlicher Verpflichtung wurde dem Kläger jedoch im Jahr 2009 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Er erhielt einen Reiseausweis für Flüchtlinge und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Seit dem 26. September 2013 besitzt der Kläger eine Niederlassungserlaubnis. Im Jahr 2007 erwarb er einen Hauptschulabschluss. Eine Berufsausbildung absolvierte er anschließend nicht. Er war überwiegend, aber nicht durchgängig arbeitslos und bezog Sozialleistungen. 2008 heiratete er nach islamischem Recht seine Lebensgefährtin, mit der er drei Kinder hat. Die Kinder sind im Dezember 2008, Mai 2015 und Dezember 2016 geboren; die beiden jüngsten Kinder sind deutsche Staatsangehörige. Der Kläger wurde bisher für folgende Taten strafrechtlich verurteilt: Am 08. Juni 2012 führte er ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis; am selben Tag verstieß er durch das Mitführen eines Messers gegen das Waffengesetz. Für die Taten wurde er mit Urteilen des Amtsgerichts Bremen vom 16. Oktober 2012 und 02. Mai 2013 zu Geldstrafen verurteilt, aus denen später eine Gesamtgeldstrafe von 105 Tagessätzen gebildet wurde. Im Februar 2014 wurden aufgrund eines Überweisungsformulars,

3 das ein Unbekannter gefälscht hatte, 7.549,00 EUR von einem Girokonto der Geschädigten ohne deren Wissen auf ein Konto des Klägers überwiesen. Der Kläger hob das Geld ab und verspielte es, obwohl ihm bewusst war, dass es ihm nicht zustand, und er hätte erkennen müssen, dass es aus einer rechtswidrigen Vortat stammte. Aufgrund dieses Sachverhalts wurde er vom Amtsgericht Bremen-Blumenthal mit Urteil vom 19. August 2016 wegen leichtfertiger Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung verurteilt. Bereits im März 2014 reiste der Kläger nach Syrien, wo er sich einer überwiegend aus tschetschenischen Kämpfern bestehenden Einheit der Terrororganisation „Islamischer Staat“ (im Folgenden: IS) anschloss. Nachdem er sich zunächst – unterbrochen durch einen „Urlaub“ in der Türkei, wo er seine Lebensgefährtin und sein Kind traf – nur bereitgehalten hatte, brach er am 24. September 2014 zu einem Kampfeinsatz im Rahmen der Offensive gegen die Stadt Kobane auf. Unter ungeklärten Umständen – möglicherweise noch auf dem Weg nach Kobane durch einen Luftangriff – erlitt er eine Beinverletzung. Zur Behandlung der Verletzung begab sich der Kläger in die Türkei; anschließend kehrte er im Januar 2015 nach Deutschland zurück. Eine Beteiligung an konkreten Kampfhandlungen ist nicht feststellbar. Am 28. August 2015 und 04. April 2016 führte der Kläger ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis. Hierfür wurde er mit Urteilen des Amtsgerichts Bremen vom 30. Oktober 2015 sowie vom 30. September 2016 zu Geldstrafen verurteilt. Später wurde unter Einbeziehung der Verurteilung vom 19. August 2016 wegen leichtfertiger Geldwäsche eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten gebildet, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 13. September 2017 wurde der Kläger festgenommen und befand sich bis zu seiner Abschiebung in Haft. Mit Urteil vom 20. August 2018 verurteilte ihn das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland unter Einbeziehung der amtsgerichtlichen Verurteilungen aus 2015 und 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten; davon entfiel eine Einzelstrafe von 4 Jahren auf die vom Hanseatischen OLG abgeurteilte Tat. Am 29. Januar 2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen Betrugs zu einer Geldstrafe, weil er von Januar bis Mai 2017 Arbeitseinkommen nicht dem Jobcenter mitgeteilt und dadurch zu Unrecht SGB II-Leistungen bezogen hatte. Im Hinblick auf seine Mitgliedschaft im IS widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 01. Dezember 2017 die Flüchtlingseigenschaft des Klägers, lehnte die Gewährung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wurde vom erkennenden Gericht mit Urteil vom 01. Dezember 2020 (Az.: 6 K 3860/17) abgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung verwarf das OVG Bremen mit Beschluss vom 27. April 2021 (Az.:1 LA 149/21).

4 Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 19. Februar 2019 zur beabsichtigten Ausweisung an. Mit Schreiben vom 15. März 2019 führte der Kläger unter anderem aus, es bestehe ein regelmäßiger Umgangskontakt zwischen ihm und seiner Ehefrau sowie den gemeinsamen Kindern. Diese besuchten den Kläger regelmäßig in der JVA Bremen. Es gebe keine Veranlassung, aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten. Zudem leide der Kläger unter einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung. Die gesamte Familie befinde sich aufgrund der Bürgerkriegserfahrungen in Tschetschenien und aufgrund der Fluchtumstände in psychiatrischer Behandlung. Es bestehe die Gefahr einer Retraumatisierung. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2019, dem Kläger zugestellt am 03. Januar 2020, wies der Senator für Inneres – Referat 24 – den Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziff. 1). Es wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 20 Jahre, beginnend mit der Ausreise, befristet (Ziff. 2). Dem Kläger wurde die Abschiebung in die Russische Föderation aus der Strafhaft, hilfsweise aus einer zu einem späteren Zeitpunkt noch anzuordnenden Sicherungshaft angedroht (Ziff. 3). Für den Fall, dass eine Abschiebung aus der Strafhaft bzw. aus einer zu einem späteren Zeitpunkt noch angeordneten Sicherungshaft nicht möglich sein sollte, wurde dem Kläger die Abschiebung in die Russische Föderation unmittelbar im Anschluss an die Entlassung aus der Strafhaft bzw. aus der Abschiebungshaft angedroht (Ziff. 4). Die sofortige Vollziehung der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung wurde angeordnet (Ziff. 5). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger gefährde aufgrund der mitgliedschaftlichen Unterstützung des IS die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Er sei als terroristische Gefahr anzusehen. Für eine Wiederholungsgefahr sprächen die Schwere der konkreten Straftat gemäß §§ 129a, 129b StGB, der Eingriff in ein besonders hohes Schutzgut der inneren und äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, das hohe Strafmaß, aber auch die nach wie vor fehlenden Perspektiven in Deutschland, die zur Ausreise des Klägers nach Syrien geführt hätten. Es sei zu erwarten, dass der Kläger als Mitglied des IS Terrorakte oder sonstige schwere staatsgefährdende Gewalttaten in Deutschland verüben oder vorbereiten werde. Darüber hinaus liege eine Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung vor. Aufgrund der Zugehörigkeit des Klägers zum und seiner mitgliedschaftlichen Unterstützung des IS, der als Terrororganisation demokratische, liberale Gesellschaftsformen und –werte ablehne, liege eine Missachtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte vor. Die Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausreise des Klägers mit dessen persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergebe das Überwiegen des öffentlichen Interesses. Im Fall des Klägers lägen aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung die besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 Alt. 1 AufenthG

5 vor. Dem stehe das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gegenüber, da der Kläger sein Sorge- und Umgangsrecht hinsichtlich seiner deutschen Kinder ausübe. Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bestehe nicht, da die Niederlassungserlaubnis des Klägers gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen sei, da er sich seit seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet vom 12. März 2014 bis zu seiner Wiedereinreise im Januar 2015 mehr als sechs Monate im Ausland aufgehalten habe und die Ausländerbehörde keine längere Frist für seine Wiedereinreise bestimmt habe. Trotz gewichtiger Gesichtspunkte zu Gunsten des Klägers könne nicht festgestellt werden, dass er sich in gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert habe. Die Ausweisung sei auch verhältnismäßig. Die lediglich nach religiösem Brauch geschlossene Ehe falle nicht in den Schutzbereich des Art. 6 GG. Trotz der Minderjährigkeit der Kinder seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie eine Trennung von dem Kläger als endgültigen Verlust erführen. Eine (Re-) Integration in die Lebensverhältnisse in der Russischen Föderation sei zwar durchaus mit Schwierigkeiten verbunden, jedoch möglich und zumutbar. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 31. Januar 2020 Klage erhoben und zugleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt. Mit Beschluss vom 13. Juli 2020 hat das erkennende Gericht den Eilantrag abgelehnt (Az.: 2 V 199/20). Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OVG Bremen mit Beschluss vom 9. Dezember 2020 (Az.: 2 B 240/20) zurückgewiesen. Am 24. März 2021 ist der Kläger aus der Haft heraus in die Russische Föderation abgeschoben worden. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die Anlasstat für die Ausweisung liege mehr als sieben Jahre zurück. Er habe sich mit seiner Tat auseinandergesetzt und sich davon distanziert. Er habe sich weder in Bremen noch anderswo einer islamistischen Gruppe angeschlossen und niemals einer „Salafistenszene“ angehört. Er habe auch keinerlei Kontakte zu irgendwelchen Gefährdern oder Sympathisanten von islamistischen Terrorgruppen im Ausland. Der Kläger sei nach islamischem Recht verheiratet und habe drei Kinder, davon zwei mit deutscher Staatsangehörigkeit. Seine gesamte engere Familie befinde sich in Deutschland. Während der Lebenswandel des Klägers durchaus auch innerhalb der Familie zu Konflikten geführt habe, hätte sich die Situation seit seiner Rückkehr aus Syrien stabilisiert. Die Beziehung zu seiner Frau habe sich verfestigt und es seien weitere zwei Kinder zur Welt gekommen. Durch die Ausweisung und das Einreiseverbot werde das Familienleben nicht nur beeinträchtigt, sondern praktisch zerstört. Auch wenn der Kläger sich der tschetschenischen Kultur verbunden fühle, sei er doch in Deutschland aufgewachsen und sozialisiert. Es bestünden keine soliden Bindun-

6 gen zu Tschetschenien. Die Integration in Tschetschenien sei für den Kläger auch aufgrund der Vorstrafe erheblich erschwert. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid sowie die gerichtlichen Entscheidungen im Eilverfahren und trägt ergänzend vor, eine Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots komme nicht in Betracht. Die Verfügung der Beklagten sei auch in diesem Punkt rechtmäßig. Das generalpräventive Ausweisungsinteresse aufgrund der Straftat sei nach wie vor aktuell. Nach § 11 Abs. 5a Satz 1 AufenthG solle die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen worden sei. Gemäß Satz 3 der Vorschrift sei eine Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots grundsätzlich ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall sei § 11 Abs. 5a Satz 1 AufenthG unzweifelhaft anwendbar. Ein atypischer Fall sei nicht substantiiert dargelegt worden. Der Umstand, dass der Kläger familiäre Bindungen im Bundesgebiet habe, reiche nicht aus, um eine Ausnahme von dem Grundsatz zu begründen. Darüber hinaus sei auch nicht erkennbar, dass die Familie des Klägers in besonderer Weise auf ihn angewiesen sei. Obwohl die Verurteilung des Klägers über vier Jahre zurückliege, sei nicht ersichtlich, dass er sich von seiner radikalen Ideologie maßgeblich distanziert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage hat nur teilweise Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Sie ist nicht nur bezogen auf die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung, sondern auch bezüglich des Einreise- und Aufenthaltsverbots als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Bei der Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots handelt es sich um einen einheitlichen Ver-

7 waltungsakt, der nicht in die Anordnung des Verbots und dessen Befristung aufgespalten werden kann. Ein Ermessensfehler bei der Befristung führt zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots insgesamt, das dann im Regelfall ermessensfehlerfrei neu erlassen werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6/21 –, juris Rn. 18, 19; BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47/20 –, juris Rn. 10). II. Die Klage ist nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Während sich die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung als rechtmäßig erweisen und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzten (hierzu 1. und 2.), ist das auf 20 Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (hierzu 3.). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist ungeachtet der am 24. März 2021 erfolgten Abschiebung des Klägers die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6/21 –, juris Rn. 21, 58). Soweit in der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen vereinzelt auf den Zeitpunkt der Abschiebung abgestellt wird (vgl. VG Bremen, Urteil vom 4. Oktober 2021 – 4 K 2658/19 –, juris Rn. 34; VG Magdeburg, Urteil vom 19. Mai 2020 – 8 A 138/19 –, juris Rn. 46), überzeugt diese Auffassung nicht. Die dabei zur Begründung herangezogene höchstrichterliche Rechtsprechung ist in Bezug auf eine Abschiebungsanordnung ergangen. Dabei handelt es sich im Unterschied zur Ausweisung und zum Einreise- und Aufenthaltsverbot um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung. Mit dem Vollzug einer Abschiebungsanordnung ist der mit dieser Maßnahme verfolgte Zweck eingetreten. Die Berücksichtigung nach der Abschiebung eintretender neuer Umstände – zu Gunsten wie zu Lasten des Betroffenen – widerspräche daher ihrem Charakter als Vollstreckungsmaßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 – 1 A 3/17 –, juris Rn. 14). Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die ebenfalls im Streit stehende Abschiebungsandrohung. Hier ist wegen des Charakters als Vollstreckungsmaßnahme wie bei einer Abschiebungsanordnung für die rechtliche Beurteilung der Zeitpunkt der Abschiebung maßgeblich (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 – 2 LB 383/21 –, juris Rn. 34; sowie entsprechend für die Abschiebungsanordnung BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 – 1 A 3/17 –, juris Rn. 14). Da es sich bei der Ausweisung und dem Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht um Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung handelt, ist insoweit stets der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Gerichts maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6/21 –, juris Rn. 21, 58). 1. Die Ausweisung ist rechtmäßig. Der Aufenthalt des Klägers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung, § 53 Abs. 1 AufenthG. Wegen des bestandskräftigen Widerrufs

8 der Flüchtlingseigenschaft des Klägers mit Bescheid vom 01. Dezember 2017 ist nicht der (hohe) Maßstab des § 53 Abs. 3a AufenthG anzulegen. Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Der Aufenthalt eines Ausländers stellt zum einen eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG dar, wenn eine (erneute) Verletzung der dort genannten Schutzgüter durch den Ausländer selbst droht (spezialpräventives Ausweisungsinteresse), zum anderen aber auch dann, wenn zwar vom Ausländer selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam von vergleichbaren Verhaltensweisen abgehalten würden (generalpräventives Ausweisungsinteresse)(vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 1 C 21/18 –, juris Rn. 17). a) Hiervon ausgehend liegen sowohl eine konkrete Wiederholungsgefahr (aa)) als auch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse (bb)) vor. aa) Der Umstand, dass nach § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG relevante öffentliche Interessen durch den Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet berührt werden, ergibt sich bereits daraus, dass in der Person des Klägers Tatbestände des § 54 AufenthG erfüllt sind und damit ein besonders schwerwiegendes Interesse an dessen Ausweisung besteht. Die Verurteilung des Klägers vom 20. August 2018 durch das Hanseatische Oberlandesgericht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland unter Einbeziehung der amtsgerichtlichen Verurteilungen aus 2015 und 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten erfüllt die besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen der § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG. Die Kammer sieht es als erwiesen an, dass der Kläger sich in der Vergangenheit dem IS in Syrien angeschlossen hat und auch bereit war, sich an Kampfhandlungen zu beteiligen. Denn er brach am 24. September 2014 zu einem Kampfeinsatz im Rahmen der Offensive gegen die Stadt Kobane auf. Diese objektive Tatsache der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in der Vergangenheit ist dem Kläger auch weiterhin zuzurechnen. Ein „Abstandnehmen“ von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG scheitert bereits daran, dass er bis heute bestreitet, jemals Mitglied des IS gewesen zu sein (so auch OVG Bremen, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 2 B 240/20 –, juris Rn. 41). Zwar hat sich der Kläger – insbesondere in seiner persönlichen Stellungnahme

9 vom 30. August 2020 im Beschwerdeverfahren vor dem OVG Bremen – vom IS distanziert. Jedoch setzt ein Abstandnehmen im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG voraus, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und auf Grund dessen künftig von ihm keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mehr ausgeht. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 – 1 B 11/18 –, juris Rn. 12). In selbiger Stellungnahme bestreitet der Kläger weiterhin explizit, jemals IS-Mitglied gewesen zu sein. Sind damit die besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen des § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG erfüllt, erübrigt sich wegen der Doppelfunktion der in § 54 AufenthG festgeschriebenen Tatbestände ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3/16 –, juris Rn. 26). Eine Wiederholungsgefahr i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG liegt vor. Die Kammer braucht daher nicht zu entscheiden, ob es der Feststellung einer Wiederholungsgefahr i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG nicht bedarf, wenn der Ausländer ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verwirklicht und – wie vorliegend – nicht erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt (so etwa Bayerischer VGH, Urteil vom 8. Januar 2020 – 10 B 18.2485 –, juris Rn. 41; VGH Mannheim, Urteil vom 13. Januar 2016 – 11 S 889/15 –, juris Rn. 121; VG Bremen, Urteil vom 14. November 2022 – 4 K 697/21 –, juris Rn. 36; a.A. OVG Bremen, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 2 B 240/20 –, juris Rn. 25; VG Berlin, Urteil vom 25. August 2022 – 13 K 41.19 –, juris Rn. 59). Zwar sprechen erhebliche systematische Gesichtspunkte für eine gewisse Eigenständigkeit des Gefahrentatbestandes des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gegenüber § 53 Abs. 1 AufenthG, so dass die gesonderte Feststellung einer Wiederholungsgefahr entbehrlich sein dürfte. Denn anders als bei den übrigen Ausweisungsinteressen hat der Gesetzgeber in § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG das Erfordernis einer Gefahr (nochmals) ausdrücklich aufgeführt und zudem kraft Gesetzes definiert, wann von einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland auszugehen ist, nämlich (jedenfalls) dann, wenn eine der dort genannten Tatbestandsalternativen erfüllt ist. Die Auslegung des Begriffs der Gefährdung der frei-

10 heitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland richtet sich daher (auch) nach diesen Tatbestandsalternativen, nicht umgekehrt. Anderes lässt sich hinsichtlich des Gefahrenmaßstabs auch nicht der Regelung des § 53 Abs. 1 AufenthG entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3/16 –, juris Rn. 34). Bei der tatrichterlichen Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten droht, sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, die geeignet sind, Auskunft über die gegenwärtig (noch) von dem Betroffenen ausgehende Gefährdung zu geben. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 – 1 C 13/11 –, juris Rn. 18). Eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unten ist allerdings auch hier nicht zulässig. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist in solchen Fällen die „ernsthafte Möglichkeit“ einer Wiederholung. Nicht ausreichend ist dagegen die nur „entfernte Möglichkeit“ der erneuten Tatbegehung (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 02. März 2021 – 2 B 328/20 –, juris Rn. 29). Daran gemessen gelangt die Kammer unter den aktuell gegebenen Umständen zu der Prognose, dass die erneute Begehung terroristischer Straftaten bzw. das Sich-Anschließen an terroristische Vereinigungen oder den Terrorismus unterstützenden Vereinigungen im In- oder Ausland durch den Kläger ernsthaft möglich ist. Das OVG Bremen führt in seinem – auf die Beschwerde des Klägers hin ergangenen – Beschluss vom 9. Dezember 2020 (Az.: 2 B 240/20 –, juris) diesbezüglich aus (Rn. 23-35): „Es besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass der Antragsteller zukünftig erneut terroristische Straftaten begeht bzw. sich terroristischen Vereinigungen oder den Terrorismus unterstützenden Vereinigungen im In- oder Ausland anschließt oder diese unterstützt. Dass der Antragsteller solche Verhaltensweisen erneut an den Tag legen könnte, erscheint dem Senat unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zwar nicht als sehr wahrscheinlich, aber auch nicht als so unwahrscheinlich, dass es sich um eine nur „entfernte“ Möglichkeit handelt. (1) Der Senat verkennt nicht, dass sehr gewichtige Anhaltspunkte gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen. Dabei entbindet der Umstand, dass ein „Abstandnehmen“ des Antragstellers von der Mitgliedschaft im IS im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 a.E. AufenthG schon deswegen nicht vorliegt, weil der Antragsteller immer noch bestreitet, jemals Mitglied des IS ge-

11 wesen zu sein (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 25.04.2018 – 1 B 11.18, juris Rn. 12; Bay. VGH, Urt. v. 08.01.2020 – 10 B 18.2485, juris Rn. 41), den Senat nicht von der Notwendigkeit, im Rahmen der Prüfung des § 53 Abs. 1 AufenthG die Wiederholungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. auch Tannenberger/ Fleuß, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, § 54 AufenthG Rn. 41). Mitgliedschaften und Unterstützungshandlungen im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, die in der Vergangenheit liegen, begründen – wie alle anderen in § 54 Abs. 1 AufenthG genannten Verhaltensweisen – ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse nur dann, wenn aus ihnen eine gegenwärtige Gefährlichkeit erwächst (vgl. Hailbronner, AuslR, § 54 AufenthG Rn. 60). Für den Antragsteller spricht, dass er mit Ausnahme der Anlasstat nur relativ geringfügig straffällig geworden ist. Unter diesen Taten befindet sich keine politische Straftat und nur ein Gewaltdelikt (die Körperverletzung vom Januar 2020), für das er überdies noch nicht rechtskräftig verurteilt worden ist. Der noch nicht rechtskräftige Strafbefehl wegen Körperverletzung (Bl. 739 d. BA) lässt angesichts der beantragten Geldstrafe von 60 Tagessätzen vermuten, dass es sich nicht um einen schwerwiegenden Vorfall gehandelt hat. Eine kontinuierliche Steigerung seines kriminellen Verhaltens, wie sie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss annimmt, ist gerade nicht erkennbar. In den mehr als zweieinhalb Jahren, die der Antragsteller zwischen der Rückkehr aus Syrien im Januar 2015 und seiner Festnahme im September 2017 in Deutschland in Freiheit gelebt hat, ist er – wie vor der Ausreise – nur durch Kleinkriminalität aufgefallen. Gegen eine Wiederholungsgefahr spricht ferner, dass der Antragsteller nach seiner Rückkehr aus Syrien Vater von zwei weiteren Kindern geworden ist. Während er sich vor seiner Ausreise nach Syrien laut den Feststellungen im Urteil des Hans. OLG Hamburg eher aus der Familie zurückgezogen und Konflikte mit seiner Lebensgefährtin hatte (vgl. S. 17 und 76 f. d. Urt.; Bl. 367 und 436 f. d. BA), besteht nun in der Haft regelmäßiger Besuchs- und Telefonkontakt zu der Lebensgefährtin und den drei Kindern. Zudem hat er nach seiner Rückkehr aus Syrien zeitweise gearbeitet (vgl. S. 4 f. Urt. d. HOLG Hamburg, Bl. 354 d. BA). Die durch Arbeitslosigkeit und familiäre Auseinandersetzungen geprägte, vom Antragsteller als perspektivlos empfundene Lebenssituation, die entscheidend zur Ausreise nach Syrien beigetragen hat (vgl. Urt. d. HOLG Hamburg, S. 17 und 76 f., Bl. 367 und 426 f. d. BA), wird sich daher in Zukunft nicht zwangsläufig wiederholen. Die aktenkundigen konkreten Hinweise auf Kontakte zur islamistischen Szene nach der Rückkehr aus Syrien beschränken sich auf drei Besuche bei Freitagsgebeten in einer

12 Moschee, die das Landesamt für Verfassungsschutz diesem Milieu zurechnet, vor circa vier Jahren, wobei der Verfassungsschutz angibt, dass an solchen Gebeten in der Spitze bis zu 500 Besucher teilnehmen (vgl. Vermerk des Landesamtes für Verfassungsschutz v. 08.09.2017, Bl. 205 f. d. BA). Der Zwischenbericht der Fachstelle für religiös begründete Radikalisierung im justiziellen Bereich „Legato“ vom 21.08.2020 (Bl. 84 f. d. OVG-Akten) bescheinigt dem Antragsteller nach 18 Beratungsgesprächen unter anderem die Fähigkeit zur selbstkritischen Bewertung der Gründe für die Ausreise nach Syrien, den nötigen Respekt vor der mit der Rückkehrsituation verbundenen Herausforderung sowie Problembewusstsein hinsichtlich der nicht optimalen Impulskontrolle. Dem Bericht zufolge sprechen die in der Beratung offen thematisierten Gegenstände nicht für eine ideologische Zugehörigkeit zum IS oder zu anderen islamistischen Strömungen. Soweit die JVA Bremen im Vollzugsplan vom 11.12.2019 und in der Stellungnahme vom 25.05.2020 sowie der Strafsenat des Hans. OLG Hamburg in seinem Beschluss vom 09.07.2020 über die Nichtaussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB dem Antragsteller eine sehr deutlich ungünstige Prognose erstellen, vermag der Senat dem nicht ohne Weiteres zu folgen. Zwar stellen Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 StGB bei der ausländerrechtlichen Gefahrenprognose ein wesentliches Indiz dar (BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – 1 C 10/12, juris Rn. 18). Im vorliegenden Fall ist dieses Indiz aber teilweise entkräftet. Der Strafsenat hat kein Sachverständigengutachten eingeholt. Soweit er darauf abstellt, dass der Antragsteller in der Anhörung seine Einstellung gegenüber dem IS als „neutral“ bezeichnet habe, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, inwiefern eine „neutrale“ Einstellung gegenüber einer Organisation die Gefahr mit sich bringen soll, dass der Betroffene sich für deren Ziele engagiert. Der Hinweis des Strafsenats darauf, dass die familiären Bindungen bereits bei Begehung der Anlasstat bestanden haben und daher eine günstige Prognose nicht begründen könnten, lässt außer Acht, dass zwei der drei Kinder erst nach der Rückkehr aus Syrien geboren wurden. Der Feststellung des Strafsenats, eine ernsthafte und kritische Auseinandersetzung mit dem IS und der Tat sei bisher nicht gelungen, kann angesichts des im Beschwerdeverfahrens vorgelegten Berichts der auf religiösen Extremismus spezialisierten Beratungsstelle „Legato“ nicht vollständig zugestimmt werden. Auch der Vollzugsplan vom 01.12.2019 (Bl. 619 ff. d. BA) und die Stellungnahme der JVA vom 25.05.2020 (Bl. 741 ff. d. BA), die im Wesentlichen identisch sind, überzeugen hinsichtlich der ungünstigen Prognose nicht vollständig. Die Gefahr neuer schwerwiegender Straftaten wird dort u.a. mit wiederholten körperlichen Auseinandersetzungen

13 begründet, in die der Antragsteller in seiner Kindheit und Jugend geraten sein soll. Nähere Feststellungen werden dazu aber nicht getroffen. Um was für Vorfälle es sich gehandelt haben soll, bleibt daher unklar. Strafrechtlich wurde der Antragsteller jedenfalls bisher noch nicht rechtskräftig wegen eines Körperverletzungsdelikts verurteilt; nur ein einziges derartiges Delikt ist Gegenstand eines offenen Strafverfahrens. Die Ausführungen zur Syrienreise als „Erfolgserlebnis“ und zu einer „gefestigten Weltanschauung“, bezüglich derer „keine Veränderungsbereitschaft erkennbar“ sei, widersprechen dem Zwischenbericht der Fachstelle „Legato“. Da diese tatsächlichen Ausgangspunkte der JVA nicht restlos überzeugen, kommt auch den auf ihnen aufbauenden Ergebnissen der statistischen Prognoseinstrumente VRAG und VERA-2R nur eingeschränkte Überzeugungskraft zu. Soweit in der Stellungnahme der JVA ausgeführt wird, die Polizei führe den Antragsteller als „Gefährder“, kann die Grundlage dieser Einschätzung weder der Stellungnahme noch der sonstigen Akte entnommen werden. (2) Trotz dieser positiven Faktoren ist die Möglichkeit, dass der Antragsteller zukünftig terroristische Straftaten begeht bzw. sich erneut einer terroristischen Vereinigung anschließt oder den Terrorismus unterstützt, nicht so unwahrscheinlich, dass sie nicht als „ernsthaft“, sondern nur als „entfernt“ zu anzusehen wäre. Auch wenn die Taten – mit Ausnahme der Anlasstat – jeweils eher geringfügig waren, hat der Antragsteller dennoch über einen längeren Zeitraum (seit 2012) mehrfach Strafgesetze verletzt. Er wurde vor seiner Ausreise nach Syrien zweimal zu Geldstrafen wegen eines Verkehrsdelikts und eines Verstoßes gegen das Waffengesetz (Mitführen eines Messers) verurteilt. Später erfolgte noch eine weitere Verurteilung, nun zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung, wegen einer noch vor der Ausreise begangenen leichtfertigen Geldwäsche. Nach der Rückkehr aus Syrien zeigte der Antragsteller durch neue, wenn auch ebenfalls eher geringfügige Straftaten, dass weiterhin mit Rechtsbrüchen durch ihn gerechnet werden muss: Er führte 2015 und 2016 Kraftfahrzeuge ohne Fahrerlaubnis und beging von Januar bis Mai 2017 einen Betrug zu Lasten des Jobcenters, indem er Arbeitseinkommen dort nicht angab. Die Neigung zu nicht regelkonformem Verhalten setzte sich in der Haft fort. Ausweislich der Stellungnahme der JVA vom 25.02.2020 kam es bisher in der Haft zu zwölf Disziplinarverfahren. Dies bestreitet der Antragsteller in der Beschwerde nicht substantiiert, sondern erhebt nur den pauschalen Vorwurf, die Vorfälle seien „konstruiert“ und der Mitgefangene, mit dem er eine körperliche Auseinandersetzung hatte, habe ihn provoziert. Insgesamt betrachtet vermittelt das bisherige Verhalten des Antragstellers das Bild einer Person, die seit vielen Jahren nicht in der Lage ist, sich vollständig regelkonform zu verhalten, und die dabei mit der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung einmal eine sehr schwerwiegende Straftat begangen hat. Die letztgenannte Tat lässt eine erhebliche kriminelle

14 Energie und Hartnäckigkeit erkennen: Sie war kein „Augenblicksversagen“, sondern erstreckte sich über einen Zeitraum von sechs Monaten (März bis September 2014). Ein Treffen mit der Lebensgefährtin und dem ältesten Kind in der Türkei während einer Art „Urlaub“ bewirkte noch kein Umdenken; der Antragsteller kehrte danach wieder zu seiner Einheit zurück. Erst eine Verletzung beendete seine Mitgliedschaft im IS. Gewalttaten hat der Antragsteller zwar nicht selbst begangen. Nach den Feststellungen im Urteil des Hans. OLG Hamburg war ihm aber bewusst, dass die Ziele des IS auch auf die physische Vernichtung der Gegner ausgerichtet sind, und er war bereit und willens, durch sein Handeln die Ziele des IS zu fördern (vgl. S. 78 d. Urt., Bl. 428 d. BA). Vor diesem Hintergrund bedürfte es tiefgreifender und gefestigter Veränderungen in der Person des Antragstellers, um die Gefahr neuer terroristischer Straftaten bzw. einer erneuten Unterstützung des Terrorismus soweit zurückzudrängen, dass sie nur noch als „entfernt“ und nicht mehr „ernsthaft“ anzusehen ist. Die Fachstelle für religiös begründete Radikalisierung „Legato“ bescheinigt dem Antragsteller zwar bedeutende positive Entwicklungen (s.o. (1)). Zugleich ist aber auch von einer nicht immer optimalen Impulskontrolle sowie von Überforderung und aggressiven Reaktionen beim Umgang mit Sexualstraftätern die Rede. Als vorwiegende Gründe für die Reise nach Syrien, gegenüber denen die religiösen Motive eher nachgeordnet gewesen seien, werden die Rolle als Vater und Ernährer der Familie, die kulturellen Erwartungsvorstellungen an Männlichkeit sowie die Auseinandersetzung mit Nationalität und Identität geschildert. Dies stimmt weitgehend mit den im Urteil des Hans. OLG Hamburg festgestellten Motiven überein (vgl. S. 76 ff. des Urteils; Bl. 426 ff. d. BA). Dafür, dass sich diese kulturelle und nationale Prägung grundlegend und dauerhaft verändert hat, enthalten weder der Bericht von „Legato“ noch das übrige Beschwerdevorbringen konkrete Anhaltspunkte. Da religiöse Motive nicht Hauptursache der Anlasstat waren, ist der Umstand, dass für die Zeit nach der Rückkehr aus Syrien nur geringer Kontakt zu islamistischen Kreisen aktenkundig ist (s.o. (1)), für die Prognose der Wiederholungsgefahr nur eingeschränkt aussagekräftig. Soweit der Antragsteller sich selbst – insbesondere in seiner persönlichen Stellungnahme im Beschwerdeverfahren (Bl. 98 f. d. OVG-Akte) – vom IS distanziert, wird die Überzeugungskraft dadurch gemindert, dass er nach wie vor bestreitet, jemals IS-Mitglied gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus als ernsthaft möglich, dass der Antragsteller erneut eine ähnlich schwerwiegende Straftat begehen oder sich in anderer Weise terroristischen Vereinigungen anschließen bzw. diese unterstützen könnte.“ Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen im Hauptsacheverfahren an und macht sie sich zu eigen. Die zwischenzeitlich erfolgte Abschiebung des Klägers in die Russische Fö-

15 deration führt nicht zu einer anderen Bewertung. Tiefgreifende und gefestigte Veränderungen in der Person des Klägers sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. bb) Es liegt auch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse vor. Der Kläger ist aus Deutschland nach Syrien gereist und hat sich dort dem IS für mehrere Monate als Kämpfer angeschlossen. Erst als er verwundet wurde, ist er zurückgekehrt. Sein Verhalten war kein Einzelfall. Die Anzahl der Personen aus Deutschland, die sich dem IS angeschlossen haben, liegt bei ca. 1.000 (vgl. BfV, Verfassungsschutzbericht 2019, S. 176). Es besteht ein erhebliches Interesse daran, andere Ausländer von einem Anschluss an terroristische Organisationen oder deren Unterstützung abzuhalten, indem man ihnen am Beispiel des Klägers vor Augen führt, dass ein solches Verhalten selbst beim Vorliegen besonders schwerwiegender Bleibeinteressen zur Ausweisung führen kann. Zwar sind aufgrund der militärischen Niederlage des IS in Syrien und dem Irak in jüngerer Zeit kaum noch Ausreisen dorthin zu verzeichnen; das Bundesamt für Verfassungsschutz erwartet solche aktuell nur in Einzelfällen (vgl. BfV, Verfassungsschutzbericht 2019, S. 176). Dennoch gibt es weltweit eine Vielzahl ausländischer terroristischer Organisationen verschiedenster Prägung, denen sich in Deutschland lebende Ausländer aus nationaler oder ideologischer Verbundenheit oder „Abenteuerlust“ anschließen oder die sie in anderer Weise unterstützen könnten. Im Falle des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf das Fehlverhalten des Klägers würden andere Ausländer nicht wirksam von vergleichbaren Verhaltensweisen abgehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 1 C 21/18 –, juris Rn. 17). Das generalpräventive Ausweisungsinteresse ist auch in zeitlicher Hinsicht noch hoch. Seit Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers im IS (September 2014) ist noch nicht einmal die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB verstrichen, die für Taten nach §§ 129a Abs. 1, 129b StGB zehn Jahre beträgt (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB) und die untere Grenze bildet, ab der ein generalpräventives Ausweisungsinteresse nicht mehr aktuell sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 1 C 21/18 –, juris Rn. 19). b) Die Ausweisung ist verhältnismäßig, weil das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers dessen Bleibeinteresse überwiegt. § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt für eine Ausweisung ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist. In die erforderliche Abwägung sind nach § 53 Abs. 2 AufenthG sämtliche Umstände des Einzelfalles einzustellen, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner, sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat. Auch die

16 Gefahrenprognose kann im Rahmen der Gesamtabwägung unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung sein. Ferner sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie (Art. 8 EMRK) und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschluss vom 12. März 2020 – 2 B 19/20 – , juris Rn. 23; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 11 S 3477/19 –, juris Rn. 51). Im Rahmen der Abwägung ist mithin nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse abstrakt einstuft. Vielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 – 1 C 28.16 –, juris Rn. 39). Die gebotene Abwägung fällt auch unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Art. 8 EMRK zu Lasten des Klägers aus. Das OVG Bremen führt diesbezüglich in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2020 (Az.: 2 B 240/20 –, juris Rn. 41-47) aus: „(1) Bei Betrachtung der als Regeltatbestände ausgestalteten Abwägungsdirektiven der §§ 54, 55 AufenthG ergeben sich sowohl besonders schwerwiegende Ausweisungs- als auch besonders schwerwiegende Bleibeinteressen. Durch die Anlasstat und die ihretwegen erfolgte Verurteilung hat der Antragsteller die Tatbestände des § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG verwirklicht. Ein „Abstandnehmen“ von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 a.E. AufenthG scheitert bereits daran, dass er immer noch bestreitet, Mitglied des IS gewesen zu sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.04.2018 – 1 B 11.18, juris Rn. 12; Bay. VGH, Urt. v. 08.01.2020 – 10 B 18.2485, juris Rn. 41). Er erfüllt aber auch die besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG. (2) Auch konkret-individuell betrachtet sind die Bleibeinteressen des Antragstellers außerordentlich gewichtig: In Deutschland leben seine Lebensgefährtin, seine drei Kinder im Alter zwischen drei und elf Jahren, von denen zwei deutsche Staatsangehörige sind, sowie seine Eltern und Geschwister. Ob seine Kinder ihn in Russland besuchen könnten, ist zweifelhaft. Nach dem Beschwerdevorbringen soll das älteste Kind in Bezug auf Russland die Flüchtlingseigenschaft besitzen. Der Senat unterstellt daher, dass eine Ausweisung dazu führen würde, dass sich der Antragsteller, seine Lebensgefährtin, seine Kinder und seine sonstigen in Deutschland lebenden Angehörigen für mehrere Jahre nicht mehr persönlich treffen könnten. Insbesondere die Bindung zu seinen beiden jüngeren Kindern, die aufgrund ihres Alters nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sein dürften, Beziehungen über längere Zeit durch Fernkommunikation aufrecht zu erhalten, wird

17 dadurch erheblich gefährdet. Allerdings ist es nach Auffassung des Senats eher unwahrscheinlich, dass diese Trennung 20 Jahre dauern wird. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit eines derart langen Einreise- und Aufenthaltsverbots, denen im Hauptsacheverfahren nachzugehen sein wird. Nicht überzeugend dargelegt wird von der Beschwerde, dass bei einer Aufenthaltsbeendigung eine konkrete und schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit der Kinder zu befürchten ist. Die Stellungnahmen einer sozialpsychiatrischen Praxis vom 20.08.2020 (Bl. 90 ff. d. OVG-Akte) zu den beiden ältesten Kindern bescheinigen zwar Anpassungsstörungen. Konkrete und erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen werden aber nicht geschildert. Die erwähnten Ängste vor einem Verlust des Vaters wird nahezu jedes Kind verspüren, dessen Vater von einer Ausweisung und Abschiebung bedroht ist. Zudem gehen die psychischen Probleme der Kinder den Stellungnahmen zufolge nicht nur auf die drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Vater, sondern ganz wesentlich auf den nächtlichen Polizeieinsatz in der Wohnung bei dessen Verhaftung zurück. Zugunsten des Antragstellers sprechen die Dauer seines Aufenthalts und der Zeitpunkt der Einreise: Er ist im Kindesalter (12 Jahre) nach Deutschland gekommen und hat über die Hälfte seines Lebens hier verbracht. Der Aufenthalt war für den weit überwiegenden Zeitraum rechtmäßig: Ab der Asylantragstellung 2003 besaß der Antragsteller eine Aufenthaltsgestattung, bis er schließlich aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Aufenthaltserlaubnis und später sogar eine Niederlassungserlaubnis erhielt, die ihn wegen der unbefristeten Geltung grundsätzlich berechtigte, auf einen Daueraufenthalt in Deutschland zu vertrauen. Er hat einen Hauptschulabschluss erworben, danach allerdings keine Berufsausbildung absolviert und ist überwiegend, wenn auch nicht durchgängig, arbeitslos gewesen. Eine Reintegration in Russland wird nach so langer Abwesenheit schwierig sein. Dass – wie das Verwaltungsgericht meint – seine enge Verbundenheit zur tschetschenischen Kultur dabei hilfreich sein wird, ist nicht anzunehmen. Denn sie geht offenbar mit einer großen Sympathie für die tschetschenische Unabhängigkeitsbewegung und folglich mit einer Ablehnung Russlands einher. Andererseits wäre er in Russland nicht völlig ohne Verwandte. Nach seinem eigenen Vortrag lebt noch mindestens ein Onkel dort (vgl. Bl. 78 f. d. OVG-Akte). Zudem hat er die ersten zwölf Jahre seines Lebens in Russland verbracht, so dass ihm dieses Land nicht völlig fremd ist. Mit dem Argument, ihm drohe in Russland menschenrechtswidrige Behandlung, kann der Antragsteller im Ausweisungsverfahren nicht gehört werden. Insofern ist er auf das Asylverfahren zu verweisen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 30.09.2020 – 2 LC 166/20, juris Rn. 60). Die Gefahr einer

18 Doppelbestrafung, die insoweit, als sie nicht die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht, im Ausweisungsverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen ist (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 30.09.2020 – 2 LC 166/20, juris Rn. 64 ff.), wird von der Beschwerde nicht konkreteinzelfallbezogen dargelegt. (3) Ob sich gegen diese sehr gewichtigen Bleibeinteressen das spezialpräventive Ausweisungsinteresse – also das Interesse, weitere Straftaten bzw. Unterstützungshandlungen zugunsten des Terrorismus durch den Antragsteller selbst zu verhindern – für sich allein durchsetzen könnte, lässt der Senat offen. Dies würde, wenn es entscheidungserheblich wäre, näherer Prüfung bedürfen. Beim Vorliegen bedeutsamer Bleibeinteressen kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine höhere Wiederholungsgefahr erforderlich sein, um dem Ausweisungsinteresse ein Übergewicht zu verschaffen, als sie für das Erreichen der Mindestschwelle einer Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG erforderlich ist, die selbst für die Ausweisung von Ausländern ohne nennenswerte Bleibeinteressen erreicht sein muss (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 30; Beschl. v. 26.09.2019 – 2 B 214/19, juris Rn. 22). Jedoch wird das spezialpräventive Ausweisungsinteresse vorliegend durch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse verstärkt (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 31). Jedenfalls in der Summe überwiegen diese beiden Ausweisungsinteressen das Bleibeinteresse.“ Auch diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an und macht sie sich zu eigen. Der Kläger hat im Ausland aktiv den IS – eine terroristische Vereinigung – als Kämpfer unterstützt. Dem sich daraus ergebenden aktuellen generalpräventiven Interesse an seiner Ausweisung (s.o.) kommt bei der Abwägung der Ausweisungs- mit den Bleibeinteressen erhebliches Gewicht zu, so dass sich das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG insgesamt im oberen Bereich des Möglichen bewegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 1 C 7/11 –, juris Rn. 17). Denn die Verurteilung des Klägers wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren stellt eine schwerwiegende Straftat dar, von der eine besonders hohe Gefahr für den Staat und die Gesellschaft ausgeht. Nicht allein die eigenhändige Vornahme terroristischer Handlungen, sondern auch deren Unterstützung berührt Rechtsgüter von höchstem Gewicht und ist u.a. im nationalen Aufenthaltsrecht (siehe nur § 5 Abs. 4, § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4, § 58a AufenthG) und unionsrechtlich (Richtlinie (EU) 2017/541 vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates) auf das Schärfste geächtet, weil sie einen der schwersten Angriffe auf die Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit darstellt, die allen Mitgliedstaaten gemein sind und die

19 der Union zugrunde liegen; auch das Völkerrecht verpflichtet die Staaten auf eine wirksame Bekämpfung des Terrorismus (siehe nur das Internationale Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999, BGBl. 2003 II S. 1923)(vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 1 C 21/18 –, juris Rn. 27). Es besteht daher ein dringendes Bedürfnis daran, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung des Klägers andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 1 C 7/11 –, juris Rn. 17). Bei kumulativer Betrachtung der zwar nicht sehr hohen, aber dennoch ernsthaften Gefahr, dass der Kläger erneut terroristische Straftaten begeht oder terroristische Vereinigungen unterstützt, und des erheblichen Interesses, anderen Ausländern die aufenthaltsrechtlichen Folgen der Unterstützung terroristischer Vereinigungen vor Augen zu führen, überwiegt das Ausweisungsinteresse das Interesse des Klägers und seiner Familie, nicht für einige Jahre voneinander getrennt zu werden, sowie das Interesse des Klägers, nicht in das Land zurückkehren zu müssen, in dem er immerhin den größten Teil seiner Kindheit verbracht hat und wo noch Verwandte leben (so auch OVG Bremen, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 2 B 240/20 –, juris Rn. 49). Zu Lasten des Klägers ist in der Gesamtabwägung zudem zu berücksichtigen, dass es ihm trotz des langen rechtmäßigen Aufenthalts nicht gelungen, sich wirtschaftlich in die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Er hat keine Berufsausbildung absolviert und seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Inhaftierung weitgehend durch den Bezug von Sozialleistungen bestritten. Dem Vollzugs- und Eingliederungsplan der JVA Bremen ist zu entnehmen, dass der Kläger Schulden in Höhe von ungefähr 5.000,00 Euro hat. 2. Die Klage bleibt auch in Bezug auf die unter Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung ohne Erfolg, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Wie oben bereits ausgeführt, ist wegen der am 24. März 2021 erfolgten Abschiebung des Klägers für die rechtliche Beurteilung der Abschiebungsandrohung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung maßgeblich (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 – 2 LB 383/21 –, juris Rn. 34; sowie entsprechend für die Abschiebungsanordnung BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 – 1 A 3/17 –, juris, Rn. 14). Mangels Änderungen der einschlägigen Vorschriften des AufenthG ist die aktuelle Fassung des Gesetzes heranzuziehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 50, 58, 59 AufenthG sind erfüllt. Die Niederlassungserlaubnis des Klägers ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG durch die Ausweisung erloschen, der Kläger ist damit gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet. Da die Ausweisung für sofort vollziehbar erklärt wurde und die Anträge des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-

20 kung der Klage erfolglos waren, ist die Ausreisepflicht auch vollziehbar (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise bedurfte es nach § 59 Abs. 5 AufenthG nicht, da die Überwachung der Ausreise wegen der Haft des Klägers gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG erforderlich ist. Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil dem Kläger für den Fall, dass die Abschiebung nicht aus der Haft heraus erfolgen sollte (Ziff. 4 des angefochtenen Bescheides), keine Ausreisefrist gesetzt wurde. Nach § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG kann von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Beklagte hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides für die Abschiebungsandrohung auf diese Vorschrift Bezug genommen und unter Hinweis auf die im Rahmen der Begründung der Ausweisung angestellte Gefahrenprognose ausgeführt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Bereitschaft zur Begehung künftiger Straftaten bestünden. Dieser Maßstab ist zutreffend (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 – 2 LB 383/21 –, juris Rn. 38). Seine Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger wurde ausgewiesen, weil er wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland – also einer sehr gewichtigen Straftat – verurteilt worden war und eine Prognose unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ergab, dass die Gefahr der erneuten Begehung solcher oder ähnlich schwerwiegender Straftaten besteht. Sowohl die Kammer als auch das OVG Bremen haben in ihren Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und die Kammer im vorliegenden Urteil im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ausgeführt, wieso sie die Gefahrenprognose der Beklagten für zutreffend halten. Entsprechendes gilt auch im Rahmen des § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG. 3. Hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziff. 2) erweist sich der angefochtene Bescheid jedoch als rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Befristung ist ermessenfehlerhaft, § 114 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen nicht zweckgerecht sowie im Rahmen der gesetzlichen Grenzen ausgeübt, weil sie das Vorliegen eines atypischen Falls verkannt hat (§ 40 BremVwVfG). a) Rechtsgrundlage für den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Hiernach ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der Ausweisung gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Gemäß § 11 Abs. 2 Sätze 3 und 4 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen

21 zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise beginnt. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten. Die Beklagte muss bei der vorzunehmenden Befristung der Geltungsdauer des ausweisungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Verfügung und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen berücksichtigen. Schützenswert sind solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6/21 –, juris Rn. 57 m.w.N.). Es bedarf daher in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr trägt. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, das heißt verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK gemessen und gegebenenfalls relativiert werden. Über dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Das Erfordernis einer Ermessensentscheidung ändert nichts am behördlichen Prüfprogramm (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6/21 –, juris Rn. 58). Da für die gerichtliche Überprüfung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und seiner Befristung – wie oben dargelegt – auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, trifft die Ausländerbehörde auch während des gerichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Befristungsentscheidung und gegebenenfalls zur Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6/21 –, juris Rn. 58). Liegen der Ausweisung neben der Spezialprävention auch generalpräventive Erwägungen zugrunde, sind diese bei der Befristungsentscheidung ebenfalls einzustellen, allerdings ist dies nur unterhalb der Grenze von fünf Jahren zulässig (vgl. Bergmann in: Dienelt/Dollinger, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 11 Rn. 58). Das folgt aus Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger), der eine längere Frist als fünf Jahre nur aus spezialpräventiven Gründen zulässt („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit“).

22 b) In Anwendung dieser Grundsätze genügen die Ausführungen der Beklagten nicht den Anforderungen, die an eine Ermessensentscheidung insbesondere mit Blick auf die Berücksichtigung der Schutzwirkungen von Familie zu stellen sind. Die Entscheidung erweist sich als ermessensfehlerhaft, weil in mehrfacher Hinsicht ein atypischer Fall vorliegt, der die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gebietet. Die Beklagte hat die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf § 11 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 5a Satz 1 AufenthG gestützt. Gemäß Abs. 5a Satz 1 soll die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Das entspricht – jedenfalls in Bezug auf die hier einschlägigen Alternativen der Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr – Unionsrecht, nämlich Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG, wonach die Frist fünf Jahre überschreiten kann, wenn der Ausländer „eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit“ darstellt. Das behördliche Ermessen ist gemäß § 11 Abs. 5a Satz 1 AufenthG gesetzlich dahin vorgezeichnet („soll 20 Jahre betragen“), dass bei Vorliegen der Voraussetzungen das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Regelfall auf 20 Jahre zu befristen ist (sog. intendiertes Ermessen). Sind in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet noch erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das ausweisungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 20 Jahre zu befristen. Liegen jedoch im konkreten Einzelfall atypische Umstände vor, so erlaubt und verlangt die Vorschrift deren Berücksichtigung mit der Folge einer davon abweichenden Befristung (vgl. Bergmann in: Dienelt/Dollinger, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 11 Rn. 69). Im Falle des Klägers liegt ein atypischer Fall vor, der eine kürzere Frist als die Regelfrist von 20 Jahren gebietet. Zum einen ist das spezialpräventive Ausweisungsinteresse wegen der zwar durchaus zu bejahenden, jedoch nicht besonders hohen Wiederholungsgefahr in Abweichung von gleichgelagerten Fällen im unteren Bereich des Möglichen zu verorten. Das durchaus schwer ins Gewicht fallende generalpräventive Ausweisungsinteresse darf – wie sich aus Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG ergibt – hingegen nur unterhalb der Grenze von fünf Jahren berücksichtigt werden (s.o.). Die zu ermittelnde Höchstfrist muss mithin weniger als 20 Jahre betragen. Zum anderen liegen beim Kläger starke familiäre Bindungen im Bundesgebiet vor, die ebenfalls die Annahme eines atypischen Falls gebie-

23 ten (so auch OVG Bremen, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 2 B 240/20 –, juris Rn. 51). Denn einer angemessenen Rückkehrperspektive bedürfen im Lichte des Schutzes des Familienlebens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 Alt. 2 GRCh insbesondere Ausländer, die im Bundesgebiet in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem deutschen oder einem ausländischen langfristig aufenthaltsberechtigten Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährigen ledigen Kind leben oder eine sozialfamiliäre Beziehung mit einem solchen minderjährigen ledigen Kind pflegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47/20 –, juris Rn. 20). Das trifft nach den obigen Ausführungen auf alle drei Kinder des Klägers zu. Während sein ältestes Kind in Deutschland langfristig aufenthaltsberechtigt ist, sind seine beiden jüngsten Kinder deutsche Staatsangehörige. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der bis zu seiner Inhaftierung im September 2017 mit seinen Kindern in familiärer Lebensgemeinschaft lebende Kläger auch nach seiner Inhaftierung und späteren Abschiebung in die Russische Föderation eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung unterhielt und weiterhin unterhält. Die ermittelte Höchstfrist müsste deshalb in einem zweiten Schritt reduziert werden. Erweist sich die Befristungsentscheidung wegen der vorliegenden Atypik, die eine deutlich kürzere Frist fordert, als rechtswidrig, ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot insgesamt aufzuheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6/21 –, juris Rn. 18, 19). Die Beklagte wird bei der Neuentscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot zur berücksichtigen haben, dass die Länge der Frist wegen der vorliegenden Atypik anhand das oben beschriebene Prüfgramms zu ermitteln ist und sich eine starre Orientierung an der 20-Jahres-Frist des § 11 Abs. 5a Satz 1 AufenthG verbietet. Das zweistufige Prüfprogramm unterscheidet sich auch wesentlich von der Abwägung der Ausweisungs- mit den Bleibeinteressen im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung. Anders als dort erfolgt hier keine Abwägung, sondern es wird in einem ersten Schritt eine Höchstfrist ermittelt und diese in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht (Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG, Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK) gemessen und gegebenenfalls nach unten korrigiert. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer sieht es als gerechtfertigt an, die Kosten des Verfahrens zu ¾ dem Kläger aufzuerlegen, weil es sich bei dem Einreise- und Aufenthaltsverbot nur um eine Folgeentscheidung zur Ausweisung handelt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

24 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Pawlik Dr. Pawlik Dr. Kruse (Frau Dr. Benjes ist wegen einer Fortbildungsveranstaltung an der Unterschriftsleistung gehindert.)