Die Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" nach der …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" nach der Überleitungsvorschrift in § 13 Abs 1 RettAssG setzt voraus, daß der Antragsteller die mindestens 2.000 Stunden umfassende praktische Tätigkeit im Rettungsdienst nach erfolgreichem Abschluß des 520-Stunden-Programms für Rettungssanitäter absolviert hat.