Die Frage, ob eine Anlage keine Nebenanlage, sondern Teil der Hauptanlage ist, beurteilt sich nach räumlichen …
Leitsatz
Die Frage, ob eine Anlage keine Nebenanlage, sondern Teil der Hauptanlage ist, beurteilt sich nach räumlichen und funktionalen Kriterien.
Einer Bescheinigung über die beanstandungsfreie Durchführung der Schlussabnahme kommt nicht die Wirkung einer aktiven Duldung einer Anlage zu, die bereits im Zeitpunkt der Schlussabnahme von der erteilten Baugenehmigung abweicht.
Die Schlussabnahmebescheinigung steht deshalb als solche einem späteren bauaufsichtlichen Einschreiten gegen übersehene oder aus sonstigen Gründen unbeanstandet gebliebene Verstöße nicht entgegen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 8. September 2022 in der Gestalt der Erklärung der Vertreterin der Beklagten vom 14. August 2025 betreffend das Grundstück 00000 G., P.-straße 10, mit der der Klägerin aufgegeben worden war, den in einen geschlossenen, beheizbaren Aufenthaltsraum im Grenzbereich umgebauten dreiseitig offenen Freisitz auf den im Bauschein Nr. 100/82/l vom 26. Mai 1982 genehmigten Zustand zurückzubauen, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der errichtete Freisitz entspreche in seiner derzeitigen Ausgestaltung nicht dem genehmigten Umfang. Er sei auch nicht genehmigungsfähig, da er größtenteils außerhalb der im Bebauungsplan Nr. 50/1 „X.“ festgesetzten Baugrenzen liege. Dort könne er nach den textlichen Festsetzungen nicht ausnahmsweise zugelassen werden, weil es sich nicht mehr um eine Nebenanlage handele. Für eine aktive, dem angeordneten Rückbau entgegenstehende Duldung des umgebauten Freisitzes durch die Beklagte sei nichts ersichtlich. Ein Vertrauenstatbestand ergebe sich auch nicht aus dem Schlussabnahmeschein vom 11. Januar 1983.
Die Klägerin stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage.
a. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei dem Freisitz in seinem gegenwärtigen Zustand handele es sich nicht um eine Nebenanlage.
Die Frage, ob eine Anlage keine Nebenanlage, sondern Teil der Hauptanlage ist, beurteilt sich nach räumlichen und funktionalen Kriterien. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist in räumlicher Hinsicht maßgeblich, ob das Vorhaben ein eigenständiges Gebäude ist, es in das Hauptgebäude integriert oder mit ihm konstruktiv verbunden ist. Jedenfalls im Regelfall wird eine Nebenanlage baulich selbständig sein, während ein an ein Wohnhaus angebauter Raum als Erweiterung der Hauptanlage keine Nebenanlage ist. Zwar sind auch Nebenanlagen denkbar, die an die Hauptanlage angebaut sind. In solchen Fällen muss aber durch die Bauweise, die Gestaltung des Zugangs oder auf andere Weise die auf eine Nebenanlage beschränkte Funktion deutlich hervortreten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 4 C 9.16 -, juris Rn. 10, m. w. N.
Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht angenommen, bei dem Freisitz handele es sich in seiner derzeitigen Ausgestaltung um einen - dem Wohnhaus zugehörigen - Bestandteil der Hauptnutzung. In räumlicher Hinsicht sei er konstruktiv mit dem Wohnhaus verbunden und nahtlos an dieses angebaut. Auch in funktionaler Hinsicht stelle er sich als Erweiterung des Wohnraumes dar. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass diese Annahme unzutreffend sein könnte.
Mit den vom Verwaltungsgericht zur Abgrenzung im vorliegenden Fall herangezogenen Kriterien setzt sich die Klägerin nicht hinreichend auseinander. Insbesondere geht sie nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht auch darauf abgestellt hat, dass die Rollläden, der direkte Zugang vom Wohnhaus, der für einen Wohnraum typische Bodenbelag und die angebrachte Holzvertäfelung für eine Einordnung der Anlage als Erweiterung des Wohnraumes sprächen.
Ihr Vorbringen zur räumlich-funktionalen Unterordnung betrifft nicht die Frage, ob eine Anlage keine Nebenanlage ist, weil sie Teil der Hauptanlage ist, sondern die davon zu unterscheidende (und hier nicht maßgebliche) Frage, ob eine Nebenanlage untergeordnet ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 4 C 9.16 -, juris Rn. 9 f.; OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2022 - 2 A 1226/19 -, juris Rn. 64.
Auf das Vorbringen der Klägerin zum Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Zulassung gemäß Ziffer 1.5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.
b. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, aus dem Schlussabnahmeschein vom 11. Januar 1983 ergebe sich kein aus einer aktiven Duldung der Beklagten resultierender Vertrauenstatbestand dahingehend, dass sie gegen die Anlage nicht vorgehen werde.
Einer Bescheinigung über die beanstandungsfreie Durchführung der Schlussabnahme kommt nicht die Wirkung einer aktiven Duldung einer Anlage zu, die - wie hier vom Verwaltungsgericht unterstellt - bereits im Zeitpunkt der Schlussabnahme von der erteilten Baugenehmigung abweicht.
Von einer aktiven Duldung einer illegalen baulichen Nutzung ist im Regelfall erst dann auszugehen, wenn die Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis der Umstände zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer oder für einen zum Zeitpunkt des Einschreitens noch nicht abgelaufenen Zeitraum mit der Existenz dieser Nutzung abzufinden gedenkt. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weitreichenden Folgen einer solchen Duldung, als deren Folge die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert wäre, muss den entsprechenden behördlichen Erklärungen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die illegale bauliche Nutzung geduldet werden soll.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2024 - 10 A 2149/22 -, juris Rn. 81 f., m. w. N.
Ein solcher Erklärungsgehalt kommt einer Schlussabnahmebescheinigung nicht zu. Mit ihr erklärt die Bauaufsichtsbehörde lediglich, dass sie die fertiggestellte Anlage besichtigt und keine sichtbaren Mängel oder Abweichungen von den Bauvorlagen festgestellt hat. Weitere Aussagen enthält sie nicht.
Vgl. Hellhammer-Hawig/Grüner, in: Schönenbroicher/Kamp/Henkel, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 2022, § 84 Rn. 22; vgl. zum dortigen Landesrecht: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Januar 1990 - 3 S 2502/89 -, juris Rn. 7.
Vor diesem Hintergrund steht - wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat - die Bescheinigung über die Schlussabnahme als solche einem späteren bauaufsichtlichen Einschreiten gegen übersehene oder aus sonstigen Gründen unbeanstandet gebliebene Verstöße nicht entgegen.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Juli 2002 - 7 A 3098/01 -, juris Rn. 57, und vom 20. August 1992 - 7 A 2702/91 -, juris Rn. 6 ff., sowie Beschlüsse vom 22. Dezember 2016 - 7 B 1257/16 -, juris Rn. 7, und vom 19. Juni 2013 - 7 B 605/13 -, juris Rn. 4.
Dem Zulassungsvorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass vorliegend im Rahmen der Schlussabnahme ausnahmsweise eine weitergehende Erklärung von Vertretern der Beklagten abgegeben worden wäre, die den Anforderungen an eine aktive Duldung genügen würde.
2. Die Klägerin legt auch keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Ohne Erfolg macht sie sinngemäß geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sei dadurch verletzt worden, dass das Verwaltungsgericht dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen sei.
Dabei kann auf sich beruhen, ob ein Hilfsbeweisantrag lediglich eine Anregung zur weiteren Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO darstellt, dessen Ablehnung daher grundsätzlich nur mit der Aufklärungsrüge angegriffen werden kann,
st. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Beschlüsse vom 20. Januar 2022 - 6 B 9.21 -, juris Rn. 4, vom 7. Januar 2021 - 1 B 48.20 -, juris Rn. 8, und vom 17. Dezember 2019 - 8 B 37.19 -, juris Rn. 6,
oder ob die hilfsweise Stellung eines Beweisantrags das Gericht lediglich von der verfahrensrechtlichen Pflicht des § 86 Abs. 2 VwGO entbindet, über den Antrag vorab durch Beschluss zu entscheiden, nicht aber von den sonst für die Behandlung von Beweisanträgen geltenden verfahrensrechtlichen Bindungen, wenn sie sich als erheblich erweisen,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. September 2009 - 1 BvR 3501/08 -, juris Rn. 13.
Denn jedenfalls verletzt die Ablehnung der Beweiserhebung nur dann das rechtliche Gehör, wenn sie im maßgeblichen Prozessrecht keine Stütze findet.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse 21. Januar 2020 - 1 B 65.19 -, juris Rn. 17, und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2025 - 10 A 2148/24 -, juris Rn. 13, vom 29. Juli 2024 - 10 A 1719/22 -, juris Rn. 42, und vom 29. November 2023 - 10 A 2790/21 -, juris Rn. 33.
Dass ein solcher Fall gegeben ist, legt die Klägerin nicht dar.
Das Verwaltungsgericht ist dem Hilfsbeweisantrag betreffend die Tatsache, dass der streitbefangene Raum in der jetzigen baulichen Form schon bei der Schlussabnahme am 26. Mai 1982 vorhanden gewesen sei und daher dem Baukontrolleur der Beklagten damals bekannt geworden sei, mit der Begründung nicht nachgegangen, die Beweistatsache sei unerheblich; sie könne als wahr unterstellt werden. Diese Begründung findet im Prozessrecht eine Stütze.
Der vom Untersuchungsgrundsatz bestimmte Verwaltungsprozess kennt die Möglichkeit, einen Beweisantrag durch „Wahrunterstellung" abzulehnen. Die Verfahrensweise der „Wahrunterstellung" setzt indes voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden so behandelt wird, als wäre sie wahr. Das Gericht darf sich im weiteren Verlauf nicht in Widerspruch zu der als wahr unterstellten Annahme setzen und muss sie „ohne jede inhaltliche Einschränkung" in ihrem mit dem Beteiligtenvorbringen gemeinten Sinn behandeln, als wäre sie nachgewiesen. Die Wahrunterstellung einer unter Beweis gestellten Tatsache verpflichtet das Tatsachengericht, diese Tatsache der Sachverhalts- und Beweiswürdigung zugrunde zu legen. Dabei entfaltet eine Wahrunterstellung jedoch keine Bindungswirkung für die Würdigung des betreffenden Lebenssachverhalts. Sie verbietet nicht, aus diesem Sachverhalt unter Beachtung des Überzeugungsgrundsatzes bestimmte, andere Schlüsse zu ziehen, solange die als wahr unterstellten Tatsachen zugrunde gelegt werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 2 B 15.19 -, juris Rn. 21; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2024 - 10 A 1719/22 -, juris Rn. 47, und vom 29. November 2023 - 10 A 2790/21 -, juris Rn. 38.
Die „Wahrunterstellung“ kommt dabei regelmäßig nur für nicht entscheidungserhebliche Behauptungen in Frage.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 2 B 7.18 -, juris Rn. 60; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2024 - 10 A 1719/22 -, juris Rn. 49, und vom 29. November 2023 - 10 A 2790/21-, juris Rn. 40.
Angesichts der Ausführungen unter 1. b. zur fehlenden Möglichkeit, Vertrauensschutz allein aus einer beanstandungsfreien Schlussabnahme abzuleiten, ist gegen die Behandlung des Hilfsbeweisantrags durch das Verwaltungsgericht nichts zu erinnern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).