Eine Verpflichtung zur Übernahme von Kosten für eine "Stellvertreterleistung" besteht immer dann, wenn die …
Sozialrecht
Leitsatz
Eine Verpflichtung zur Übernahme von Kosten für eine "Stellvertreterleistung" besteht immer dann, wenn die Ersatzleistung entweder billiger oder geeigneter ist als die originär geschuldete Leistung (hier: Entbindungsanstaltspflege).