Der Arbeitszeitverringerungsanspruch nach § 8 TzBfG ist ein Anspruch eigener Art mit eigenen …
Arbeitsrecht
Leitsatz
Der Arbeitszeitverringerungsanspruch nach § 8 TzBfG ist ein Anspruch eigener Art mit eigenen Fristenregelungen, auf den Ausschlussfristen generell nicht anwendbar sind.
Erfordert der Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers die Anschaffung eines weiteren Dienstwagens für den Einsatz einer mit durchschnittlich 9 Wochenstunden einzustellenden Ersatzkraft, so stehen dem Arbeitszeitverringerungsverlangen betriebliche Gründe i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 TzBfG entgegen, weil die Verringerung der Arbeitszeit unverhältnismäßige Kosten verursacht.