VerfGH Berlin: Verwerfung einer Verfassungsbeschwerde gegen Durchsuchung iR eines Ermittlungsverfahrens
Orientierungssatz
Aus den mitgeteilten Gründen ist die Verfassungsbeschwerde gem § 23 S 1 VGHG BE zu verwerfen (A-limine-Abweisung). (Rn.2)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Durchsuchung seines Grundstücks im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das Bundesnaturschutzgesetz durch das Halten von Eichhörnchen.
Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 9. März 2009 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - zu verwerfen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. März 2009 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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