VerfGH Berlin Beschluss

VerfGH Berlin: Verwerfung einer Verfassungsbeschwerde gegen Durchsuchung iR eines Ermittlungsverfahrens

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde verworfen

Orientierungssatz

Aus den mitgeteilten Gründen ist die Verfassungsbeschwerde gem § 23 S 1 VGHG BE zu verwerfen (A-limine-Abweisung). (Rn.2)

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Durchsuchung seines Grundstücks im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das Bundesnaturschutzgesetz durch das Halten von Eichhörnchen.

2

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 9. März 2009 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - zu verwerfen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. März 2009 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

4

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

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