Ausländische Professorentitel dürfen nach § 26 Abs 2 S 1 NHG (HSchulG ND ) bereits dann im Inland in der …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Ausländische Professorentitel dürfen nach § 26 Abs 2 S 1 NHG (HSchulG ND ) bereits dann im Inland in der ausländischen Verleihungsform mit Herkunftsangabe geführt werden, wenn sie von einer ausländischen Hochschule verliehen worden sind, die den deutschen Hochschulen vergleichbar ist.
2. Nach § 6 Abs 1 AkGradVO (AkaGrGDV) kann darüber hinaus weder eine Vergleichbarkeit der wissenschaftlichen Wertigkeit der Titel noch eine wissenschaftliche Gleichwertigkeit der Ämter oder Aufgaben gefordert werden.