Aufhebung des Briefausschlusses bei Grundpfandrecht KI-Titel
Grundpfandrecht · Briefausschluss · § 1116 BGB · dingliche Berechtigte · GBO
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bedarf die Aufhebung des Briefausschlusses bei einem Grundpfandrecht (§ 1116 Abs.3 BGB) nicht der Zustimmung anderer dinglich Berechtigter (Erman/Wenzel, BGB, 14.Aufl., § 1116 Rdn.8; juris/PK/Reischl, BGB, 7.Aufl., § 1116 Rdn. 21; Mayer in Bauer (v. Oefele, GBO, 3. Aufl., AT IV Rdnr. 145; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdnr. 2520 mit 2523; Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., § 1116, Rdnr. 5). Denn die Aufhebung des Briefausschlusses verändert weder den Haftungsumfang noch den Rang des Grundpfandrechts. Die erhöhte Verkehrsgängigkeit eines Briefrechts betrifft die anderen dinglich Berechtigten allenfalls mittelbar und in wirtschaftlicher Hinsicht, was für die Annahme einer Betroffenheit im Sinne des § 19 GBO nicht ausreicht.