§ 113 Abs 2 S 2 AFG ist nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht anwendbar, wenn sich der Wechsel der …
Sozialrecht
Leitsatz
§ 113 Abs 2 S 2 AFG ist nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht anwendbar, wenn sich der Wechsel der Steuerklassen als im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht mehr offensichtlich unzweckmäßig erweist.