Der Kläger war Eigentümer eines PKW Nissan mit dem amtlichen Kennzeichen N01
Tenor
Dies Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.08.1997 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % der aus dem Urteil zu vollstreckenden Beträge.
Tatbestand
Der Kläger war Eigentümer eines PKW Nissan mit dem amtlichen Kennzeichen N01.
Die Beklagts war zum Unfallzeitpunkt Haftpflichtversicherer eines LKW E. mit dem amtlichen Kennzeichen N02, dessen Halterin die Firma S. GmbH in 00000 D. war.
Am 12.04.95 gegen 11.00 Uhr befuhr der Kläger mit seinem PKW die Autobahn N04, aus Richtung R. kommend, in Fahrtrichtung I. auf dem rechten Richtungsfahrstreifen.
Zum gleichen Zeitpunkt befuhr Herr N. K. mit dem vorgenannten LKW die Autobahn in gleicher Fahrtrichtung auf dem mittleren von 3 Richtungsfahrstreifen. In Höhe von km 138,836 wechselte Herr K. mit seinem LKW nach rechts auf den rechten Richtungsfahrstreifen, ohne dabei auf den dort seitlich versetzt fahrenden PKW des Klägers zu achten. Daraufhin erfaßte der LKW mit seinem vorderen rechten Bereich der Zugmaschine die linke hintere Seite des PKW des Klägers. Durch die Wucht des Anstoßes wurde das Fahrzeug des Klägers quer zur Fahrbahn vor den LKW geschleudert. Der LKW schob den PKW ca. 93 m weit vor sich her. Dann kam der PKW auf dem ersten Überholstreifen, quer vor dem LKW eingequetscht, zum Stehen.
Der Kläger wurde nach dem Unfall zunächst in das Krankenhaus U.-A. gebracht. Dort wurden Kopfschmerzen und HWS-Drehbewegungsschmerz diagnostiziert.
Nachdem dieses Krankheitsbild abgeklungen war, mußte sich der Kläger nach seinem Vortrag weiter in ärztliche Behandlung begeben, da er unter ausgeprägten Panikattacken und Schlafstörungen litt und nicht in der Lage war, Auto zu fahren.
Diese Angstzustände nahmen nach dem Vortrag des Klägers im Laufe der Zeit zu.
Der Kläger begab sich daraufhin bei verschiedenen Ärzten in ärztliche Behandlung.
Am 24.11.95 suchte der Kläger dann die Praxis für klinische Q. in U.-F., H.-straße N05 auf. Dort wurde er von der Dipl.-Psychologin W. psychotherapeutisch behandelt. Die Behandlung erstreckte sich bis etwa Juni 1997. Es fanden 50 einzelne Behandlungsstunden bei der Psychologin statt.
Wegen der unfallbedingten Gesundheitsschäden machte der Kläger gegenüber der Beklagten u. a. Schmerzensgeld geltend. In mehreren Einzelzahlungen zahlte die Beklagte insgesamt 4.500,00 DM.
Daraufhin macht der Kläger in vorliegendem Rechtsstreit weiteres Schmerzensgeld i. H. v. 3.500,00 DM geltend.
Zu den Behandlungsterminen bei der Psychologin wurde der Kläger nach seinem Vortrag jeweils von seinem Bruder mit dessen PKW gefahren. Die Entfernung für die Hin- und Rückfahrt betrug nach dem Vortrag des Klägers 25 km. Pro km bringt der Kläger 0,50 DM in Ansatz. Für 50 Fahrten, jeweils Hin- und Rückfahrt, macht der Kläger insgesamt Erstattung von 625,00 DM geltend, die er seinem Bruder habe zahlen müssen.
Der Kläger beantragt,
16die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag von Schmerzensgeld i. H. v. 3.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit 01.08.97 zu zahlen,
18die Beklagte zu verurteilen, weitere 625,00 DM Fahrtkosten nebst 4 % Zinsen seit 01.08.97 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, daß das vorprozessual gezahlte Schmerzensgeld angemessen zum Ausgleich der unfallbedingten Gesundheitsschäden sei.
Da der erstbehandelnde Arzt unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nur bis 26.04.95 bescheinigt habe und die weitere Behandlung erst etwa 3 Monate später begonnen habe, seien Bedenken zur Unfallbedingtheit der weiteren Behandlungsmaßnahmen anzumelden gewesen. Unterschiedliche Untersuchungsergebnisse verdeutlichen, daß der Kläger auch unter anderweitigen nicht unfallbedingten Beeinträchtigungen gelitten habe.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die von den Parteien vorgelegten Schriftsatze mit allen Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschlüssen vom 26.02.98 und 29.10.98 durch Vernehmung des Zeugen Y. J. und durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens.
Wegen des Inhaltes der Beweisbeschlüsse und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf vorgenannte Beschlüsse, die Sitzungsniederschrift vom 25.01.99 über die Zeugenvernehmung und das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dr. X.-O. vom 09.09.98 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im wesentlichen begründet.
Der Kläger kann über die vorprozessuale Zahlung i. H. v. von 4.500,00 DM hinaus weiteres Schmerzensgeld i. H. v. 3.500,00 DM verlangen.
Anspruchsgrundlage sind §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB, 3 PflVG.
Der Unfall wurde unstreitig allein verschuldet von dem Fahrer des bei der Beklagten versicherten LKW, Herrn K..
Der Unfallhergang im einzelnen, wie ihm der Kläger erleben mußte, und wie er in der Klageschrift dargestellt wurde, ist unstreitig.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, daß der Kläger bei dem Unfall nicht nur die zunächst ärztlich diagnostizierten Gesundheitsschäden erlitt, sondern daß auch die weiteren vorgetragenen Gesundheitsschäden, die sich über etwa 2 Jahre erstreckten, unfallbedingt aufgetreten sind.
Demzufolge ist davon auszugehen, daß der Kläger über einen Zeitraum von etwa 2 Jahren unter schweren Angstzuständen und Panikanfällen litt, die von einer somatischen Symptomatik begleitet waren.
Die mehrjährige ärztliche Behandlung durch eine Psychologin war unfallbedingt.
Das ergibt sich aus dem vom Gericht eingeholten schriftlichen Gutachten.
Die Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, daß sich bei dem Kläger nach dem Unfall im Laufe der Zeit eine posttraumatische Reaktion entwickelt habe in Form einer Angst- und Panikstörung. An Symptomen fanden sich Panikanfälle, funktionelle Herzbeschwerden, Unruhezustande, Schlafstörungen, wohl auch Kopfschmerzen und
Schwindel. Eine minimale Restsymptomatik war noch zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die Sachverständige festzustellen.
Dazu, wie die Sachverständige im einzelnen zu diesem Ergebnis gekommen ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das den Parteien bekannte Gutachten Bezug genommen. Das Gericht geht von der Richtigkeit des Gutachtens aus. Die Sachverständige hat ihre Erkenntnisse Überzeugend begründet. Von Seiten der Parteien sind Einwendungen nicht erhoben worden.
Nach dem Unfallhergang ist für das Gericht auch ohne weiteres nachvollziehbar, daß ein solcher Unfall schwerwiegende und anhaltende psychische Folgen haben konnte. Immerhin waren der Kläger und die weiteren Insassen des Fahrzeuges erheblicher Todesangst ausgesetzt. Wenn die Beklagte in der Klageerwiderung ausführen lässt, daß bestritten werde, daß der Kläger während des Unfallereignisses unter vermeintlichen Todesqualen gelitten habe und daß dafür überhaupt kein Anlaß bestanden habe, vermag diese Bewertung nur Verwunderung auszulösen.
Nach den Erkenntnissen der Sachverständigen kann auch davon ausgegangen werden, daß die posttraumatischen Reaktionen allein auf den Unfall zurückzuführen sind und daß nicht etwa andere unfallunabhängige Ursachen hinzukommen. Die Sachverständige hat sich ausführlich durch Befragung des Klägers und seines Bruders mit der Entwicklung des Klägers befaßt. Irgendwelche Hinweise auf nicht unfallbedingte Störungen, etwa auf eine neurotische Persönlichkeit oder eine neurotische Entwicklung, waren nicht festzustellen.
Ergebnis der Beweisaufnahme ist demgemäß, daß der Vortrag des Klägers zum unfallbedingten Umfang der Gesundheitsschäden zutreffen ist.
Diese Schäden rechtfertigen nach Ansicht des Gerichts insgesamt ein Schmerzensgeld von 8.000,00 DM.
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, daß ein solcher Unfall mit hoher Lebensgefahr ein einschneidendes Erlebnis ist, das zumindest nicht von jedem in relativ kurzer Zeit zu verarbeiten ist. Folgerichtig hat auch die Behandlung des Klägers, wie ausgeführt, etwa 2 Jahre in Anspruch genommen. Während dieser Zeit hat der Kläger unter den vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten. Deshalb erscheint das geltend gemachte Schmerzensgeld unter Würdigung aller für die maßgeblichen Umstande als angemessen.
Nachdem 4.500,00 DM gezahlt worden sind, besteht demgemäß ein Restanspruch i. H. v. 3.500,00 DM.
Weiter kann der Kläger Erstattung der Fahrtkosten für die Fahrten zu der Psychologin verlangen, die der Kläger seinem Bruder zu erstatten hatte. Aus den vorgelegten Befunden ergibt sich, daß 50 Behandlungsstunden stattgefunden haben. Der Bruder des Klägers hat bei seiner Vernehmung bestätigt, daß er den Kläger jeweils zu den Behandlungen gefahren habe. Der Zeuge hat auch bekundet, daß er vom Kläger nach seiner Erinnerung etwas über 700,00 DM erhalten habe.
Der geltend gemachte Betrag von 0,50 DM pro km erscheint allerdings als etwas überhöht.
Nach § 9 Abs. 3 Ziff. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sind dem Zeugen bei Benutzung eines eigenen PKW zur Abgeltung der Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeuges 0,40 DM pro km zu erstatten. Es erscheint angemessen, sich an diesem Betrag zu orientieren (§ 287 ZPO). Dafür, daß der Bruder das Klägers nur bei einer höheren Entschädigung bereit gewesen wäre, den Kläger zu fahren, bietet der Vortrag des Klägers keine Anhaltspunkte.
Nach dem Vortrag des Klägers betrug die Entfernung für Hin- und Rückfahrt insgesamt 25 km. Das ist von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden. Aufgrund der Kenntnis des Gerichts vom rechtsrheinischen U.er Raum geht das Gericht auch davon aus, daß die Angaben in etwa zutreffend sind. Für eine Fahrt fiel damit eine Entschädigung von 10,00 DM an (25 km x 0,40 DM). Bei 50 Fahrten ergab sich demgemäß ein Gesamtbetrag von 500,00 DM.
Insgesamt kann der Kläger somit verlangen 3.500,00 DM Schmerzensgeld und 500,00 DM für Fahrtkosten.
Anspruchsgrundlage für letzteres Begehren sind §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, 3 PflVG. Bei den Fahrtkosten handelt es sich um einen Folgeschaden der unfallbedingten Gesundheitsschäden, die ein unmittelbares Rechtsgut im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB betroffen haben, nämlich Unversehrtheit des Körpers.
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 284, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 abs. 2, 709 ZPO.