LAG Köln · Nordrhein-Westfalen Urteil zitiert von 1

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Berichtigung eines Zwischenzeugnisses

Arbeitsrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.03.1999 - 20 Ca 7161/98 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Berichtigung eines Zwischenzeugnisses.

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Die am . .1 geborene Klägerin ist seit dem 01.04.1980 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verteidigung tätig. Sie wurde als Arzthelferin eingestellt und im Labor der Sanitätsstaffel im Luftwaffenunterstützungsregiment W auf der Stelle einer medizinisch-technischen Assistentin beschäftigt. Im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung im November 1984 wurden ihre Leistungen mit insgesamt über dem Durchschnitt liegend bewertet.

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Am 06.11.1996 erteilte die Beklagte der Klägerin auf ihren Wunsch ein Zwischenzeugnis. Das Zeugnis hat folgenden Wortlaut:

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„Frau U S , geboren am 08.10.1949, wurde mit Wirkung vom 01.04.1980 als Arzthelferin bei der Luftwaffensanitätsstaffel im Luftwaffenunterstützungsregiment W eingestellt.

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Sie wurde im Labor eingesetzt und war mit folgenden Aufgaben beauftragt:

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Laborchemische Untersuchungen des Blutes und des Urins, grob qualitative und quantitative Begutachtung von Exprimaten, Abstriche der Harnröhre sowie infizierter Wunden, photometrische (halbmikromatische Methoden) Analysen der Serumbestandteile des Blutes.

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Mit Wirkung vom 04.12.1984 wurden Frau S die nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten übertragen:

10die von den Truppenärzten dem Labor in Auftrag gegebenen Laboruntersuchungen durchzuführen,

11Pflege und Wartung des von ihr benutzten Laborgerätes verantwortlich durchzuführen,

12in Bezug auf die Arbeitsteilung den Weisungen des Sanitätsunteroffiziers Laborant zu folgen,

13bei Abwesenheit des Sanitätsunteroffiziers Laborant verantwortlich Chemikalien und Reagenzien rechtzeitig nachzubestellen und sachgerecht zu lagern,

14auf Ordnung und Sauberkeit an ihrem Arbeitsplatz zu achten und für die vorschriftsmäßige Entsorgung von Laborabfällen zu sorgen.

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Im März 1993 wurde das Laborspektrum umgestellt und nach Aufbrauch der Reagenzien zum Photometer E wurde der Betrieb dieses Gerätes eingestellt.

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Das verbleibende Spektrum umfasste:

18Serumgewinnung für den Versand in ein ziviles Labor,

19Notfalldiagnostik und Einzelwertbestimmung mit Reflotron,

20Gerinnungsuntersuchung mit Koagulometer nach Hepatoquick-Methode aus Kapillarblut oder Citrat,

21Blutbilder und Differentialblutbilder

22Urinuntersuchungen einschließlich Uricult

23Serologie (ASL, Rheumafaktoren usw.).

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Am 03.09.1996 wurde der Arbeitsbereich von Frau S aufgrund des neuen MTA-Gesetzes vom 02.08.1993 geändert. Da sie nicht den Berufsabschluss einer medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin hat, durfte sie folgende Tätigkeiten nicht mehr ausüben:

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a. Technische Aufarbeitung des histologischen und zytologischen Untersuchungsmaterials, technische Beurteilung der Präparate auf ihre Brauchbarkeit zur ärztlichen Diagnose,

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b. Durchführung von Untersuchungsgängen in der morphologischen Hämatologie, Immunhämatologie und Hämostasiologie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle,

27

c. Durchführung von Untersuchungsgängen in der Klinischen Chemie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle,

28

d. Durchführung von Untersuchungsgängen in der Mikrobiologie, Parasitologie und Immunologie einschließlich Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle.

29

Ausgenommen von den unter den Buchstaben b bis d genannten Tätigkeiten sind einfache klinisch-chemische Analysen sowie einfache qualitative und semiquantitative Untersuchungen von Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen und Blut.

30

Frau S hat die ihr übertragenen Aufgaben stets ordnungsgemäß und zur Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten erledigt.

31

Das Zwischenzeugnis wurde auf Wunsch der Angestellten gefertigt.“

32

Mit Schreiben vom 03.12.1996 wandte sich die Klägerin gegen dieses Zeugnis. Sie machte geltend, die Tätigkeitsdarstellung sei unvollständig, da gravierende Tätigkeiten nicht aufgeführt seien. Außerdem stellte sie verschiedene Textpassagen in rechtlicher Hinsicht in Frage. Die Beklagte lehnte durch den Leiter der Standortverwaltung am 24.02.1997 eine Änderung des Zwischenzeugnisses ab. Daraufhin wandten sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 07.03.1997 an die Beklagte und legten einen geänderten, den Vorstellungen der Klägerin entsprechenden, umfangreichen Zeugnisentwurf vor, der in der Leistungsbewertung mit dem erteilten Zwischenzeugnis identisch war. Gleichzeitig setzten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Beklagten eine Frist zur Abänderung des Zwischenzeugnisses bis zum 02.04.1997 und kündigten für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs an, den Zeugnisanspruch ohne weitere Nachricht im Klagewege zu verfolgen. Nach Rücksprache mit dem Fachvorgesetzten der Klägerin lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 14.04.1997 nochmals eine Änderung des Zwischenzeugnisses ab.

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In der Folgezeit stritten die Parteien außergerichtlich über die vertragsgemäße Beschäftigung der Klägerin. In diesem Zusammenhang forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 16.04.1998 erneut zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses über die Tätigkeit der Klägerin als medizinisch-technische Assistentin auf und bekräftigten diese Forderung in einem persönlichen Gespräch am 02.06.1998. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 09.06.1998 ab und verwies auf den aus ihrer Sicht seit April 1997 abgeschlossenen Vorgang.

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Mit ihrer am 01.09.1998 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten eine Korrektur des Zwischenzeugnisses vom 06.11.1996 entsprechend dem im Klageantrag zu 1) ausformulierten Wortlaut. Ferner machte sie im Wege der Klageerweiterung die Unwirksamkeit einer im September 1998 erfolgten Versetzung geltend und begehrte die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen.

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Die Klägerin hat bezüglich des Zeugnisberichtigungsanspruchs behauptet, das Zwischenzeugnis vom 06.11.1996 sei unvollständig und in der Leistungsbewertung unzutreffend. Sie habe die ihr übertragenen Aufgaben mit weit überdurchschnittlichem Engagement und Erfolg durchgeführt, so dass ihre Leistungen mit der Note „sehr gut“ zu bewerten seien. Im Übrigen sei die Beklagte jedenfalls an die Bewertung aus der dienstlichen Beurteilung aus dem Jahr 1984 gebunden.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein Zwischenzeugnis mit folgendem Wortlaut zu erteilen:

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Frau U S , geboren am 08.10.1949, wurde mit Wirkung vom 01.04.1980 als Arzthelferin für klinisch-chemisches Labor bei der Luftwaffensanitätsstaffel im Luftwaffenunterstüzungsregiment W auf dem Dienstposten Sanitätslabor eingestellt.

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Sie wurde im Labor mit der Erfüllung folgender Aufgaben beauftragt:

41Histologische Untersuchungen, mikrobiologische Untersuchungen, serologische Untersuchen

42Morphologische und photometrische Untersuchungen

43Anleiten/Ausbilden und Überwachen von Soldaten, die als Laboranten angelernt werden und diese Tätigkeit als Hilfskräfte durchführen

44Ordnen und Registrieren aller klinischen Untersuchungsergebnisse

45

Bereits nach ihrer Einstellung hat Frau S unter dem damaligen Staffelchef bei der Auswahl der Laborgeräte und der Planung des Laborablaufs mit Umsicht und Geschick mitgewirkt. Frau er führte die von den Truppenärzten im Labor in Auftrag gegebenen Untersuchungen, die im ambulanten und stationären Bereich anfielen, durch. Sie war darüber hinaus für die Pflege und Wartung des von ihr genutzten Laborgerätes verantwortlich und hatte auch für die Ordnung und Sauberkeit an ihrem Arbeitsplatz zu sorgen und zeichnete darüber hinaus für die vorschriftsmäßige Entsorgung von Laborabfällen verantwortlich.

46

Im Einzelnen hatte Frau S folgende Aufgaben zu erfüllen:

48Anfertigen von Blutbildern und Differentialblutbildern sowie deren Auswertung und Befundung

49Photometrische Bestimmung von Enzymen und Substraten

50Untersuchung von Urin, Urinkulturen und Auswertung

51Anfertigung und Untersuchung von Abstrichen

52Durchführung von rheumatologischen Agglumationstesten

53Vornahme spezieller Untersuchungen im Einzelfall

54Beratung der Truppenärzte im Hinblick auf klinisch-chemische Untersuchungen

55Fachliche Beratung des Sanitätsunteroffiziers und fachliche Weiterbildung des Sanitätspersonals

56Durchführung von internen und externen Qualitätskontrollen

57Durchführung von internen Statistiken

58Bei Bedarf anfallende Blutentnahmen

59

Im Labor der Sanitätsstaffel wurden in den einzelnen Sachgebieten von Frau S folgende Parameter bestimmt:

60

Hämatologie: Erythrozyte, Hämoglobin, Leukozyten

61

Enzymdiagnostik: SGOT, SGPT; Gamma GT, alk./saure

62

Phoshatase, LDL, CK Amylasen - alfa -/i.U., Lipase

63

Substratdiagnostik: Cholesterin, Triglyzeride, Kreatinin, Harnsäure, Harnstoff, Eisen, Calcium, Kalium, Natrium, Bilirubin - ges./dir.

64

Rheumaserologie: ASL, RF - Latex, CRP, Mononukleose Test

65

Blutzuckerbestimmung: BZ, nüchtern (Stix) Routine / Tagesprofil / Belastungsprofil / postpranial

66

Urinuntersuchung: Urin-Status / Sediment / Kulturen

67

Im März 1993 wurde das Laborspektrum umgestellt. Nach der Einstellung der Arbeiten mit dem Eppendorfphotometer umfasste das Laborspektrum:

69Serumgewinnung für den Versand in ein ziviles Labor

70Notfalldiagnostik und Einzelbewertung mit dem Reflotron

71Blutbilder und Differenzialblutbilder

72Urinuntersuchungen einschließlich Uricult

73Serologie - Rheumafaktoren

74ASL, RF, CRP

75Mononukleose Test

76Bei Bedarf anfallende Blutentnahmen

77

Frau S zeichnet sich durch eine schnelle und sichere Auffassungsgabe aus. Sie überblickt schwierige Zusammenhänge zügig, erkennt das Wesentliche und ist imstande, Lösungsmöglichkeiten klar und verständlich aufzuzeigen.

78

Frau S denkt sehr flexibel, klar und logisch. Ihr Urteil fällt sie selbstständig und vertritt dieses sicher nach außen. Ihre Entscheidungen trifft Frau S gewissenhaft, regelmäßig und eigenständig. Sie geht anfallende Probleme tatkräftig, zielstrebig und mit Ausdauer bis zur Lösung an. Frau S ist starkem Arbeitsanfall jederzeit gewachsen und überwindet Belastungen und auch größere Schwierigkeiten problemlos. Ihre Ausdrucksweise ist treffend, einwandfrei und sicher.

79

Frau S verfügt über sehr gute und umfangreiche Fachkenntnisse. Sie erledigt in kurzer Zeit ein großes Arbeitspensum und arbeitet dabei gründlich und genau. Ihre Ergebnisse sind fehlerlos und uneingeschränkt verwertbar. Ihre Aufgaben erfüllt Frau S arbeitsfreudig, gewissenhaft und zuverlässig. Sie führt Weisungen schnell und sorgfältig aus. Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen ist jederzeit beanstandungsfrei.

80

Frau S kommen insbesondere ihre Erfahrungen auf dem Gebiet der klinischen Chemie und der Hämatologie zugute. Im Ergebnis führt Frau S die ihr übertragenen Aufgaben stets ordnungsgemäß und zur vollsten Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten aus.

81

Das Zwischenzeugnis wurde auf Wunsch von Frau S in Zusammenhang mit einer Änderung des Arbeitsbereiches gefertigt.“

82

2. festzustellen, dass die mit Schreiben vom 23.09.1998 angeordnete Versetzung der Klägerin von ihrer Arbeitsstelle in der Luftwaffensanitätsstaffel des Luftwaffenunterstützungsregiments W zum Personalamt der Bundeswehr auf den Dienstposten „Arzthelferin B“, Vergütungsgruppe VI b BAT, TE/ZE 047/600 rechtswidrig ist.

83

3. festzustellen, dass die mit Schreiben vom 29.09.1998 angeordnete Versetzung der Klägerin von ihrem Arbeitsplatz in der Luftwaffensanitätsstaffel des Luftwaffenunterstützungsregiments W zum Personalamt der Bundeswehr auf den Dienstposten „Arzthelferin B“ TE/ZE 047/600 rechtswidrig ist.

84

4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin mit den Aufgaben einer medizinisch-technischen Assistentin B in der Luftwaffensanitätsstaffel des Luftwaffenunterstützungsregiments W zu beschäftigen.

85

Die Beklagte hat beantragt,

86

die Klage abzuweisen.

87

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das der Klägerin erteilte Zwischenzeugnis sei inhaltlich zutreffend und gebe die Leistung der Klägerin korrekt wieder. Davon unabhängig sei ein möglicher Berichtigungsanspruch der Klägerin jedenfalls zwischenzeitlich verwirkt. Die Beklagte habe aufgrund der konkreten Umstände des Falles davon ausgehen müssen, dass die Klägerin ihr früheres Berichtigungsbegehren nicht mehr weiter verfolge.

88

Mit Urteil vom 17.03.1999 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Entscheidung hinsichtlich des Zeugnisberichtigungsanspruches auf zwei Gründe gestützt. Zum einen könne die Klägerin allenfalls Berichtigung einzelner Teile des Zeugnisses verlangen, keinesfalls aber der Beklagten ihre eigene Zeugnisformulierung vorgeben. Zum anderen sei der Berichtigungsanspruch gem. § 242 BGB verwirkt.

89

Gegen dieses ihr am 23.07.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.08.1999 bezüglich des Zeugnisberichtigungsbegehrens teilweise Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 25.10.1999 begründet.

90

Die Klägerin hält das ihr erteilte Zeugnis weiterhin für inhaltlich unrichtig und meint, die Beklagte sei bei der Bewertung der von ihr ausgeübten Tätigkeit an die dienstliche Beurteilung aus dem Jahr 1984 gebunden. Ihr Klagebegehren sei auch nicht verwirkt. Im gesamten Sommer 1997 seien bis zur Klageerhebung im September 1998 zwischen der Klägerin und der Beklagten Gespräche geführt worden, da es Probleme bezüglich der Tätigkeitszuweisung der Klägerin gegeben habe. Hinter diesem Problem sei der Streit um die Erteilung eines korrekten Zwischenzeugnisses zurückgestellt worden. Aus dem zeitlichen Ablauf der Gespräche sei zu entnehmen, dass sich die Beklagte zu keinem Zeitpunkt auf ein Einverständnis der Klägerin mit dem erteilten Zwischenzeugnis vom 06.11.1996 habe verlassen können. Es fehle daher an dem erforderlichen Umstandsmoment für eine Verwirkung.

91

Die Klägerin beantragt,

92

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.03.1999 - 20 Ca 7161/98 - teilweise wie folgt abzuändern:

93

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein ordnungsgemäßes Zwischenzeugnis für die Zeit vom 01.04.1980 bis zum 03.09.1996 zu erteilen;

94

hilfsweise

95

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein Zwischenzeugnis mit folgendem Wortlaut zu erteilen:

96

Frau U S , geboren am 08.10.1949, wurde mit Wirkung vom 01.04.1980 als Arzthelferin für klinisch chemisches Labor bei der Luftwaffensanitätsstaffel im Luftwaffenunterstüzungsregiment W auf dem Dienstposten Sanitätslabor eingestellt.

97

Sie wurde im Labor mit der Erfüllung folgender Aufgaben beauftragt:

99Histologische Untersuchungen, mikrobiologische Untersuchungen, serologische Untersuchen

100Morphologische und photometrische Untersuchungen

101Anleiten/Ausbilden und Überwachen von Soldaten, die als Laboranten angelernt werden und diese Tätigkeit als Hilfskräfte durchführen

102Ordnen und Registrieren aller klinischen Untersuchungsergebnisse

103

Bereits nach ihrer Einstellung hat Frau S unter dem damaligen Staffelchef bei der Auswahl der Laborgeräte und der Planung des Laborablaufs mit Umsicht und Geschick mitgewirkt. Frau er führte die von den Truppenärzten im Labor in Auftrag gegebenen Untersuchungen, die im ambulanten und stationären Bereich anfielen, durch. Sie war darüber hinaus für die Pflege und Wartung des von ihr genutzten Laborgerätes verantwortlich und hatte auch für die Ordnung und Sauberkeit an ihrem Arbeitsplatz zu sorgen und zeichnete darüber hinaus für die vorschriftsmäßige Entsorgung von Laborabfällen verantwortlich.

104

Im Einzelnen hatte Frau S folgende Aufgaben zu erfüllen:

106Anfertigen von Blutbildern und Differentialblutbildern sowie deren Auswertung und Befundung

107Photometrische Bestimmung von Enzymen und Substraten

108Untersuchung von Urin, Urinkulturen und Auswertung

109Anfertigung und Untersuchung von Abstrichen

110Durchführung von rheumatologischen Agglumationstesten

111Vornahme spezieller Untersuchungen im Einzelfall

112Beratung der Truppenärzte im Hinblick auf klinisch-chemische Untersuchungen

113Fachliche Beratung des Sanitätsunteroffiziers und fachliche Weiterbildung des Sanitätspersonals

114Durchführung von internen und externen Qualitätskontrollen

115Durchführung von internen Statistiken

116Bei Bedarf anfallende Blutentnahmen

117

Im Labor der Sanitätsstaffel wurden in den einzelnen Sachgebieten von Frau S folgende Parameter bestimmt:

118

Hämatologie: Erythrozyte, Hämoglobin, Leukozyten

119

Enzymdiagnostik: SGOT, SGPT; Gamma GT, alk./saure

120

Phoshatase, LDL, CK Amylasen - alfa -/i.U., Lipase

121

Substratdiagnostik: Cholesterin, Triglyzeride, Kreatinin, Harnsäure, Harnstoff, Eisen, Calcium, Kalium, Natrium, Bilirubin - ges./dir.

122

Rheumaserologie: ASL, RF - Latex, CRP, Mononukleose Test

123

Blutzuckerbestimmung: BZ, nüchtern (Stix) Routine / Tagesprofil / Belastungsprofil / postpranial

124

Urinuntersuchung: Urin-Status / Sediment / Kulturen

125

Im März 1993 wurde das Laborspektrum umgestellt. Nach der Einstellung der Arbeiten mit dem Eppendorfphotometer umfasste das Laborspektrum:

127Serumgewinnung für den Versand in ein ziviles Labor

128Notfalldiagnostik und Einzelbewertung mit dem Reflotron

129Blutbilder und Differenzialblutbilder

130Urinuntersuchungen einschließlich Uricult

131Serologie - Rheumafaktoren

132ASL, RF, CRP

133Mononukleose Test

134Bei Bedarf anfallende Blutentnahmen

135

Frau S zeichnet sich durch eine schnelle und sichere Auffassungsgabe aus. Sie überblickt schwierige Zusammenhänge zügig, erkennt das Wesentliche und ist imstande, Lösungsmöglichkeiten klar und verständlich aufzuzeigen.

136

Frau S denkt sehr flexibel, klar und logisch. Ihr Urteil fällt sie selbstständig und vertritt dieses sicher nach außen. Ihre Entscheidungen trifft Frau S gewissenhaft, regelmäßig und eigenständig. Sie geht anfallende Probleme tatkräftig, zielstrebig und mit Ausdauer bis zur Lösung an. Frau S ist starkem Arbeitsanfall jederzeit gewachsen und überwindet Belastungen und auch größere Schwierigkeiten problemlos. Ihre Ausdrucksweise ist treffend, einwandfrei und sicher.

137

Frau S verfügt über sehr gute und umfangreiche Fachkenntnisse. Sie erledigt in kurzer Zeit ein großes Arbeitspensum und arbeitet dabei gründlich und genau. Ihre Ergebnisse sind fehlerlos und uneingeschränkt verwertbar. Ihre Aufgaben erfüllt Frau S arbeitsfreudig, gewissenhaft und zuverlässig. Sie führt Weisungen schnell und sorgfältig aus. Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen ist jederzeit beanstandungsfrei.

138

Frau S kommen insbesondere ihre Erfahrungen auf dem Gebiet der klinischen Chemie und der Hämatologie zugute. Im Ergebnis führt Frau S die ihr übertragenen Aufgaben stets ordnungsgemäß und zur vollsten Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten aus.

139

Das Zwischenzeugnis wurde auf Wunsch von Frau S in Zusammenhang mit einer Änderung des Arbeitsbereiches gefertigt.“

140

hilfsweise

141

die Beklagte zu verurteilen, das der Klägerin unter dem 06.11.1996 erteilte Zeugnis mit folgenden Änderungen zu erteilen:

142

1. Seite 1, Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

143

„Frau U S , geboren am 08.10.1949, wurde mit Wirkung vom 01.04.1980 als Arzthelferin für klinisch-chemisches Labor bei der Luftwaffensanitätsstaffel im Luftwaffenunterstüzungsregiment W auf dem Dienstposten Sanitätslabor eingestellt.“

144

2. Seite 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

146Histologische Untersuchungen, mikrobiologische Untersuchungen, serologische Untersuchen

147Morphologische und photometrische Untersuchungen

148Anleiten/Ausbilden und Überwachen von Soldaten, die als Laboranten angelernt werden und diese Tätigkeit als Hilfskräfte durchführen

149Ordnen und Registrieren aller klinischen Untersuchungsergebnisse

150

3. Auf Seite 1 wird vor Abs. 4 folgender Absatz eingefügt:

151

„Bereits nach ihrer Erstellung hat Frau S unter dem damaligen Staffelchef bei der Auswahl der Laborgeräte und der Planung des Laborablaufs mit Umsicht und Geschick mitgewirkt. Frau er führte die von den Truppenärzten im Labor in Auftrag gegebenen Untersuchungen, die im ambulanten und stationären Bereich anfielen, durch. Sie war darüber hinaus für die Pflege und Wartung des von ihr genutzten Laborgerätes verantwortlich und hatte auch für die Ordnung und Sauberkeit an ihrem Arbeitsplatz zu sorgen und zeichnete darüber hinaus für die vorschriftsmäßige Entsorgung von Laborabfällen verantwortlich.“

152

4. Auf Seite 1 wird der bisherige Abs. 4 wie folgt gefasst:

153

„Im Einzelnen wurden Frau S die nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten übertragen:“

154

5. Auf Seite 1 wird die Spiegelstrichaufzählung wie folgt gefasst:

156Anfertigen von Blutbildern und Differentialblutbildern sowie deren Auswertung und Befundung

157Photometrische Bestimmung von Enzymen und Substraten

158Untersuchung von Urin, Urinkulturen und Auswertung

159Anfertigung und Untersuchung von Abstrichen

160Durchführung von rheumatologischen Agglumationstesten

161Vornahme spezieller Untersuchungen im Einzelfall

162Beratung der Truppenärzte im Hinblick auf klinisch-chemische Untersuchungen

163Fachliche Beratung des Sanitätsunteroffiziers und fachliche Weiterbildung des Sanitätspersonals

164Durchführung von internen und externen Qualitätskontrollen

165Durchführung von internen Statistiken

166Bei Bedarf anfallende Blutentnahmen

167

6. Auf Seite 2 wird vor Abs. 1 folgender Satz eingefügt:

168

„Im Labor der Sanitätsstaffel wurden in den einzelnen Sachgebieten von Frau S folgende Parameter bestimmt:

169

Hämatologie: Erythrozyte, Hämoglobin, Leukozyten

170

Enzymdiagnostik: SGOT, SGPT; Gamma GT, alk./saure

171

Phoshatase, LDL, CK Amylasen - alfa -/i.U., Lipase

172

Substratdiagnostik: Cholesterin, Triglyzeride, Kreatinin, Harnsäure, Harnstoff, Eisen, Calcium, Kalium, Natrium, Bilirubin - ges./dir.

173

Rheumaserologie: ASL, RF - Latex, CRP, Mononukleose Test

174

Blutzuckerbestimmung: BZ, nüchtern (Stix) Routine / Tagesprofil / Belastungsprofil / postpranial

175

Urinuntersuchung: Urin-Status / Sediment / Kulturen“

176

7. Auf Seite 2 wird die in Abs. 3 enthaltende Spiegelstrichaufzählung um folgende Punkte ergänzt:

178ASL, RF, CRP

179Mononukleose Test

180Bei Bedarf anfallende Blutentnahmen

181

8. Auf Seite 2 wird Abs. 4 sowie die nachfolgende Aufzählung in lit. a bis lit. d ersatzlos gestrichen.

182

9. Auf Seite 2 wird der Schlussabsatz ersatzlos gestrichen.

183

10.Auf Seite 3 wird vor Abs. 1 folgende Passage eingefügt:

184

„Frau S zeichnet sich durch eine schnelle und sichere Auffassungsgabe aus. Sie überblickt schwierige Zusammenhänge zügig, erkennt das Wesentliche und ist imstande, Lösungsmöglichkeiten klar und verständlich aufzuzeigen.

185

Frau S denkt sehr flexibel, klar und logisch. Ihr Urteil fällt sie selbstständig und vertritt dieses sicher nach außen. Ihre Entscheidungen trifft Frau S gewissenhaft, regelmäßig und eigenständig. Sie geht anfallende Probleme tatkräftig, zielstrebig und mit Ausdauer bis zur Lösung an. Frau S ist starkem Arbeitsanfall jederzeit gewachsen und überwindet Belastungen und auch größere Schwierigkeiten problemlos. Ihre Ausdrucksweise ist treffend, einwandfrei und sicher.

186

Frau S verfügt über sehr gute und umfangreiche Fachkenntnisse. Sie erledigt in kurzer Zeit ein großes Arbeitspensum und arbeitet dabei gründlich und genau. Ihre Ergebnisse sind fehlerlos und uneingeschränkt verwertbar. Ihre Aufgaben erfüllt Frau S arbeitsfreudig, gewissenhaft und zuverlässig. Sie führt Weisungen schnell und sorgfältig aus. Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen ist jederzeit beanstandungsfrei.

187

Frau S kommen insbesondere ihre Erfahrungen auf dem Gebiet der klinischen Chemie und der Hämatologie zugute. Im Ergebnis führt Frau S die ihr übertragenen Aufgaben stets ordnungsgemäß und zur vollsten Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten aus.“

188

11. Auf Seite 11 wird Abs. 2 wie folgt gefasst:

189

„Das Zwischenzeugnis wurde auf Wunsch von Frau S in Zusammenhang mit einer Änderung des Arbeitsbereiches gefertigt.“

190

Die Beklagte beantragt,

191

die Berufung zurückzuweisen.

192

Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen.

193

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

195

I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO).

196

II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage bezüglich des in der Berufungsinstanz allein noch anhängigen Zeugnisberichtigungsbegehrens der Klägerin zu Recht abgewiesen. Der Zeugnisberichtigungsantrag der Klägerin ist auch in der zweitinstanzlich geänderten Formulierung abzuweisen.

197

1. Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Klägerin begehrt hiermit die Erteilung eines Zwischenzeugnisses für die Zeit vom 01.04.1980 bis 03.09.1996. Dieser Anspruch der Klägerin ist gem. § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen, denn die Beklagte hat der Klägerin am 06.11.1996 ein Zwischenzeugnis erteilt. Von daher bleibt der Klägerin allenfalls ein Anspruch auf Zeugnisberichtigung (vgl. LAG Hamm, Urt. v. 01.12.1994 - 4 Sa 1631/94 - LAGE § 630 BGB Nr. 28; LAG Hamm, Urt. v. 17.12.1998 - 4 Sa 1337/98 -, NZA-RR 1999, 455, 456; RGRK-Eisemann, BGB, 12. Aufl., § 630 Rz. 97; Küttner-Reinecke, Personalbuch, 7. Aufl., Zeugnis Rz. 40).

198

2. Doch auch ein solcher Zeugnisberichtigungsanspruch, wie er in den Hilfsanträgen der Klägerin zum Ausdruck kommt, besteht nicht. Dabei kann dahingestellt bleiben, welcher der beiden Hilfsanträge im Streitfall aus formellen Gründen einschlägig ist (vgl. hierzu Wessel, in: Tschöpe, Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, Teil 3 I Rz. 53; Küttner-Reinecke, a.a.O.), denn ein mögliches Berichtigungsbegehren der Klägerin ist jedenfalls verwirkt.

199

a) Wie jeder schuldrechtliche Anspruch unterliegt auch der Zeugnisberichtigungsanspruch ebenso wie der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses der Verwirkung (BAG, Urt. v. 17.02.1988 - 5 AZR 638/86 -, AP Nr. 17 zu § 630 BGB; LAG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.1994 - 17 Sa 1158/94 -, DB 1995, 1135; LAG Saarland, Urt. v. 28.02.1990 - 1 Sa 209/89 -, LAGE § 630 BGB Nr. 9). Dabei gelten für das Zwischenzeugnis insgesamt dieselben Grundsätze wie für das Schlusszeugnis (LAG Hamm, Urt. v. 01.12.1994 - 4 Sa 1540/94 -, LAGE § 630 BGB Nr. 25; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 9. Aufl., § 146 Rz. 5).

200

Eine Anspruchsverwirkung ist nach diesen allgemeinen Rechtsgrundsätzen von mehreren Voraussetzungen abhängig. Erforderlich ist zunächst, dass der Gläubiger sein Recht längere Zeit nicht ausgeübt und dadurch bei dem Schuldner die Überzeugung hervorgerufen hat, er werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Der Schuldner muss sich hierauf eingerichtet haben, und schließlich muss ihm die Erfüllung des Rechts des Gläubigers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nicht mehr zumutbar sein (BAG, Urt. v. 17.02.1988 - 5 AZR 638/86 -, AP Nr. 17 zu § 630 BGB m.w.N. aus der Rechtsprechung).

201

b) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

202

aa) Das gilt zunächst für das sog. Zeitmoment. Die Klägerin hat, nachdem sie innerhalb eines Monats zunächst persönlich „Einspruch“ gegen das erteilte Zwischenzeugnis erhoben und diesen dann durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten nochmals bekräftigt hat, zwischen April 1997 und April 1998 genau ein Jahr lang ihren Anspruch nicht weiter verfolgt. Ein solcher Zeitraum von zwölf Monaten reicht grundsätzlich aus, um das Zeitmoment zu erfüllen.

203

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 17.02.1988 für den Anspruch auf Zeugniserteilung einen Zeitraum von zehn Monaten als verwirkungsrelevant angesehen (BAG, Urt. v. 17.02.1988 - 5 AZR 638/86 -, AP Nr. 17 zu § 630 BGB). Für den Berichtigungsanspruch hat es in einer früheren Entscheidung das Zeitmoment bereits bei einer lediglich fünfmonatigen Untätigkeit bejaht (BAG, Urt. v. 17.10.1972 - 1 AZR 86/72 -; AP Nr. 8 zu § 630 BGB). Auch im Schrifttum werden für eine Verwirkung des Berichtigungsanspruchs bereits wenige Monate als erheblich angesehen (Staudinger-Preis, BGB, 13. Aufl., § 630 Rz. 66; Schleßmann, Das Arbeitszeugnis, 15. Aufl., S. 99: sechs Monate; MünchKomm-Schwerdtner, BGB, 3. Aufl., § 630 Rz. 55: fünf bis acht Monate). Zuletzt hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 11.11.1994 (- 17 Sa 1158/94 -; DB 1995, 1135) eine Verwirkung des Berichtigungsanspruchs nach elfmonatiger Untätigkeit bei vorheriger anwaltlicher Fristsetzung mit Klageandrohung angenommen. Nach alledem ist das erforderliche Zeitmoment im Streitfall erfüllt.

204

bb) Auch das Umstandsmoment liegt vor. Die Klägerin hat durch ihr Verhalten bei der Beklagten die Überzeugung begründet, sie werde den Zeugnisberichtigungsanspruch nicht mehr geltend machen. Dies ergibt eine wertende Gesamtbetrachtung der Umstände des vorliegenden Falles.

205

Die Klägerin hat zunächst Anfang Dezember 1996 zeitnah zu der Erteilung des Zwischenzeugnisses ihre Einwände gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Nach ablehnendem Bescheid durch die Beklagte hat sie ihr Begehren sodann mit anwaltlicher Hilfe weiter verfolgt und die Beklagte unter Fristsetzung mit ausdrücklicher Klageandrohung („ohne weitere Nachricht...“) zur Erteilung eines berichtigten Zeugnisses aufgefordert. Nachdem die Beklagte auch das anwaltlich mit Nachdruck vorgetragene Berichtigungsbegehren der Klägerin mit Schreiben vom 14.04.1997 zurückgewiesen hatte, hat die Klägerin das Zwischenzeugnis vom 06.11.1996 erstmals wieder mit einem weiteren Rechtsanwaltsschreiben vom 16.04.1998 thematisiert. Vor dem Hintergrund dieser intensiven und zunächst mit Nachdruck (Klageandrohung) verfolgten Bemühungen der Klägerin musste die Beklagte nach ihrer zweiten definitiven Ablehnung mit Schreiben vom 14.04.1997 davon ausgehen, dass nach Unterbleiben einer zeitnahen Klageerhebung die Angelegenheit erledigt sei.

206

Hinzukommt, dass die Klägerin andere, ihr Arbeitsverhältnis betreffende Umstände mit derselben Intensität gegenüber der Beklagten weiter verfolgt hat. Wie die Klägerin selbst vorträgt, hat es in der Folgezeit nach April 1997 einen umfangreichen Schriftwechsel und Gespräche über die Tätigkeitszuweisung der Klägerin gegeben. Auch dies musste für die Beklagte den Eindruck erwecken, dass allein die Frage der zu erbringenden Tätigkeit noch zwischen den Parteien im Streit stand.

207

Auch eine ausdrückliche Zurückstellung der Zeugnisangelegenheit ist nicht erfolgt. Die Auseinandersetzungen der Parteien endeten in Bezug auf das Zwischenzeugnis vielmehr mit dem ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 14.04.1997. Eine Information der Beklagten dahingehend, dass das Zeugnisberichtigungsbegehren zunächst zurückgestellt und später wieder aufgegriffen werde, ist nicht geschehen. Lediglich am Rande soll insoweit auf den zutreffend bereits im erstinstanzlichen Urteil gewürdigten Umstand hingewiesen werden, dass die nunmehr von der Klägerin begehrte Leistungsbewertung im Gegensatz zu der von ihr selbst mit anwaltlichem Zeugnisentwurf vom 07.03.1997 übernommenen Leistungsbewertung der Beklagten im Zwischenzeugnis vom 06.11.1996 steht. Die Beklagte hat sich auch auf eine unterbleibende weitere Geltendmachung des Zeugnisberichtigungsanspruchs eingerichtet, wie sich aus dem Schreiben des Leiters der Standortverwaltung vom 09.06.1998 ergibt. Danach ist die Beklagte aufgrund der Untätigkeit der Klägerin nach dem Ablehnungsschreiben vom 14.04.1997 davon ausgegangen, dass die Angelegenheit abgeschlossen sei.

208

cc) Schließlich ist der Beklagten unter den vorliegenden Umständen auch nicht mehr zuzumuten, einen eventuellen Zeugnisberichtigungsanspruch der Klägerin zu erfüllen. Oberster Grundsatz im Zeugnisrecht ist der der Zeugniswahrheit (ErfK -Müller-Glöge, § 630 BGB Rz. 52 mit umfassenden weiteren Nachweisen). Die erste neuerliche Geltendmachung des Berichtigungsanspruchs durch die Klägerin Mitte April 1998 erfolgte über 1 ½ Jahre nach Erteilung des Zwischenzeugnisses Anfang November 1996. Wenn Zeugnisse nach einer derart langen Zeit ausgestellt werden, ist in aller Regel nicht mehr gewährleistet, dass sie inhaltlich zutreffend sind, denn das menschliche Erinnerungsvermögen und damit auch das Beurteilungsvermögen lässt im Laufe der Zeit nach (BAG, Urt. v. 17.02.1988 - 5 AZR 638/96 -; AP Nr. 17 zu § 630 BGB). Das gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als das Berichtigungsbegehren der Klägerin auf die Erteilung eines ungewöhnlich detaillierten Zwischenzeugnisses gerichtet ist.

209

III. Da nach alledem die Klägerin das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, muss sie nach §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung tragen.

210

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.