OVG Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat Beschluss LS

Die Abschiebungsandrohung des Bundesamts muss nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden, die sicherstellen …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Die Abschiebungsandrohung des Bundesamts muss nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden, die sicherstellen, dass die Belange nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG auch im Vollzug der Abschiebungsandrohung gewahrt werden.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13. Januar 2026 – 1 A 2657/25 HGW – wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wurde am 4. September 2021 in Adana (Türkei) geboren. Sie ist nach eigenen Angaben afghanische Staatsangehörige. Der Klägerin wurde in Italien internationaler Schutz gewährt. Am 26. Oktober 2023 reiste sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 7. Dezember 2023 einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. November 2024 als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Er forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte ihre Abschiebung nach Italien an. Das Bundesamt ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Klägerin hat Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben. Den Antrag der Klägerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. September 2025 – 1 B 2658/25 HGW – abgelehnt. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 28. November 2024 mit Ausnahme der Entscheidung nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufzuheben, und die Beklagte hilfsweise unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 28. November 2024 zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Januar 2026 – 1 A 2657/25 HGW – abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 16. Januar 2026 zugestellt worden. Am 9. Februar 2026 hat die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen.

II.

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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet.

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Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz nicht als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird (§ 78 Abs. 2 AsylG). Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 1 bis 4 AsylG). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG).

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Die Klägerin beruft sich auf den Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die klärungsfähig und klärungsbedürftig ist. Klärungsfähig ist eine Frage, die sich in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Klärungsbedürftig ist eine Frage, wenn sie im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Oberverwaltungsgericht bedarf. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und unter substantiierter Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts die Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darstellt (OVG Greifswald, Beschluss vom 13. November 2025 – 4 LZ 12/25 OVG – juris Rn. 9).

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Der Zulassungsantrag formuliert die Rechtsfrage, wie die unionsrechtliche Rechtsprechung zu Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG dahingehend, dass nachfolgende Rechtsschutzverfahren nicht mehr notwendig sind bzw. sein dürfen, in die nationalen Verfahrensweisen zu übernehmen ist und in welchem Verfahrensstadium das erfolgen muss. Insbesondere sei zu klären, ob und wie das aufenthaltsrechtliche Schicksal eines minderjährigen Kindes mit dem weiteren Schicksal der Eltern im Tenor einer Rückführungsentscheidung zu verknüpfen ist und ob dies durch das Bundesamt beim Erlass der Rückführungsentscheidung erfolgen muss oder ob dies im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens durch die Verwaltungsgerichte nachgeholt werden kann.

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Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Berufung. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht dann nicht, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der entstandenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2022 – 1 B 18.22 – juris Rn. 6 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). So liegt es hier.

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Der Zulassungsantrag geht zunächst von der unrichtigen Annahme aus, die angefochtene Überstellungsentscheidung nach Italien würde der Richtlinie 2008/115/EG unterfallen. Das trifft nicht zu. Die Entscheidung eines Mitgliedstaates, einen illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen zwangsweise in den Mitgliedstaat zu überstellen, der ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, wird nicht von den mit der Richtlinie 2008/115/EG aufgestellten gemeinsamen Normen und Verfahren geregelt und unterfällt nicht ihrem Anwendungsbereich (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 – 1 C 3.24 – juris Rn. 146 und Beschluss vom 5. April 2024 – 1 B 7.24 – juris Rn. 11).

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Unabhängig davon hat der Gerichtshof der Europäischen Union den von der Klägerin in Anspruch genommenen Rechtssatz nicht aufgestellt. Die Klägerin ist der Sache nach der Auffassung, die Rückkehrentscheidung des Bundesamts müsse so gefasst sein, dass eine Verletzung von Art. 5 Buchst. a und b Richtlinie 2008/115/EG auch im Vollzug der Rückkehrentscheidung ausgeschlossen sei. Ein nachfolgendes Rechtsschutzverfahren dürfe auch dann nicht notwendig werden, wenn nach der Rückkehrentscheidung Umstände einträten, nach denen der Abschiebung das Kindeswohl oder familiäre Bindungen entgegenstünden. Dieser Rechtssatz lässt sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedoch nicht entnehmen. Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 5 Buchst. a und b Richtlinie 2008/115/EG dahin auszulegen ist, dass er verlangt, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 – BeckRS 2023, 2302 Rn. 28). Damit ist lediglich festgestellt, dass das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen bereits dem Erlass einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen können. Dieser Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Rückkehrentscheidung etwa durch die Beifügung von Nebenbestimmungen auch für alle denkbaren Fälle Vorsorge treffen muss, in denen nach ihrem Erlass Belange des Kindeswohls und familiäre Bindungen entstehen, die der Abschiebung entgegenstehen.

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Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung als gebundene Entscheidung sind auch insoweit gesetzlich geregelt. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG erlässt das Bundesamt im Einklang mit Art. 37 Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen des Ausländers entgegenstehen. Maßgeblich sind also die Umstände zum Zeitpunkt der Entscheidung.

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In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Das Verwaltungsgericht hat deshalb auf den Anfechtungsantrag des Ausländers eigenständig zu überprüfen, ob die Abschiebungsandrohung zum maßgebenden Zeitpunkt rechtswidrig ist, weil Belange nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG der Abschiebung des Ausländers in diesem Zeitpunkt entgegenstehen. Es hat die Sache insoweit spruchreif zu machen (OVG Greifswald, Beschluss vom 19. August 2025 – 4 LZ 39/25 OVG – juris Rn. 16 f.).

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Wenn sich die Umstände nach Erlass der Abschiebungsandrohung bzw. nach einer Überprüfung der Abschiebungsandrohung durch das Verwaltungsgericht in einer Weise ändern, dass der Abschiebung des Ausländers nunmehr Belange nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegenstehen, sieht das nationale Recht Rechtsschutzmöglichkeiten vor. Bei vorübergehend bestehenden Umständen kann der Ausländer eine Verlängerung der Ausreisefrist nach § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG verlangen. Ist die Vollstreckung der Abschiebungsandrohung für einen längeren Zeitraum wegen des Kindeswohls oder familiärer Bindungen nicht durchführbar, besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung (§§ 59 Abs. 1 Satz 5, 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetretene Umstände, die einer Abschiebung entgegenstehen, kann der Ausländer gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen (§ 59 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Der Ausländer kann sich mithin im Wege des Eilrechtsschutzes unter Berufung auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse i. S. v. § 60a Abs. 2 AufenthG gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zum Vollzug einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG wenden. Es besteht deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des Rechtschutzes kein Bedürfnis dafür, die Abschiebungsandrohung unter die aufschiebende Bedingung bestimmter Anforderungen an die Ausgestaltung der Abschiebung zu stellen (vgl. auch VG Gelsenkirchen Urteil vom 21. Januar 2025 – 19a K 4448/21 – BeckRS 2025, 3198 Rn. 38).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 AsylG).

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Hinweis:

16

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.