VGH Hessen 1. Senat Urteil LS

§ 229 Abs. 6 HBG (F. 1962) dient der Besitzstandswahrung.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

§ 229 Abs. 6 HBG (F. 1962) dient der Besitzstandswahrung. Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, wenn die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes (01.04.1962) nach § 168 auf die Versorgungsbezüge anzurechnenden Rentenanteile erst zu einem Zeitpunkt (hier: 01.12.1962) tatsächlich angerechnet werden, in dem die Versorgungsbezüge trotz der abgezogenen Anrechnungsbeträge höher sind als sie ohne Anrechnung bei Inkrafttreten des Gesetzes waren.