Zuständigkeitsfrage bei Wohnungseigentumskostenfestsetzung KI-Titel
Zuständigkeit · Wohnungseigentumsgesetz · Kostenfestsetzungsbeschluss · GVG § 72 Abs. 2
Tenor
Das Landgericht Stade erklärt sich für örtlich unzuständig und gibt das Verfahrer an das örtlich zuständige Landgericht Lüneburg ab.
Gründe
1
Für die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in einer Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG ist gemäß § 72 Abs. 2 GVG das Landgericht am Sitz des Oberlandesgerichts zuständig, denn selbst für die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem über die gegen die Vollstreckung aus einem in einer Wohnungseigentumssache erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss gerichtete Vollstreckungsabwehrklage entscheiden wurde, gilt die Zuständigkeitskonzentration des § 72 Abs. 2 GVG (BGH NJW 2009, 1282 [BGH 19.02.2009 - V ZB 188/08]).