Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche …
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung von fünf Reihenhäusern auf dem Grundstück Gemarkung J., Flur 16, Flurstück 169 (G.-straße, Y.) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Vorhaben sei nach § 35 BauGB planungsrechtlich unzulässig. Zudem ständen dem begehrten Vorbescheid formelle Gesichtspunkte entgegen.
Der Kläger stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung selbstständig tragend auf entgegenstehende formelle Gesichtspunkte abgestellt und hierzu ausgeführt, die vorgelegten Bauvorlagen seien nicht von einer bauvorlageberechtigten Person erstellt worden und entsprächen zum Teil nicht den Anforderungen der BauPrüfVO NRW. Dem tritt der Kläger in der Sache nicht entgegen.
Entgegen seiner Ansicht kann die Berufung nicht im Hinblick auf die bauplanungsrechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zugelassen werden, um die formellen Mängel sodann im Berufungsverfahren zu beheben. Ist das angegriffene Urteil auf mehrere den Entscheidungsausspruch selbstständig tragende Begründungen gestützt, muss hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden und vorliegen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2024 - 3 A 1353/22 -, juris Rn. 12, m. w. N.
2. Der Kläger legt keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt und gegen die Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, indem es entgegen seiner schriftsätzlichen Anregungen keinen Ortstermin durchgeführt und stattdessen auf Luftbilder und Kartenmaterial sowie die eigene Ortskenntnis abgestellt habe, verfängt nicht. Sein Vortrag lässt bereits nicht erkennen, dass die auf mehrere selbstständig tragende Erwägungen gestützte Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einem solchen Verfahrensfehler beruhen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66
Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).