OLG München · Bayern Ergänzungsurteil

Kostenverteilung bei Streithelfer im Bauverfahren KI-Titel

Streithelfer · Kostenverteilung · ZPO § 101 · Ergänzungsurteil · samtverbindliche Haftung

Zivilrecht

Tenor

1. Das Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 24.05.2022, Az. 9 U 1201/20 Bau, 9 U 1201/20 Bau wird im Tenor in Ziffer III. wie folgt ergänzt:

Die Beklagten tragen samtverbindlich 87% der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Klägerin, im Übrigen trägt dieser seine außergerichtlichen Kosten selbst.

2. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Mit Schriftsatz vom 30.04.2020 (Bl. 190/196 d. A.) verkündete die Klägerin Rechtsanwalt A. R1. den Streit, der sodann mit Schriftsatz vom 12.05.2020 (Bl. 199/201 d. A.) dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten ist.

2

Er beantragte im genannten Schriftsatz auch, über seine Kosten zu entscheiden.

3

Im Endurteil vom 24.05.2022 wurde über die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers im Berufungsverfahren nicht entschieden.

4

Dem Streithelfer wurde das Endurteil unter dem 30.05.2022 zugestellt.

5

Mit Schriftsatz vom 31.05.2022 (Bl. 312/314 d. A.), beim Oberlandesgericht München eingegangen am gleichen Tag, beantragte er die Ergänzung des Urteils.

6

Im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

7

Auf den form- und fristgerechten Antrag des Streithelfers der Klägerin war das Endurteil vom 24.05.2022, Az. 9 U 1201/20 Bau, im Kostenpunkt, soweit die Kosten des Berufungsverfahrens betroffen sind, zu ergänzen.

8

Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Klägerin haben die Beklagten samtverbindlich zu 87% zu tragen, § 101 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen trägt sie der Streithelfer selbst.

9

Die Kosten des Ergänzungsverfahrens sind solche des Rechtsstreits (Thomas/Putzo-Seiler, ZPO, 43. Auflage 2022, § 319 Rn. 11).

10

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

11

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht 9 U 1201/20 Bau – Seite 3 – vorliegen.