AG Düsseldorf – 41 C 11233/05
Tenor
werden die Parteien auf Folgendes hingewiesen:
1.
Entgegen der bisher durch das erkennende Gericht geäußerten Rechtsauffassung, kann die Beklagte sich nicht auf ein Kündigungsrecht berufen. Diese beruht auf dem Wesen der Vorleistungspflicht. Die Beklagte ist gemäß dem zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossenen Vertrages vorleistungspflichtig; die die Vorleistungspflicht begründende Klausel ist wirksam. Da die Klägerin aufgrund der Vorleistungspflicht der Beklagten, die keine Zahlungen an die Klägerin geleistet hat, noch nicht zur Erbringung ihrer Leistung verpflichtet war, kann die Beklagte sich nicht darauf berufen, dass die Klägerin ihre Leistungen mangelhaft erbracht habe. Sie war schließlich zu keiner Leistung verpflichtet.
2.
Die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 123 BGB, wie sie vorprozessual ausgesprochen worden ist, sind bislang nicht schlüssig dargetan und unter Beweis gestellt.
3.
Frist zur Stellungnahme für beide Seiten: 2 Wochen
4.
Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf
Freitag, XX.XX.XXXX, 09:20 Uhr,
X. Etage, Sitzungssaal X, Mühlenstraße 34, 40213 Düsseldorf.