LG Stendal · Sachsen-Anhalt 1. Große Strafkammer Beschluss

Recht des Angeklagten auf Bezeichnung des Anwalts seines Vertrauens im Rahmen der Pflichtverteidigerbeiordnung

Strafrecht

Orientierungssatz

1. Dem Angeklagten ist grundsätzlich der Rechtsanwalt seines Vertrauens als Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Das Verteidigerbestimmungsrecht des Angeklagten geht grundsätzlich dem Auswahlrecht des Vorsitzenden vor.

2. Die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten kann erheblich beeinträchtigt sein, wenn der Mitangeklagte einen Verteidiger hat und sich die Angeklagten gegenseitig belasten.