Revision wegen fehlender Rechtsfehler verworfen KI-Titel
Revisionsverwerfung · StPO § 349 · Rechtsfehler · Kosten des Rechtsmittels
Zivilrecht Revision verworfen
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
1
Hinweis:
2
Die Entscheidung hat keinen weiteren Inhalt.