Von der Fahrerlaubnissperre wegen der Trunkenheitsfahrt des Angeklagten mit dem Privat-Pkw wurde das Fahren …
Strafrecht
Leitsatz
Von der Fahrerlaubnissperre wegen der Trunkenheitsfahrt des Angeklagten mit dem Privat-Pkw wurde das Fahren von Lastkraftwagen ausgenommen, weil die Privatfahrt nicht im Zusammenhang mit seiner ehrenamtlichen Tätigkeit beim THW steht. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Ausnahmeregelung dem Angeklagten selbst nur mittelbar zu Gute kommt, vorrangig soll sie einem gemeinnützigen Zweck dienen.