Der Überprüfung nach § 23 EGGVG unterliegt als Prozeßhandlung nicht die Entscheidung der Staatsanwaltschaft …
Strafrecht
Leitsatz
Der Überprüfung nach § 23 EGGVG unterliegt als Prozeßhandlung nicht die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, gemäß § 141 Abs. 3 StPO von einer Beiordnung eines Pflichtverteidigers bereits im Vorverfahren abzusehen. Es liegt kein Justizverwaltungsakt, sondern vielmehr eine strafprozessuale Entscheidung über das Stellen eines gesetzlich zulässigen Antrags oder das Absehen.