OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 22. Zivilsenat Hinweisschreiben

Fristverfall bei Berufungsbegründung KI-Titel

Berufung · ZPO § 522 Abs. 1 · Fristverfall · Zulässigkeit · Rücknahme

Zivilrecht

Tenor

Es handelt sich um ein Hinweisschreiben.

Gründe

1

In pp.

2

wird darauf hingewiesen, dass eine Berufung gegen das am 03.01.2023 zugestellte Urteil nicht fristgerecht begründet worden ist. Die Berufung wäre somit gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

3

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Innerhalb derselben Frist wird einer etwaigen Rücknahme der Berufung entgegengesehen. Auf die kostenrechtliche Begünstigung einer Berufungsrücknahme wird hingewiesen.