Fristverfall bei Berufungsbegründung KI-Titel
Berufung · ZPO § 522 Abs. 1 · Fristverfall · Zulässigkeit · Rücknahme
Zivilrecht
Tenor
Es handelt sich um ein Hinweisschreiben.
Gründe
1
In pp.
2
wird darauf hingewiesen, dass eine Berufung gegen das am 03.01.2023 zugestellte Urteil nicht fristgerecht begründet worden ist. Die Berufung wäre somit gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
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Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Innerhalb derselben Frist wird einer etwaigen Rücknahme der Berufung entgegengesehen. Auf die kostenrechtliche Begünstigung einer Berufungsrücknahme wird hingewiesen.