Ersatzansprüche nach NATO-Truppenstatut wegen verspäteter Klage KI-Titel
NATO-Truppenstatut · Klagefrist · Verwaltungsakt · Fiskalische Tätigkeit · Unfallfolgen
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. September 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts Lüneburg sind vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Ersatzansprüche ihres Versicherten G. ... aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 13. Oktober 2009 gegenüber der Beklagten nach dem NATO-Truppenstatut geltend.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das angefochtene Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 1. September 2016 verwiesen (Bl. 133 ff. d. A.), mit dem das Landgericht die Klage wegen Versäumung der Klagefrist aus Art. 12 Abs. 3 NTS-AG als unzulässig abgewiesen hat.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die vor allem die Auffassung des Landgerichtes für falsch hält, die jeweiligen Entschließungen der Beklagten seien grundsätzlich abschließend gewesen. Das Landgericht habe dabei verkannt, dass diese Entschließungen von ihrer rechtlichen Natur her nicht als Verwaltungsakte einzustufen seien, sondern als fiskalische Tätigkeit auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts.
Richtig sei zwar, dass derartige Entschließungen im Regelfall das behördliche Verfahren abschließend beenden sollen. Einen solchen Regelfall habe das Landgericht aber zu Unrecht angenommen. Vielmehr seien die Nachtragsentschließungen der Beklagten als Teilentschließungen auszulegen. Es gäbe keine Anhaltspunkte in den Texten der Entschließungen, dass es sich jeweils um abschließende Entscheidungen der Behörde gehandelt habe. Für die Behörde sei vielmehr erkennbar gewesen, dass die Unfallfolgen für die Klägerin zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung objektiv noch nicht abschließend vorhersehbar gewesen seien.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten G. ... vom 13.10.2009 entstanden sind und zukünftig entstehen, soweit die Schadensersatzansprüche des Versicherten der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Klägerin versuche lediglich, über ihre eigenen Versäumnisse bei der Antragstellung hinweg zu täuschen. Dabei könne dahinstehen, ob die jeweiligen Nachtragsentschließungen hätten ergehen können, denn sie seien jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin erfolgt.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird im Übrigen auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob es sich bei den "Entschließungen" der Beklagten um Verwaltungsakte oder fiskalisches Handeln auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts handelte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings von letzterem auszugehen (BGH, NJW 1963, 2326 [BGH 23.09.1963 - III ZR 193/62]). Danach handelt es sich bei Entscheidungen wie den hier vorliegenden Entschließungen weder um einen Verwaltungsakt noch um eine sonstige hoheitliche Maßnahme. Die Entscheidung ergeht vielmehr im Rahmen fiskalischer Tätigkeit und ist dem Gebiet des bürgerlichen Rechtes zuzuordnen. Ein solcher Bescheid ist zwar mit einer stärkeren Wirkung ausgestattet, als sie sonstigen Erklärungen des Schuldners einer bürgerlich-rechtlichen Verbindlichkeit zukommt, ist aber andererseits schwächer als ein gerichtliches Urteil.
Aus dieser Eigenart eines derartigen Bescheides, mehr zu sein als ein Schuldanerkenntnis oder ein Vergleich, aber weniger als ein rechtskräftiges Urteil, bestimmt sich auch, inwieweit die Bindung an ihn unter Berücksichtigung des auf alle bürgerlichen Rechtsvorgänge anzuwendenden § 242 BGB geht, wobei zu beachten ist, dass eine solche Entschließung dazu bestimmt ist, die Ersatzansprüche aus Truppenschäden nach einer Prüfung durch die zuständige Behörde möglichst rasch und abschließend abzuwickeln (BGH, MDR 2012, 216 - juris Rn. 12 ff.).
Der BGH hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, die Klagefrist des Art. 12 Abs. 3 NTS-AG stelle eine vorprozessuale Ausschlussfrist dar, deren Ablauf den Rechtsweg vollständig und endgültig erschließe. Ihre Einhaltung als Prozessvoraussetzung sei von Amts wegen zu beachten. Sie stehe nicht zur Disposition der Parteien. Ihre Versäumung könne nicht durch Verzicht oder rügeloses Verhandeln geheilt werden (a. a. O. juris Rn. 13). Auch dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Schadensfall grundsätzlich durch die Entschließung endgültig abgewickelt und die Rechtsbeziehungen zwischen dem Geschädigten und der Behörde abschließend geregelt werden sollen (a. a. O. Rn. 16).
Danach hat die Versäumung der Klagefrist seitens der Klägerin nach der letzten Nachtragsentschließung der Beklagten vom 23. Oktober 2012 - wie vom Landgericht zutreffend angenommen - die Unzulässigkeit der jetzt erhobenen Klage nach sich gezogen.
Eine Ausnahme hiervon ist nämlich nicht anzunehmen:
2. Zwar dürfte es sich entgegen der Auffassung des Landgerichtes bei den ersten Entschließungen der Beklagten vom 17.12.2009, 11.08.2010 und 01.08.2011 in der Tat um sogenannte Teilentschließungen gehandelt haben, ohne dass es hierauf jedoch entscheidend ankommt (vgl. nachfolgend).
a) Die Klägerin hat mit ihrem ersten Anspruchsschreiben vom 02.12.2009 (Bl. 21 d. A.) zeitnah und fristgerecht zum Unfallereignis vom 13.10.2009 erkennbar nur einen ersten Teilbetrag gegenüber der Beklagten geltend gemacht, indem sie schrieb:
"... geben wir nunmehr Art und Höhe der bisher entstandenen unfallbedingten Aufwendungen bekannt". (Kursiv und Unterstreichung durch den Senat)
Damit war für die Beklagte hinreichend deutlich gemacht, dass die Klägerin keine abschließende Bezifferung ihrer Ansprüche vornahm.
b) Das gilt gleichermaßen für die Anträge der Klägerin vom 02.06.2010 und 19.07.2011 (Bl. 24 und 27 d. A.), in denen sich jeweils folgende Formulierung findet:
"Die Geltendmachung eventuell weiterer unfallbedingter Aufwendungen behalten wir uns ausdrücklich vor."
Auch hieraus erschloss sich für die Beklagte als Erklärungsempfängerin eindeutig, dass die Klägerin nur Teilbeträge geltend machte, ohne dass sie dem in ihren anschließenden Entschließungen entgegentrat.
c) Allerdings enthält der nächste Erstattungsantrag der Klägerin vom 17.07.2012 (Bl. 30 d. A.) keinen derartigen Hinweis mehr darauf, dass nur eine Teilforderung geltend gemacht werde oder ein Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Ansprüche erfolge.
Auch wenn die Klägerin eingangs dieses Antrages formuliert, "wir übersenden eine weitere Kostenaufstellung", ergab sich nur daraus für die Beklagte kein Hinweis, dass sie mit darüber hinausgehenden weiteren Kostenanträgen der Klägerin zu rechnen hatte, zumal die Verletzungen des Versicherten der Klägerin ... nicht besonders schwerwiegend waren. Dieser hatte sich vielmehr nach dem Vorbringen der Klägerin als Primärverletzungen eine HWS-Distorsion sowie eine Unterschenkelprellung links zugezogen. Für die Beklagte drängte sich damit keineswegs auf, dass knapp drei Jahre nach dem Unfallereignis auch in Zukunft noch weitere Kosten entstehen würden.
Im Lichte der ersten drei Anträge der Klägerin entstand damit für die Beklagte aus der Sicht eines objektiven, vernünftigen Erklärungsempfängers der Eindruck, die Klägerin rechne nunmehr abschließend den Schadensfall vom 13.10.2009 ab.
Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall sein würde, bestanden für die Beklagte nicht. Die Klägerin nahm auch nicht Bezug auf ihre ersten drei Erstattungsanträge, aus denen sich die Vorläufigkeit ihrer Abrechnung herleiten ließ.
Bereits die Nachtragsentschließung der Beklagten vom 31.07.2012 setzte damit die Klagefrist des Art. 12 Abs. 3 NTS-AG in Gang.
d) Innerhalb der Zweimonatsfrist hat die Klägerin dann zwar nicht Klage gegenüber dieser Nachtragsentschließung erhoben, jedoch ein weiteres Anspruchsschreiben nachgeschoben, nämlich das vom 17.09.2012 (Bl. 33 d. A.), das die Beklagte auch positiv beschieden hat mit ihrer Nachtragsentschließung vom 23.10.2012 (Bl. 34 ff. d. A.).
Daran war die Beklagte jedenfalls zugunsten der Klägerin nicht gehindert, denn ein Verbot, von der eigenen Entschließung zum Vorteil der Klägerin Abstand zu nehmen, bestand für die Beklagte nicht (BGH - III ZR 2/95, juris Rn. 15).
Auch in dem Antrag vom 17.09.2012 findet sich keinerlei Hinweis auf eine vorläufige Abrechnung oder einen Vorbehalt wie in den Anträgen vom 02.06.2010 oder 19.07.2011. Der Antrag war vielmehr - mit Ausnahme des Zahlbetrages - inhaltsgleich mit dem vorangegangenen vom 17.07.2012. Die Klägerin nahm auch in diesem Antrag keinen Bezug auf ihre ersten drei Erstattungsanträge.
Erneut durfte die Beklagte deshalb als Erklärungsempfängerin auf Grund des Wortlautes des Antrages und der Begleitumstände (relativ leichte Verletzung des G....) davon ausgehen, die Klägerin nehme eine abschließende Abrechnung des Schadensfalls vor.
Dies gilt insbesondere auch, weil die Klägerin mit diesem innerhalb der Klagefrist des Art. 12 Abs. 3 NTS-AG nachgeschobenen Antrages vom 17.09.2012 den Eindruck erweckte, sie wolle eben diese Klagefrist einhalten, wenn auch formal unzulässig. Damit wurde aber der Eindruck, die Klägerin wolle nun endgültig abrechnen, noch verstärkt.
e) Der weitere Entschädigungsantrag der Klägerin vom 26.06.2015 (Bl. 36 d. A.) erfolgte dann erst Jahre nach Ablauf der Klagefrist des Art. 12 Abs. 3 NTS-AG und damit verspätet.
3. Die Beklagte war nicht nach Treu und Glauben verpflichtet, gleichwohl in eine Prüfung dieses weiteren Antrages der Klägerin einzutreten und ihn gegebenenfalls positiv zu bescheiden durch eine weitere Nachtragsentschließung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes richtet sich die Beantwortung der Frage, ob eine weitere Bindung an einen von dem Berechtigten hingenommenen Bescheid den Beteiligten unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben noch zuzumuten ist, wesentlich danach, ob der Schadensfall endgültig abgewickelt und die Rechtsbeziehungen zwischen den Geschädigten und der Behörde bereits abschließend geregelt ist (BGH, VersR 1979, 423; VersR 1976, 1156), wobei er dieser Entscheidung zugrunde gelegt hat, dass sich nachträglich herausstelle, dass die materielle Rechtslage im Festsetzungsbescheid zu Lasten des Berechtigten unverschuldet unrichtig beurteilt worden sei.
Der BGH begründet das unter anderem wie folgt:
"Der Gedanke, der mit einem Festsetzungsbescheid erstrebten Befriedigung verlangt, dass jedenfalls in Fällen, in denen eine zuerkannte Leistung bereits erbracht wurde und die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Geschädigten und der zuständigen Behörde durch diese Leistung in jeder Hinsicht abschließend geregelt sind, die Grundlage dieser zugebilligten und befriedigten Ansprüche nicht unter Berufung auf die materielle Rechtslage in einem neuen Verfahren wieder aufgerollt werden solle. Sonst würde der Gedanke der Befriedigung völlig durch den der materiellen Gerechtigkeit verdrängt werden.Haben die bisher erbrachten Leistungen dagegen noch nicht zu einer endgültigen Abwicklung des Schadensfalls und einer abschließenden Regelung der rechtlichen Beziehungen zwischen dem Geschädigten und der Behörde geführt, weil etwa ... noch weiterhin Rentenleistungen zu erbringen sind, so kann es dagegen je nach der Sachlage sowohl für den Geschädigten als auch für die Beklagte als Aufnahmestaat und ebenso für den Entsendestaat unzumutbar sein, auf die Dauer an einem inzwischen als unrichtig und ungerechtfertigt erkannten Festsetzungsbescheid, insbesondere für die Zukunft wegen weiterer Zahlungen festgehalten zu werden, jedenfalls wenn diese nicht unerheblich sind. In einem solchen Fall ist der Zweck des Verwaltungsverfahrens, Rechtsfrieden zu schaffen, noch nicht endgültig erreicht. Daher kann es dann gerechtfertigt sein, die bindende Wirkung des Bescheides für die Zukunft zugunsten einer "gerechten" Regelung zu durchbrechen."
Im vorliegenden Fall vermag der Senat unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung keinen Grund zu erkennen, die Klägerin unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben dahin zu begünstigen, dass sie auch weiterhin Erstattungsanträge stellen durfte, die die Beklagte inhaltlich bescheiden musste.
Die Klägerin wusste - anders als die Beklagte -, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang noch weitere Zahlungen an den Geschädigten zu erbringen waren. Mit der Änderung ihrer Anträge in der Form, dass sie jeglichen Hinweis auf eine Vorläufigkeit der Abrechnung fallen ließ, erweckte sie bei der Beklagten den Eindruck, sie könne und wolle nunmehr abschließend abrechnen, dies insbesondere im Hinblick auf die beiden kurze Zeit nacheinander gestellten Anträge vom 17.07. und 17.09.2012.
Hinzu kommt, dass die Klägerin nach der letzten Nachtragsentschließung der Beklagten vom 23.10.2012 nach über zweieinhalb Jahren mit ihrem weiteren Entschädigungsantrag vom 26.06.2015 keine konkreten an den Geschädigten erbrachten Leistungen geltend machte, sondern im Gegenteil darauf verwies, in der Zwischenzeit seien keine weiteren Aufwendungen entstanden. Dementsprechend hatte sich gegenüber der von der Beklagten zu Recht ihrer letzten Nachtragsentschließung vom 23.10.2012 zugrunde gelegten Annahme, der Schadensfall sei abschließend geregelt, nichts geändert.
Die Klägerin machte ohne nähere Darlegung 'lediglich' geltend, weiteren Leistungen seien im Hinblick auf die Art und Schwere der Verletzung ihres Versicherten gleichwohl zu erwarten und strebte im Hinblick darauf eine vergleichsweise Regelung an. Nach einer über 2 1/2 Jahre andauernden Zeit ohne Behandlungsbedürftigkeit erschließt sich diese Annahme aber in keiner Weise.
4. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 543 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung und nicht um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich.