OLG Bremen Beschluss

Vollstreckbarerklärung eines US-Unterhaltstitels in Deutschland KI-Titel

Unterhaltstitel · Vollstreckbarerklärung · internationales Privatrecht · US-Urteil · Familiensachen

Familienrecht Beschwerde zurückgewiesen

Sonstiges

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 5 UF 75/23 = 64 F 2585/22 Amtsgericht Bremen

B e s c h l u s s

In der Familiensache

[…],

Antragstellerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte […]

gegen

[…],

Antragsgegner,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt […]

hat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lüttringhaus, die Richterin am Oberlandesgericht Otterstedt und den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann am 10.4.2024 beschlossen:

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 13.6.2023 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe

2

I. Es geht im vorliegenden Verfahren um die Vollstreckbarerklärung eines von einem Gericht in den USA erlassenen Unterhaltstitels.

Die Beteiligten, die aktuell beide ihren Wohnsitz in Deutschland haben, sind geschiedene Eheleute. Die Antragstellerin ist deutsche Staatsangehörige, der Antragsgegner ist finnischer Staatsangehöriger. Aus ihrer am […]1992 in […], Finnland geschlossenen Ehe sind eine am […]1994 geborene Tochter und ein […]1996 geborener Sohn hervorgegangen. Die Beteiligten lebten zum Zeitpunkt ihrer Trennung im Jahr 2008 im US-Bundesstaat […].

Mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts für den Verwaltungsbezirk […], USA vom 1.11.2012 (Aktenzeichen […]), eingetragen am 14.11.2012, ist der Antragsgegner rechtskräftig und vollstreckbar unter anderem verpflichtet worden, an die Antragstellerin einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 9.500 USD ab dem 1.11.2012 und rückständigen Ehegattenunterhalt für die Zeit bis zum 1.10.2012 in Höhe von 113.468 USD nebst Zinsen in Höhe von 10% p.a. sowie Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn der Beteiligten X. in Höhe von monatlich 6.149 USD ab dem 1.11.2012 bis zum 1.6.2014 (letzte Zahlung) und rückständigen Kindesunterhalt für den Sohn X. für die Zeit bis zum 1.10.2012 in Höhe von 82.469 USD nebst Zinsen in Höhe von 10% p.a. zu zahlen.

Die Antragstellerin beabsichtigt, in Deutschland aus dem vorgenannten Urteil zu vollstrecken.

Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen mit Beschluss vom 13.6.2023 Folgendes entschieden:

„Das Urteil des Bezirksgerichts für den Verwaltungsbezirk […] im US-Staat […], eingetragen am 14.11.2012, Aktenzeichen […], rechtskräftig und vollstreckbar seit 19.12.2012, ist hinsichtlich folgender Verpflichtungen des Antragsgegners,

a) an die Antragstellerin ab 01.11.2012 einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 9.500,-US-$ zu zahlen, 3

b) an die Antragstellerin rückständigen Ehegattenunterhalt für die Zeit bis 01.10.2012 in Höhe von 113.468,-US-$ nebst Zinsen in Höhe von 10 % p.a. beginnend ab 02.10.2012 zu zahlen,

c) an die Antragstellerin Unterhalt für den Sohn der Beteiligten X. in Höhe von 6.149,-US-$ monatlich, jeweils am ersten Tag jeden Monats, beginnend ab 01.11.2012 bis zum 01.06.2014 zu zahlen,

d) an die Antragstellerin rückständigen Kindesunterhalt für den Sohn der Beteiligten X. für die Zeit bis einschließlich 01.10.2012 in Höhe von 82.469,-US-$ nebst Zinsen in Höhe von 10 % p.a. beginnend ab 02.10.2012 zu zahlen,

mit der Vollstreckungsklausel für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu versehen.“

Gegen diese Entscheidung, die ihm am 27.6.2023 zugestellt worden ist, wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 12.7.2023 beim Familiengericht eingelegten Beschwerde, die er im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der angefochtene Beschluss sei ohne Begründung ergangen und lasse nicht erkennen, auf welche Rechtsvorschriften und Urkunden er Bezug nimmt. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 56 Abs. 3 des Haager Übereinkommens über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (HUÜ 2007) könnten Ansprüche im Übrigen nur dann für vollstreckbar erklärt werden, wenn sie nicht vor dem 1.1.2017 fällig geworden seien, es sei denn, dass Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einer Person betroffen seien, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei den in den Buchstaben a) und b) des angegriffenen Beschlusses für vollstreckbar erklärten Ansprüchen handele es sich aber um solche, die vor dem 1.1.2017 fällig geworden seien und die sich nicht auf Kindesunterhalt bezögen, sodass insoweit eine Vollstreckbarerklärung nicht in Betracht komme. Für diese Ansprüche bestehe keine Verpflichtung zur Vollstreckung in Deutschland, sodass diese auch nicht für vollstreckbar erklärt werden dürften. Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift des Art. 56 Abs. 3 HUÜ sei es, bis auf den hiervon ausgenommenen Kindesunterhalt für Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens ergangen sind, eine Vollstreckbarkeit von bis zum Inkrafttreten fällig gewordenen Zahlungen aus Gründen des Vertrauensschutzes auszuschließen. Die 4 Antragstellerin begehre aber eine Vollstreckbarkeit von Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt, die vor dem 1.1.2017 fällig geworden seien. Sie habe ihren Antrag insoweit nicht eingeschränkt, weshalb dem Antrag Art. 56 Abs. 3 HUÜ entgegenstehe. Zudem sei er bereits Ende 2010 nach Deutschland verzogen und habe bis Ende 2020 die Kosten für das von der Antragstellerin und zunächst auch noch dem gemeinsamen Sohn bewohnte Haus in […], USA in Höhe von monatlich rund 2.500 USD bezahlt. Zudem habe er die gesamten Kosten für das Studium des gemeinsamen Sohnes von rund 220.000 USD getragen. Mit diesen Zahlungen habe er einen wesentlichen Teil der Ansprüche aus dem Titel, für den die Antragstellerin Vollstreckbarerklärung begehrt, bereits erfüllt.

Der Antragsgegner beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses den Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie macht Folgendes geltend: Dass nach Art. 56 Abs. 3 HUÜ 2007 ein Vollstreckungsstaat – vorliegend also die Bundesrepublik Deutschland – nicht verpflichtet sei, bezwecke offenbar, die Vollstreckungsbehörden des Vollstreckungsstaates nicht mit der Durchsetzung alter Forderungen zu belasten, sondern (vorrangig) das Vollstreckungsinteresse an aktuellen Forderungen zu berücksichtigen. Das bedeute jedoch nicht, dass das Familiengericht die Vollstreckbarkeitserklärung hätte unterlassen müssen. Die Nichtverpflichtung beziehe sich schließlich nicht auf die maßgeblichen (vorliegend deutschen) Vollstreckungsbehörden, sondern auf den Vollstreckungsstaat, also die Bundesrepublik Deutschland. Gäbe es also eine (deutsche) gesetzliche Vorschrift, wonach die zuständigen Gerichte Anträge auf Vollstreckbarkeitserklärung bezüglich der in Artikel 56 Abs. 3 HUÜ genannten Forderungen zu unterlassen hätten, wäre die Argumentation der Gegenseite stimmig. Eine derartige gesetzliche Bestimmung bestehe jedoch, soweit ersichtlich, nicht, so dass die uneingeschränkte Zuständigkeit der (deutschen) Gerichte für Vollstreckbarkeitserklärungen gegeben sei. Soweit der Antragsgegner behaupte, er habe bereits einen wesentlichen Anteil der titu- 5 lierten Ansprüche erfüllt, seien seine diesbezüglichen Ausführungen unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig. Sie würden vorsorglich bestritten. Im vorliegenden Verfahren seien sie ohnehin unbeachtlich, da derartige Einwände allenfalls im Vollstreckungsverfahren – nach Vollstreckbarkeitserklärung – zu klären wären.

II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist gem. §§ 43 Abs. 2, 57 des Gesetzes zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (AUG) i. V. mit Art. 23 Abs. 5 HUÜ statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden (Art. 23 Abs.6 HUÜ, §§ 43 Abs. 2 und 4, 57, 60a AUG).

In der Sache bleibt das Rechtsmittel indes ohne Erfolg.

Die Vollstreckbarerklärung für die in Rede stehende Unterhaltsentscheidung des Bezirksgerichts für den Verwaltungsbezirk […], […], USA vom 1.11.2012 (Aktenzeichen […]) richtet sich nach Art. 19 ff. HUÜ 2007, das im Verhältnis der EU zu den USA seit 1.1.2017 in Kraft ist (vgl. BGH FamRZ 2021, 1647 Rn. 9 m. w. N.).

Die Übergangsbestimmungen des Art. 56 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 HUÜ 2007 stehen der Anwendung des HUÜ 2007 nicht entgegen. Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung im Juli 2022 und damit nach Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen den USA und der BRD bei dem nach § 35 Abs. 1 S. 1 AUG zuständigen Amtsgericht Bremen gestellt (Art. 56 Abs. 1 lit. b HUÜ 2007). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners hindert auch Art. 56 Abs. 3 HUÜ 2007 die angefochtene Vollstreckbarerklärung nicht. Nach dieser Vorschrift ist der Vollstreckungsstaat nicht verpflichtet, eine Entscheidung oder Unterhaltsvereinbarung in Bezug auf Zahlungen zu vollstrecken, die vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen dem Ursprungsstaat und dem Vollstreckungsstaat fällig geworden sind, es sei denn, dass Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einer Person betroffen sind, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zutreffend ist, dass die Antragstellerin sowohl Kindesunterhalts- als auch Ehegattenunterhaltsansprüche, auf deren Vollstreckung das HUÜ 2007 nach seinem Art. 2 Abs. 1 lit. b ebenfalls Anwendung findet, geltend macht, die vor dem Inkrafttreten des HUÜ 2007 im Verhältnis zwischen den USA und der BRD am 1.1.2017 fällig geworden sind. Soweit es um die 6 Kindesunterhaltsansprüche des Sohnes X. geht, die ausschließlich die Zeit vor der Vollendung seines 21. Lebensjahres betreffen, ist dies, was auch vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellt wird, nach der Vorschrift des Art. 56 Abs. 3 HUÜ 2007 allerdings unproblematisch, weil diesbezüglich die Ausnahme von der Verpflichtung des Vollstreckungsstaates zur Vollstreckung von vornherein nicht greift. Soweit es um Ansprüche auf Ehegattenunterhalt geht, teilt der Senat die Sichtweise des Antragsgegners, wonach mangels Verpflichtung des Vollstreckungsstaats zur Vollstreckung nach Art. 56 Abs. 3 HUÜ 2007 keine Vollstreckbarerklärung ergehen dürfe, nicht. Insbesondere gibt der Wortlaut des Art. 56 Abs. 3 HUÜ 2007 für diese Interpretation nichts her. Der in dieser Vorschrift enthaltenen Formulierung, wonach der Vollstreckungsstaat unter den gegebenen Umständen „nicht verpflichtet“ sei, zu vollstrecken, wohnt – anders als es etwa bei der Formulierung „…nicht berechtigt…“ der Fall wäre

– gerade kein ein (Vollstreckungs-)Verbot zum Ausdruck bringender Bedeutungsgehalt inne. Die Vorschrift entbindet vielmehr lediglich den Vollstreckungsstaat unter näher genannten Voraussetzungen von der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung, eine Entscheidung in Bezug auf Zahlungen zu vollstrecken. Den Ausschluss einer Vollstreckbarerklärung ordnet sie hingegen nach Lesart des Senats nicht an. Dies gilt auch für die vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 14.2.2024 angeführte englische Fassung der Bestimmung „…shall not be bound…“ Auch sie bringt allein das Fehlen einer Bindung, aber kein Verbot zum Ausdruck.

Das Gegenteil kann der Senat auch nicht den vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 14.2.2024 vorgetragenen Rechtsprechungszitaten entnehmen. Soweit der BGH (FamRZ 2021, 1647 Rn. 10) ausführt „Auch die Übergangsbestimmungen des Art. 56 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 HUÜ 2007 stehen der Anwendung des Übereinkommens nicht entgegen. Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung nach dem genannten Zeitpunkt des Inkrafttretens gestellt. Sie verfolgt damit zwar vor diesem Zeitpunkt fällig gewordene Unterhaltsansprüche, jedoch handelt es sich dabei um Kindesunterhalt für einen Zeitraum, in dem keines der anspruchsberechtigten Kinder das 21. Lebensjahr bereits vollendet hatte.”, lässt diese Formulierung, anders als der Antragsgegner meint, nicht ausschließlich den Schluss zu dass nach Auffassung des BGH eine Verfolgung von Unterhaltsansprüchen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des HUÜ zwischen den USA und der BRD fällig geworden sind, dann nicht in Betracht kommt, wenn es sich hierbei nicht um Kindesunterhalt für einen Zeitraum handelt, in dem keines der anspruchsberechtigten Kinder das 21. Lebensjahr 7 bereits vollendet hatte. Der Senat kann zwar nicht ausschließen, dass der BGH diesen Standpunkt vertreten würde. Positiv festzustellen ist eine solche – vom Wortlaut des Art. 56 Abs. 3 HUÜ 2007 nach dem Dafürhalten des Senats nicht gedeckte – Interpretation aufgrund der vorgenannten Entscheidung indes nicht. Denn dort spielte Ehegattenunterhalt keine Rolle, sodass sich der BGH gar nicht mit der Frage auseinandersetzen musste, ob die Vorschrift des Art. 56 Abs. 3 HUÜ insoweit ein Verbot der Vollstreckbarerklärung beinhaltet. Vielmehr konnte der BGH sich schlicht auf die Feststellung beschränken, dass die Übergangsbestimmung des Art. 56 Abs. 3 HUÜ 2007 bei Unterhaltsansprüchen für Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht greift. Entsprechendes gilt für den vom Antragsgegner zitierten Beschluss des Kammergerichts vom 18.3.2022 – 3 UF 56/21, juris, der (s. dort Rn. 26) lediglich die vorgenannte Formulierung des BGH zitiert, und in dem es ebenfalls nicht um Ehegattenunterhalt ging. Auch anderen veröffentlichten Entscheidungen (etwa BGH FamRZ 2022, 716 – auch dort ging es nicht um Ehegattenunterhalt) oder Literaturstellen zur Vollstreckbarkeit in den USA erstrittener Unterhaltstitel vermag der Senat das vom Antragsgegner als sich aus Art. 56 Abs. 3 HUÜ 2007 ergebend postulierte Verbot einer Vollstreckbarerklärung nicht zu entnehmen.

Die erstinstanzliche Entscheidung – die zu ihrem Erlass nach Art. 25 HUÜ 2007 erforderlichen Schriftstücke liegen, was auch mit der Beschwerde nicht in Frage gestellt wird, vor – ist auch unter Berücksichtigung der weiteren Beschwerdeangriffe nicht zu beanstanden. Der angefochtene Beschluss ist entgegen dem Beschwerdevorbringen mit Gründen versehen. Den Anforderungen des § 40 Abs. 1 S. 3 AUG genügt der erste Absatz der Gründe, da dort sowohl das HUÜ 2007 genannt als auch auf die von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden Bezug genommen wird. Gründe für die Verweigerung der Vollstreckung nach Art. 22 HUÜ 2007 werden vom Antragsgegner nicht geltend gemacht und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Insbesondere besteht nicht etwa deshalb eine Unvereinbarkeit mit dem deutschen „ordre public“ (Art. 22 lit a HUÜ 2007), weil die verfahrensgegenständlichen vom Bezirksgericht für den Verwaltungsbezirk Montgomery im US-Staat Maryland festgelegten Unterhaltszahlungen recht hoch erscheinen mögen. Zum einen gibt es auch nach deutschem Recht keinen absoluten Unterhaltshöchstbetrag, zum andern ist nach Art. 28 HUÜ 2007 eine Überprüfung der zu vollstreckenden Entscheidung in der Sache ausgeschlossen (vgl. OLG München, Beschl. v. 11.2.2020 – 12 UF 774/19 = BeckRS 2020, 13266 Rn. 30).

8 Soweit der Antragsgegner sich auf (teilweise) Erfüllung beruft, ist, worauf der Senat bereits mit Verfügung vom 14.11.2023 hingewiesen hat, sein von der Antragstellerin bestrittenes Vorbringen unabhängig von dessen Zulässigkeit nach Art. 23 Abs. 8 HUÜ 2007 unsubstantiiert und damit unbeachtlich.

Nach alledem ist die Beschwerde unbegründet und zurückzuweisen. Der Senat kann dies – was er den Beteiligten mit Verfügung vom 14.11.2023 in Aussicht gestellt hat – ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 45 Abs. 1 S. 1 AUG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG i. V. mit § 2 AUG und berücksichtigt im Rahmen des auszuübenden Ermessens maßgeblich die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels des Antragsgegners, die es billig erscheinen lässt, ihn mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu belasten.

Eine Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst, da in Nr. 1720 i. V. mit Nr. 1710 Ziff. 2 KV-FamGKG eine Festgebühr vorgesehen ist und die Voraussetzungen für eine Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 33 RVG nicht vorliegen.

Einer Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, weil diese bereits nach § 46 Abs. 1 AUG eröffnet ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe, Herrenstr. 45a, einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und

2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.

Die Rechtsbeschwerdeschrift ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt oder eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin eigen- 9 händig zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung. Sie kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn die weiteren Beteiligten einwilligen. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden das Verfahren durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Rechtsbeschwerdeführer erhebliche Gründe darlegt.

Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);

2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt,

b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

Lüttringhaus Otterstedt Hoffmann