Die Ersatzpflicht des Dienstherrn bzw. des Schulträgers kann gemäß § 52 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 NBeamtVG …
Leitsatz
1. Die Ersatzpflicht des Dienstherrn bzw. des Schulträgers kann gemäß § 52 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 NBeamtVG ausgeschlossen sein, wenn ein Lehrer auf einer Treppe stürzt, die sich zwar außerhalb des Schulgeländes befindet, jedoch allein dem Betreten und Verlassen des Schulgeländes dient. Dann fällt sie in den vom Land und dem Träger der Schule beherrschten schulischen Organisationsbereich.
2. Das Betreten und das Verlassen des Schulgeländes im Rahmen der Dienstverrichtung stellt auch im Verhältnis zum Träger der Schule ( § 102 Abs. 1 NSchG ) keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr dar, sondern steht noch in einem innerdienstlichen Zusammenhang.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 24.09.2025 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover - 11 O 283/24 - durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.06.2026 gegeben.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festzusetzen.
Gründe
Die Berufung hat nach vorläufiger Auffassung des Senats nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Zudem erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
I. Der Kläger dürfte aus abgetretenem Recht der Zeugin E. keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher materieller und immaterieller Schäden sowie Ersatz der Fahrtkosten der Zeugin E. aus Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 Abs. 1 BGB haben.
1. Im Streitfall dürfte eine Ersatzpflicht der Beklagten gemäß § 52 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 NBeamtVG ausgeschlossen sein.
a) Danach hat der verletzte Beamte aus Anlass eines Dienstunfalls gegen den Dienstherren nur die in §§ 33 bis 49 NBeamtVG geregelten Ansprüche. Weitergehende Ansprüche aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden oder bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. Dabei ist im Ausgangspunkt unerheblich, ob der für den Dienstunfall verantwortliche Dienstherr derjenige des verletzten Beamten ist oder ein anderer öffentlich-rechtlicher Dienstherr. Insoweit lassen sich die Fälle, in denen ein Beamter während einer Dienstfahrt für seine eigene Verwaltung im öffentlichen Straßenverkehr einen Unfall erleidet, den eine andere Verwaltung verursacht hat, meist ohne weiteres als Teilnahme am allgemeinen Verkehr verstehen. In anderen Fällen hat die Rechtsprechung zusätzlich in Erwägung gezogen, ob sich der Unfall in einem Gefahrenkreis ereignet hat, für den die Zugehörigkeit zum Organisationsbereich des verantwortlichen Dienstherrn im Vordergrund steht, oder ob den Unfall nur ein loser äußerlicher Zusammenhang mit dem dienstlichen Organisationsbereich verbindet, der Bedienstete also "wie ein normaler Verkehrsteilnehmer" verunglückt ist. Bei der Vielzahl denkbarer Fallgestaltungen hat der Bundesgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, ob sich ein Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet habe, sei nach der besonderen Lage des Einzelfalls zu entscheiden, was in erster Linie tatrichterlicher Würdigung unterliege. Für die Beurteilung, ob ein Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist, ist maßgeblich das Verhältnis zu dem in Anspruch genommenen Schädiger in den Blick zu nehmen (BGH, Urteil vom 27.11.2003 - III ZR 54/03, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 26.03.1992 - III ZR 81/91, juris Rn. 3). Entscheidend ist, ob die verunglückte Person den Unfall als normaler Verkehrsteilnehmer oder gerade als Betriebsangehöriger erlitten hat (BGH, Urteil vom 27.04.1981 - III ZR 47/80, juris Rn. 15). Im Schulbereich ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass neben dem Land als Dienstherr des Lehrers auch die Gemeinde als Schulträger der Grundschulen gemäß § 102 Abs. 1 NSchG den Organisationsbereich beherrscht, dem der Lehrer aufgrund seiner dienstlichen Stellung angehört. In diesen Fällen kann der Haftungsausschluss auch greifen, wenn sich der Unfall nicht auf dem eigentlichen Schulgelände ereignet (BGH, Beschluss vom 26.03.1992 - III ZR 81/91, juris Rn. 6). So ist der Gefahrenbereich der Schulbushaltestelle jedenfalls dann noch als "schulbezogen" angesehen worden, wenn die Haltestelle nach ihrer Einrichtung und der Art ihrer Benutzung im konkreten Fall eine Gefahrenquelle darstellt, die noch durch den Schulbetrieb und seine Vor- oder Nachwirkungen geprägt wird (BGH, Urteil vom 27.04.1981, a. a. O., juris Rn. 16). Bei einem Sturz "unmittelbar beim Öffnen des Schultores" ist ebenfalls ein deutlicher Zusammenhang mit der Tätigkeit auf dem Schulgelände angenommen worden (OLG Celle, Urteil vom 18.06.2015 - 8 U 288/14, juris Rn. 43). Es ist anerkannt, dass der Dienstherr den zur Dienststelle unmittelbar führenden Zugang sicher ausgestalten muss, auch wenn er nicht der Eigentümer des Zugwegs ist (BGH, Urteil vom 27.03.2003, a. a. O., juris Rn. 7). Gleiches dürfte auch für die Gemeinde als Schulträger einer Grundschule nach § 102 Abs. 1 NSchG gelten. Befindet sich eine Treppe unmittelbar am Schulgrundstück und stellt sie den typischen Zugang zum eingefriedeten oder erkennbar abgegrenzten Schulgelände dar, ist sie dem schulischen Organisationsbereich zuzurechnen und grundsätzlich kein Bereich des allgemeinen Verkehrs, selbst wenn sie faktisch auch von Dritten genutzt werden kann.
b) Nach diesem Maßstäben steht der Haftung der Beklagten § 52 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 NBeamtVG entgegen.
aa) Die Feststellung des Dienstunfalls ist für die Zivilgerichte bindend (OLG Celle, Urteil vom 18.06.2015, a. a. O., juris Rn. 37). Jedenfalls nach dem Klägervortrag liegt ein Dienstunfall vor.
bb) Auch im Verhältnis zur Beklagten als Träger der S.-Grundschule gemäß § 102 Abs. 1 NSchG erfolgte der behauptete Sturz auf der Treppe nicht im Rahmen der Teilnahme am allgemeinen Verkehr. Nach Aussage der Zeugin E. habe sich ihr Sturz auf der Treppe ereignet, die sich unmittelbar vor dem Schulgelände befindet (Sitzungsprotokoll vom 03.09.2025 = Bl. 279 eLG, Lichtbild Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 12.02.2025 = Bl. 85 eLG). Diese dreistufige Treppe dient ersichtlich allein dem Betreten und Verlassen des Schulgeländes. Selbst wenn sich die Treppe nicht auf dem Schulgelände befindet, fällt sie doch in den vom Land Niedersachsen und der Beklagten beherrschten schulischen Organisationsbereich. Das Betreten und das Verlassen des Schulgeländes im Rahmen der Dienstverrichtung stellt auch im Verhältnis zur Beklagten, die der Träger der Schule ist, keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr dar, sondern steht noch in einem innerdienstlichen Zusammenhang. Die Treppe wird ersichtlich regelmäßig nur von Personen betreten, die das Schulgelände betreten wollen. Sollte sich die Zeugin zum Unfallzeitpunkt gerade zur Sporthalle begeben haben wollen, um dort die Fenster zu schließen, was dienstlicher Natur wäre, läge erst recht ein dienstlicher Zusammenhang vor. Dazu hat sich der Kläger trotz des Hinweises des Senats vom 16.12.2025 (= Bl. 67 ff. eOLG) und des (erneuten) Hinweises in der Ladungsverfügung vom 02.03.2026 (= Bl. 129 eOLG) nicht hinreichend erklärt.
Sofern sich der Unfall auf dem Schulgelände ereignet haben sollte, läge ohnehin keinesfalls eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr vor.
Nimmt man den Kläger beim Wort, trägt er im Rahmen des Berufungsverfahrens nunmehr (wieder) vor, dass sich der Unfall auf dem Schulgelände ereignet habe (Berufungsbegründung Bl. 63 f. eOLG), womit er sich nicht die Aussage der Zeugin E. zu eigen machen würde, dass sich die Treppe nicht auf dem Schulgelände befunden habe bzw. der Sturz nicht auf dem Schulgelände erfolgt sei (Hervorhebung des Senats):
"festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, den der Ehefrau des Klägers noch durch den Unfall am 05.12.2022 auf dem Schulgelände der Grundschule S. in H. entstehen wird. "Die Beklagte hätte daher sicherstellen müssen, dass die regulären Wege des Schulgeländes ordnungsgemäß geräumt und gestreut werden"
2. Aus den vorstehenden Gründen kann dahinstehen, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat und ob und in welchem Umfang die Zeugin E. den Unfall nach § 254 Abs. 1 BGB mitverschuldet hat.
II. Der Senat wird nach Ablauf der gesetzten Frist über das Rechtsmittel befinden, sofern es nicht zurückgenommen wird, was auch aus Kostengründen anzuraten ist.