Einstellung des Normenkontrollverfahrens nach Zurücknahme KI-Titel
Normenkontrolle · Einstellung des Verfahrens · Kostenverteilung · Streitwertfestsetzung · VwGO
Verwaltungsrecht
Tenor
Nach Zurücknahme des Normenkontrollantrags wird das Verfahren eingestellt (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO in entspr. Anw.). Das Urteil des Senats vom 29. März 2023, Az.: 5 S 1291/22, ist unwirksam.
Die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO) trägt der Antragsteller (vgl. § 155 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 20.000 Euro festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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