LAG Niedersachsen Urteil LS

§ 6 Nr 2 des Tarifvertrages Sozial- und Erziehungsdienst vom 24.4.1991 fingiert für Angestellte, die …

Arbeitsrecht

Leitsatz

§ 6 Nr 2 des Tarifvertrages Sozial- und Erziehungsdienst vom 24.4.1991 fingiert für Angestellte, die unmittelbar vor und am Stichtag des 1.1.1991 in einem Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber gestanden haben, das Inkrafttreten des Tarifvertrags für den Zeitpunkt der Begründung dieses Arbeitsverhältnisses. Das bedeutet, daß Bewährungszeiten ab diesem Zeitpunkt rückwirkend anzurechnen sind, aber keine Bewährungszeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen zu demselben oder zu einem anderen Arbeitgeber.