Zuständigkeit des Gerichts bei einem nach § 64 Abs. 2 GmbHG geltend gemachten Anspruch
Orientierungssatz
§ 64 Abs. 2 GmbHG ist kein Deliktstatbestand, sondern eine eigenständige Anspruchsgrundlage, so dass im Hinblick auf die Zuständigkeit des Gerichts § 32 ZPO nicht anwendbar ist.(Rn.4)
Tenor
Das Landgericht Magdeburg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der klagenden Partei an das örtlich zuständige Landgericht Bielefeld.
Gründe
Die Entscheidung folgt aus § 281 Abs. 1 ZPO.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld folgt aus §§ 12,13 ZPO
Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten befindet sich im Bezirk des Landgerichts Bielefeld.
Entgegen der Auffassung der klagenden Partei ist auf den hier gemachten Anspruch § 32 ZPO nicht anwendbar. Das Landgericht Magdeburg ist nach dieser Vorschrift nicht zuständig. § 64 Abs. 2 GmbHG ist kein Deliktstatbestand, sondern eine eigenständige Anspruchsgrundlage, die einen "Ersatzanspruch eigener Art" begründet (BGH B.v. 11.02.2008, II ZR 291/06 unter Hinweis auf BGHZ 146, 264, 278, zit. nach www.bundesgerichtshof.de „Entscheidungen“) auf die § 32 ZPO keine Anwendung findet.