LG Magdeburg · Sachsen-Anhalt Beschluss

Zuständigkeit des Gerichts bei einem nach § 64 Abs. 2 GmbHG geltend gemachten Anspruch

Zivilrecht

Orientierungssatz

§ 64 Abs. 2 GmbHG ist kein Deliktstatbestand, sondern eine eigenständige Anspruchsgrundlage, so dass im Hinblick auf die Zuständigkeit des Gerichts § 32 ZPO nicht anwendbar ist.(Rn.4)

Tenor

Das Landgericht Magdeburg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der klagenden Partei an das örtlich zuständige Landgericht Bielefeld.

Gründe

1

Die Entscheidung folgt aus § 281 Abs. 1 ZPO.

2

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld folgt aus §§ 12,13 ZPO

3

Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten befindet sich im Bezirk des Landgerichts Bielefeld.

4

Entgegen der Auffassung der klagenden Partei ist auf den hier gemachten Anspruch § 32 ZPO nicht anwendbar. Das Landgericht Magdeburg ist nach dieser Vorschrift nicht zuständig. § 64 Abs. 2 GmbHG ist kein Deliktstatbestand, sondern eine eigenständige Anspruchsgrundlage, die einen "Ersatzanspruch eigener Art" begründet (BGH B.v. 11.02.2008, II ZR 291/06 unter Hinweis auf BGHZ 146, 264, 278, zit. nach www.bundesgerichtshof.de „Entscheidungen“) auf die § 32 ZPO keine Anwendung findet.