Der Anspruch des Beamten auf Freizeitausgleich für geleistete Mehrarbeit kann nicht durch eine Geldleistung …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Der Anspruch des Beamten auf Freizeitausgleich für geleistete Mehrarbeit kann nicht durch eine Geldleistung abgegolten werden.
2. Nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung ist der Freizeitausgleich nur dann sinnvoll, wenn er in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der vom Beamten geleisteten Mehrarbeit gewährt und tatsächlich in Anspruch genommen wird. Daraus folgt, daß das Recht auf Freizeitausgleich spätestens nach Ablauf von 6 Monaten erlischt, falls es nicht innerhalb dieser Frist wahrgenommen wird.