OVG Sachsen Beschluss

Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt KI-Titel

Asylverfahren · Berufungszulassung · Grundsätzliche Bedeutung · Verfahrensmangel · Rechtliches Gehör

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Az.: 6 A 938/19.A

6 K 680/18.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

1. des 2. der 3. des 4. des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 16. August 2021 beschlossen:

Tenor

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 1. Juli 2019 - 6 K 680/18.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), ergibt nicht, dass die gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder des Verfahrensmangels in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) vorliegen. 1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der 1 2 Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden SächsOVG, Beschl. v. 26. Juli 2021 - 6 A 967/18 A -, juris Rn. 2; Beschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). Ausgehend davon haben die Kläger die von ihnen sinngemäß gestellte Tatsachenfrage, ob die Medikamente Quetiapin und Mirtazapin in der Russischen Föderation erhältlich sind, nicht entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat die Frage aufgrund eines in der mündlichen Verhandlung eingeführten Erkenntnismittels (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA -, Anfragebeantwortung vom 12. Mai 2017 der Staatendokumentation „Russische Föderation - Tschetschenien, diverse psychische Erkrankungen in Russland und Tschetschenien“) bejaht. Die Kläger machen dagegen lediglich geltend, dass die Antwort nicht mehr aktuell sei und die Medikamente in ihrem Heimatland eher „unter das Betäubungsmittelgesetz fallen“ dürften. Damit vermögen sie die grundsätzliche Bedeutung der Frage nicht darzutun. Der Einwand mangelnder Aktualität ist zwar nicht von vorneherein ungeeignet, die Aussagekraft eines vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Erkenntnismittels in Frage zu stellen. Je älter eine Tatsachenrecherche ist, desto länger ist der Zeitraum, in dem sich die Sachlage geändert haben kann. Ab wann eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Veraltung eines Erkenntnismittels eintritt, lässt sich aber nicht abstrakt und generell, sondern nur aufgrund konkreter Anhaltspunkte bereichsspezifisch feststellen. Für den hier maßgeblichen Bereich der Verfügbarkeit von Medikamenten gibt es jedenfalls weder einen Erfahrungssatz, dass ein einmal in G. oder M. verfügbares Medikament nach ungefähr zwei Jahren nicht mehr erhältlich ist, noch einen entgegengesetzten Erfahrungssatz. Auch wenn sich die Darlegungsanforderungen an der Begründungstiefe der 3 4 angefochtenen Entscheidung zu orientieren haben und berücksichtigt wird, dass das Verwaltungsgericht ohne nähere Begründung von der Aktualität der Recherche ausgegangen ist, hätte es daher den Klägern oblegen, zumindest darzulegen, aufgrund welcher Anhaltspunkte, Informationen oder sonstiger Erkenntnismittel sie die im Zeitpunkt der Zulassungsbegründung zweieinviertel Jahre alte Anfragebeantwortung nicht mehr für aktuell halten. Das leistet die Antragsschrift vom 28. August 2019 nicht ansatzweise. Hinzukommt, dass sich - soweit ersichtlich - auch der damaligen Rechtsprechung keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass die vom Verwaltungsgericht bejahte Frage seinerzeit anders beurteilt oder auch nur in Zweifel gezogen worden wäre. Vielmehr gingen verschiedene Gerichte von der Verfügbarkeit aus (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 2. April 2019 - B 9 K 17.31707 -, juris Rn. 75 zu Mirtazapin und Quetiapin; VG Leipzig, Urt. v 11. Juni 2019 - 6 K 904/17.A -, juris Rn. 55 ff.). Überdies enthält auch die Aktualisierung vom des vom Verwaltungsgericht Bayreuth zitierten Erkenntnismittels (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation - Stand 7. Mai 2018; S. 114) durch das nachfolgende Länderinformationsblatt mit Stand vom 3. Dezember 2019 noch die unveränderte Aussage zur Verfügbarkeit von Mirtazapin (S. 104), und zu Quetiapin ist die entsprechende Aussage unter https://medside.ru/kvetiapin noch heute abrufbar. Soweit die Kläger mutmaßen, dass die fraglichen Medikamente in der Russischen Föderation als Betäubungsmittel gelten würden und damit vortragen wollen, dass darauf angewiesenen Patienten Drogenkonsum unterstellt würde, handelt es sich mangels näherer Darlegung zur Begründung um bloße Spekulation, mit der die Zulassung der Grundsatzberufung nicht erreicht werden kann. Auch soweit die Kläger die vom Verwaltungsgericht festgestellte Tatsache in Frage stellen, dass die benötigten Medikamente (und Behandlungen) kostenlos zur Verfügung stehen würden, legen sie die grundsätzliche Bedeutung nicht dar. Zur Kostenlosigkeit der staatlichen Krankenversicherung und zu deren Voraussetzung, der Möglichkeit der Registrierung von Tschetschenen, hat das Verwaltungsgericht andere Erkenntnismittel herangezogen, mit denen sich die Kläger nicht ansatzweise auseinandersetzen 2. Die Berufung ist ferner nicht wegen eines Verfahrensmangels in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht den Beweisantrag der Kläger zur (kostenlosen) Verfügbarkeit von Mirtazapin und Quetiapin in ihrem Heimatland abgelehnt hat. 5 6 7 Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt das rechtliche Gehör nur dann, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet (BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2018 - 10 B 20.17 -, juris Rn. 9 und Beschl. v. 17. Juni 2013 - 10 B 8.13 -, juris Rn. 8 jeweils m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 22. Januar 2001 - 1 BvR 2075/98 -, juris Rn. 16 und Beschl. v. 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 -, juris Rn. 10). Die Auffassung der Kläger, so verhalte es sich hier, weil die herangezogene Anfragebeantwortung nicht mehr aktuell sei und sich zur Kostenlosigkeit nicht äußere, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, dass es über ausreichende eigene Sachkunde verfüge. Diese Begründung findet im Prozessrecht objektiv eine Stütze. Die Verfügbarkeit der Medikamente hat das Verwaltungsgericht aufgrund der in der mündlichen Verhandlung eingeführten Anfragebeantwortung angenommen und den Klägern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Weder aus dem Protokoll noch aus der Antragsschrift ist ersichtlich, dass die Kläger auf die Ablehnung des Beweisantrags mit den nunmehr geltend gemachten Einwänden reagiert hätten, was Voraussetzung dafür wäre, dass das Verwaltungsgericht diese unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hätte. Gleiches gilt für ihren in der Antragsschrift erhobenen Einwand, dass das in dem Beweisantrag genannte Beweismittel (Auskunft des Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft über das Auswärtige Amt) über zusätzliche oder überlegene Sachkunde verfügen würde. Soweit die Kläger die Gehörsrüge mit der Erwägung begründen, dass die Anfragebeantwortung sich nicht zur Kostenfrage verhalte, übersehen sie, dass diese ausweislich der von ihnen gewählten Formulierung schon nicht Thema ihres unbedingten Beweisantrags, sondern allenfalls einer Beweisanregung war, zu der sich das Verwaltungsgericht nicht in der mündlichen Verhandlung äußern musste. Das Gericht hat die Beweisanregung auch nicht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zur Kenntnis genommen, sondern ausweislich der Entscheidungsgründe der Sache nach nicht aufgegriffen, weil es von der Möglichkeit einer für die Kläger kostenlosen Krankenbehandlung aufgrund anderer Erkenntnismittel überzeugt war. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass die Kläger zu deren Einführung in das Verfahren nicht ausreichend Gelegenheit zum Sachvortrag erhalten hätten. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. 8 9 10 11 Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG). gez.:

Dehoust

Drehwald

Groschupp

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