EuGH Erste Kammer Beschluss zitiert von 4

Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag

Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et synthétiques et de soie naturelle (AIUFFASS) und Apparel, Knitting & Textiles Alliance (AKT) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Rechtsmittel – Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag – Textilsektor – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Überkapazitäten – Zulässigkeit

Europarecht Rechtsmittel

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61997O0055

Beschluss des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 6. Oktober 1997. - Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et synthétiques et de soie naturelle (AIUFFASS) und Apparel, Knitting & Textiles Alliance (AKT) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag - Textilsektor - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Überkapazitäten - Zulässigkeit. - Rechtssache C-55/97 P. Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite I-05383

Leitsätze Schlüsselwörter Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof - Ausschluß ausser bei Verfälschung (EG-Vertrag, Artikel 168a; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51) Leitsätze Gemäß Artikel 168a des Vertrages und Artikel 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften durch das Gericht beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen. Somit ist nur das Gericht befugt, die Tatsachen festzustellen, ausser wenn sich eine sachliche Unrichtigkeit seiner Feststellungen aus dem Inhalt der ihm vorliegenden Akten ergeben würde, und diese Tatsachen zu würdigen. Ausserdem ist es allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen, sofern diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind. Diese Beurteilung stellt daher, sofern diese Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Nachprüfung durch den Gerichtshof unterliegt.