Befreiungen im Sinne von § 19 Abs. 3 und § 47 Abs. 3 FlurbG gewährt die Flurbereinigungsbehörde in eigener …
Leitsatz
Befreiungen im Sinne von § 19 Abs. 3 und § 47 Abs. 3 FlurbG gewährt die Flurbereinigungsbehörde in eigener Zuständigkeit; sie benötigt dazu nicht die Zustimmung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft. Geldausgleich für Minderausweisung von Land infolge Straßenverbreiterung trotz Freistellung vom Wegebeitrag nach § 47 FlurbG. Die Planfeststellung kann nach § 33 Abs. 3 Hess. Straßengesetz entfallen, wenn sich die Betroffenen bei Inanspruchnahme von Land für Straßenerweiterung im Flurbereinigungsverfahren nicht gegen die Abgabe des Landes, sondern nur gegen die Entschädigung wenden. Die obere Flurbereinigungsbehörde ist nur dann Planfeststellungsbehörde gemäß § 59 Abs. 3 HWG, wenn der Ausbau des Gewässers während der Dauer der Flurbereinigung und unter Aufsicht und Leitung der Flurbereinigungsbehörde erfolgt.