OVG Schleswig-Holstein 3. Senat Beschluss LS

Rechtsschutz gegen die Abwahl und die Abberufung aus dem Amt als Präsident

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

Rechtsschutz gegen die Abwahl und die Abberufung aus dem Amt als Präsident

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer – vom 8. Juni 2026 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Juni 2026 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

2

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, ihm vorläufig die Ausübung des Amtes als Präsident der Antragsgegnerin zu ermöglichen, hilfsweise ihn vorläufig als Präsidenten der Antragsgegnerin weiter zu beschäftigen. Er war 2024 zum Präsidenten der Antragsgegnerin gewählt und bestellt worden. In der Sitzung des Senats der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2025 wählte dieser den Antragsteller einstimmig ab. Mit Schreiben des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom selben Tag wurde der Antragsteller aus dem Amt als Präsident der Antragsgegnerin abberufen. Zugleich wurde das bestehende privatrechtliche Dienstverhältnis außerordentlich aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, der Antrag sei bereits unzulässig, da der Antragsteller nicht antragsbefugt sei. Ein Anordnungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin sei materiellrechtlich unmöglich, da diese ihm die Einsetzung in die Organstellung als Präsident nicht zu verschaffen vermöge. Die Abwahl des Antragstellers durch den Senat sei zwar entscheidende Voraussetzung für die vorzeitige Verdrängung eines Präsidenten aus seiner hochschulrechtlichen Organstellung. Sie allein reiche jedoch für den Verlust der Organstellung nicht aus. Spiegelbildlich zur Erlangung der Organstellung durch Wahl und Bestellung bedürfe es nach der Abwahl der Abbestellung des Präsidenten als Organ der Hochschule. Als entgegengesetzter Rechtsakt zur Bestellung eines Präsidenten durch das Ministerium müsse auch die Abbestellung durch das zuständige Ministerium erfolgen (sog. actus contrarius). Für den Verlust der Organstellung stehe die Abbestellung nicht neben der Abwahl durch den Senat. Vielmehr sei sie die maßgebliche Entscheidung gegenüber dem Antragsteller zur Entziehung der Organstellung. Grundsätzlich müsste sich der Antragsteller also an das Ministerium halten, um seine Organstellung als Präsident der Antragsgegnerin wiederzuerlangen, da die (erneute) Bestellung nur von dem Ministerium vorgenommen werden könne bzw. der Verlust der Organstellung auf der Entscheidung des Ministeriums beruhe. Die Rechtmäßigkeit der Abwahl durch den Senat sei dabei nur inzident zu berücksichtigen.

4

Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller Widerspruch gegen die Abberufung aus dem Amt als Präsident der Antragsgegnerin durch das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 17. Dezember 2025 sowie gegen das Schreiben des Vizepräsidenten der Antragsgegnerin vom selben Tag erhoben. Beide Widersprüche wurden zurückgewiesen (vgl. Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 23. Juli 2026 und Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2026).

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Der Antragsteller macht im Beschwerdeverfahren zu der Frage der Unzulässigkeit im Wesentlichen geltend, sein Antrag richte sich gegen die richtige Antragsgegnerin, da die Antragsgegnerin ihm trotz einer nicht vollziehbaren Abberufung die Ausübung seines Amtes verweigere. Sein Widerspruch gegen die Abberufung durch das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur entfalte aufschiebende Wirkung, sodass er bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterhin Präsident der Antragsgegnerin sei. Im Übrigen liege ein Verfahrensfehler vor, da das Verwaltungsgericht ihm einen sachdienlichen rechtlichen Hinweis bezüglich der Frage, ob sich der Antrag gegen den richtigen Antragsgegner richte, hätte erteilen müssen.

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Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung durch den Senat.

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1. Das Vorbringen des Antragstellers zur Frage des richtigen Antragsgegners führt nicht zum Erfolg der Beschwerde.

8

Es fehlt bereits an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass die Abberufung aus dem Amt als Präsident der Antragsgegnerin durch das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur die maßgebliche Entscheidung zur Entziehung der Organstellung sei. Dies zieht der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht in Zweifel, sondern beruft sich vielmehr auf die Wirkung seines mittlerweile erhobenen Widerspruchs gegen die Abberufung. Er verhält sich indes nicht zu dem Umstand, dass das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur nunmehr in dem Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2026 den Widerspruch des Antragstellers zurückgewiesen hat und vorsorglich für den Fall, dass die Abberufung als Verwaltungsakt eingeordnet werden sollte, die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Dementsprechend wäre auch dann, wenn man der Argumentation des Antragstellers folgen würde, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs nachträglich entfallen. Darüber hinaus dürfte der Antrag in diesem Fall bereits von Anfang an unstatthaft und gegen den falschen Antragsgegner gerichtet gewesen sein. Es dürfte sich nämlich, sofern man der Argumentation des Antragstellers folgen würde, zunächst um einen Fall der faktischen Vollziehung, wenn also eine Behörde eine bestehende aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO missachtet oder verkennt (vgl. dazu Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Stand Juli 2025, § 80 Rn. 352 m. w. N.), gehandelt haben. Dann wäre indes ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung analog § 80 Abs. 5 VwGO statthaft gewesen. Dieser wäre jedoch – auch bei Unterstellung der Verwaltungsaktsqualität der Abberufung – nicht gegen die Antragsgegnerin zu richten gewesen. Gleiches würde für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gelten.

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2. Soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Pflicht gehabt, ihn auf die Problematik des richtigen Antragsgegners hinzuweisen, führt dieses Vorbringen – ungeachtet dessen, ob eine Verletzung von § 86 Abs. 3 VwGO oder (auch) eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) vorliegt – nicht zur begehrten Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Denn im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kommt es nicht auf die Geltendmachung von Verfahrensfehlern an, sondern allein darauf, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist. In den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen erfolgt eine umfassende, nicht von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz. Vermeintlich unberücksichtigt gebliebenes Vorbringen ist deshalb mit der Beschwerdebegründung vorzutragen (OVG Schleswig, Beschluss vom 22. April 2022 – 4 MB 14/22 –, juris Rn. 5 m. w. N.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. Juli 2023 – 3 MB 8/23 –, juris Rn. 9). Im Übrigen dürfte die vom Antragsteller behauptete Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Erteilung eines ausdrücklichen Hinweises nicht bestanden haben, insbesondere auch deshalb, weil zu der Thematik des richtigen Antragsgegners von der Antragsgegnerin erstinstanzlich umfangreich vorgetragen worden war (vgl. die Schriftsätze vom 17. April 2026 <S. 6 ff.> und vom 3. Juni 2026 <S. 2 ff.>). Insofern wäre es Sache des Antragstellers gewesen, hierauf gegebenenfalls prozessual zu reagieren.

10

3. Da es bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis fehlt, bedarf es keiner weiteren Erörterung des Vorbringens des Antragstellers zur Rechtmäßigkeit der Abwahlentscheidung.

11

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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