Eine Klageänderung liegt nicht vor, wenn die Wertgleichheit der Abfindung eines Teilnehmers hinsichtlich …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Eine Klageänderung liegt nicht vor, wenn die Wertgleichheit der Abfindung eines Teilnehmers hinsichtlich einzelner Grundstücke im Laufe des Verwaltungsstreitverfahrens mit einer zusätzlichen bisher nicht vorgebrachten Begründung bemängelt wird. 2. Wenn infolge des im Flurbereinigungsverfahren vorgenommenen Ausbaues des höher gelegenen Teils eines Wasserlaufs im unteren nicht ausgebauten Teil Auskolkungen und Uferabbrüche eintreten, welche den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der anliegenden Grundstücke beeinträchtigen, so ist die Gesamtabfindung dem Altbesitz nicht wertgleich.
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