VG Gelsenkirchen · Nordrhein-Westfalen 12. Kammer Beschluss

Soweit er die Entziehungsentscheidungen in den Ziffern 1 und 2 des Bundesamtsbescheides betrifft, ist er …

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage (Az.: N01) vom 7. Oktober 2026 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. September 2026 (Az.: N02) anzuordnen,

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über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes - AsylG - der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Soweit er die Entziehungsentscheidungen in den Ziffern 1 und 2 des Bundesamtsbescheides betrifft, ist er unbegründet (dazu A.), im Übrigen - hinsichtlich der Ziffer 3 - ist er bereits unzulässig (dazu B.).

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A.

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Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: N01) gegen die Entziehungsentscheidungen in den Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 18. September 2026 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.

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I.

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Der Antrag ist zulässig.

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1.

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Für die verfahrensrechtliche Behandlung des vorliegenden Eilverfahrens sind nach Art. 79 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU - Asylverfahrensverordnung (AsylVfVO) - die Vorschriften der AsylVfVO anwendbar, da die Überprüfung zur Entziehung des internationalen Schutzes nach dem 12. Juni 2026 - hier durch Einleitungsverfügung vom 8. Juli 2026 - begonnen worden ist.

11

2.

12

Der Antrag ist statthaft, weil die Anfechtungsklage gegen die Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids gemäß § 75 AsylG i.V.m. Art. 68 Abs. 3 e) AsylVfVO keine aufschiebende Wirkung hat. Denn das Bundesamt hat seine Entziehungsentscheidungen auf Art. 14 Abs. 1 e) der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates - Statusverordnung (StatusVO) - (Ziffer 1) bzw. Art. 19 Abs. 1 b) StatusVO (Ziffer 2) mit der Folge gestützt, dass diese Entscheidung kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist.

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3.

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Der Antrag weist - soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Klage gegen Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids begehrt wird - auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis auf. Denn die im Hauptsachverfahren statthafte Anfechtungsklage wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. Art. 67 Abs. 7 b) AsylVfVO erhoben. Der streitgegenständliche Bescheid ist dem früheren Prozessbevollmächtigten des Antragstellers (frühestens) am 24. September 2024 zugegangen, sodass die Klagefrist nach § 57 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - i.V.m. § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - bis zum 8. Oktober 2026 lief. Die am 7. Oktober 2026 eingegangen Klage wahrt diese Frist.

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II.

16

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

17

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn - wie hier - die aufschiebende Wirkung in einem durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fall gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfällt.

18

Das Gericht entscheidet auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Aussetzungsinteressen des Antragstellers und der öffentlichen Interessen an der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Maßgebliches Kriterium innerhalb dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht hinreichend klar zu beurteilen, sind die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten, wobei von maßgeblicher Bedeutung ist, ob der Gesetzgeber dem Vollzugsinteresse erhebliches Gewicht beimisst.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2020 - 7 VR 5.20 -, juris Rn. 8 f.

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Die Entziehungsentscheidungen des Bundesamtes erweisen sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. AsylG) als voraussichtlich rechtmäßig, sodass das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der Suspendierung dieser Entscheidungen überwiegt.

21

1.

22

Die Entziehung der Flüchtlingseigenschaft ist voraussichtlich rechtmäßig.

23

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Flüchtlingseigenschaft ist Art. 14 Abs. 1 e) StatusVO. Danach entzieht die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft, wenn dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose sich aufhält, darstellt, weil dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.

24

a)

25

Die Entziehung der Flüchtlingseigenschaft in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist formell rechtmäßig. Die Verfahrensanforderungen des Art. 66 AsylVfVO sind gewahrt. Der Antragsteller ist vor Erlass des Bescheids mit Schreiben vom 9. Juli 2026 ordnungsgemäß angehört und belehrt worden.

26

b)

27

Die Entziehung der Flüchtlingseigenschaft ist auch materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 e) StatusVO liegen vor. Der Antragsteller stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit der Bundesrepublik Deutschland dar, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.

28

aa)

29

Der Antragsteller ist wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden.

30

(1)

31

Der in Art. 14 Abs. 1 e) StatusVO enthaltene Begriff der „besonders schweren Straftat“ ist allein unionsrechtlich zu bestimmen. Verbindliche nationale Auslegungsregeln sind grundsätzlich unzulässig.

32

Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Juli 2026 - 21a L 894/26.A -, juris Rn. 26; Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Auflage 2022, Art. 288 AEUV Rn. 21.

33

Hingegen bestimmt § 3 Satz 2 AsylG im Hinblick auf die nunmehr für die materielle Prüfung geltende StatusVO, dass eine besonders schwere Straftat im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 e) StatusVO anzunehmen ist, wenn die in § 60 Abs. 8 Nr. 2 AufenthG genannten Voraussetzungen vorliegen oder das Bundesamt nach § 60 Abs. 8a oder 8b AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen hat.

34

Es kann allerdings vorliegend offenbleiben, ob der nationale Gesetzgeber diese Auslegung einer unmittelbar geltenden unionsrechtlichen Verordnungsnorm verbindlich festschreiben durfte. Denn unabhängig von der Frage, ob man vorliegend die Regelung des Art. 14 Abs. 1 e) StatusVO ausschließlich unionsrechtlich unter Berücksichtigung der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des EuGH anwendet oder Art. 14 Abs. 1 e) StatusVO i.V.m. § 3 Satz 2 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8b Nr. 2 AufenthG anwendet, lägen die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 e) StatusVO im Ergebnis in beiden Varianten vor.

35

(2)

36

Eine „besonders schwere Straftat“ im unionsrechtlichen Sinne ist eine Straftat, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen.

37

Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-402/22 - juris Rn. 48.

38

Diese Maßgaben sind auch für die nunmehr geltende Norm des Art. 14 Abs. 1 e) StatusVO anzuwenden.

39

Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 4. August 2026 - 12a L 1421/26.A -, juris Rn. 34 und vom 6. Juli 2026 - 21a L 894/26.A -, juris Rn. 39 ff.

40

Der Antragsteller wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts V. vom 26. November 2024 wegen einer am 14. Oktober 2023 begangenen Sachbeschädigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung und Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßgaben ist diese Tat als „besonders schwere Straftat“ i.S.d. Art. 14 Abs. 1 e) StatusVO zu qualifizieren.

41

(a)

42

§ 224 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs - StGB -, welcher im Fall des Antragstellers nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB für den Strafrahmen als schwerstes Delikt maßgeblich war, sieht für diese Tat eine Strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Bei dem durch den Antragsteller verwirklichten Delikt handelt es sich mithin hinsichtlich der (abstrakt) drohenden Strafe um ein besonders schweres Delikt der deutschen Strafrechtsordnung.

43

Innerhalb des Strafrahmens liegt die konkret verhängte Strafe mit einem Jahr und zehn Monaten deutlich - etwa um ein Vierfaches - über dem Mindeststrafmaß.

44

(b)

45

Im Hinblick auf die durch den EuGH als weiteres Kriterium angeführte Art der Straftat ist auszuführen, dass der deutsche Gesetzgeber der gefährlichen Körperverletzung - eine Qualifikation der Körperverletzung und Gewaltstraftat - eine besondere Schwere und Verwerflichkeit beimisst. Dies schlägt sich an verschiedenen Stellen der deutschen Rechtsordnung nieder. So handelt es sich im Unterschied zur Körperverletzung nach § 223 StGB nicht um ein Antrags- sondern ein von Amts wegen zu verfolgendes Delikt (§ 230 StGB). Ferner ist die gefährliche Körperverletzung anders als die Körperverletzung nach § 223 StGB kein Privatklagedelikt, vgl. § 374 Abs. 1 Nr. 4 der Strafprozessordnung - StPO -. Zudem handelt es sich um eine in § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO aufgeführte Tat bei welcher bei Wiederholungsgefahr ein Haftgrund nach dieser Vorschrift bestehen kann.

46

Neben der abstrakten Art der Straftat spricht jedoch auch die konkrete Art der Straftat für das Vorliegen einer „besonders schweren Straftat“ i.S.d. Art. 14 Abs. 1 e) StatusVO. Denn der Antragsteller hat nach den rechtskräftigen Feststellungen des Amtsgerichts V. die Tür der Geschädigten, die das Öffnen der Tür verweigerte, eingetreten und äußerte ihr gegenüber „Wir machen dich fertig und ficken dich!“. Er versetzte ihr mehrere Kopfstöße gegen ihren Kopf und schlug mit seinen Händen auf die Geschädigte ein. Die Tatausübung erfolgte gemeinsam mit einem der Söhne des Antragstellers als Mittäter, der allerdings nicht selbst zuschlug, jedoch die Geschädigte ebenfalls einschüchterte und beleidigte. Hintergrund der Tat war, dass die Geschädigte dazu bewegt werden sollte, in Zukunft keine TikTok-Live-Videos mehr von sich zu veröffentlichen, weil sie dies als Schande für ihre Familie empfanden. Zur Überzeugung des Einzelrichters verstärken diese konkreten Umstände die Schwere der Straftat im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 e) StatusVO, da der Antragsteller die Tathandlungen mit erheblicher Gewalt vornahm. Mit Kopfstößen gegen den Kopf richtete er seine Gewalt gegen besonders empfindliche Körperstellen der Geschädigten. Ferner griff er die Geschädigte gemeinsam mit einem weiteren männlichen Täter bei ihr zuhause an und machte sich daher eine Schutzlosigkeit der Geschädigten sowie eine Überzahlsituation zunutze. Zudem verwirklichte er in Form von Sachbeschädigung, versuchter Nötigung und Hausfriedensbruch gleich mehrere Straftaten. Noch dazu wurde die Tat zu einer vermeintlichen Verteidigung der „Familienehre“ im Hinblick auf das Veröffentlichen von TikTok-Live-Videos durch die Geschädigte vorgenommen. Hierbei handelt es sich um einen aus objektiver Sicht und nach der in der Bundesrepublik Deutschland vorherrschenden Gesellschafts- und Werteordnung völlig belanglosen Beweggrund. Die in diesem Zusammenhang getätigten herabsetzenden Äußerungen gegenüber der Geschädigten fallen hierbei umso mehr ins Gewicht.

47

(c)

48

Als mildernder Umstand ist zwar zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft war und sich geständig eingelassen sowie bei der Geschädigten entschuldigt hat. Ferner ist die Aussetzung der Strafe zur Bewährung als näheres Verfahren zur Ahndung der Straftat, welches nach der Rechtsprechung des EuGH ebenfalls in den Blick zu nehmen ist, zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen.

49

Erschwerend ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Geschädigte nach der Tat mehrere Tage Kopfschmerzen und Sehstörungen hatte. Seit dem Vorfall leidet sie nach den Feststellungen des Amtsgerichts V. unter Angst und fühlt sich auch in ihrer eigenen Wohnung nicht sicher; das Amtsgericht beurteilte die psychischen Folgen der Tat als schwerwiegend. Es entstand zudem ein Sachschaden von 955 € an der Wohnungseingangstür. Ferner wurde die Tat durch den Antragsteller vorsätzlich begangen, was nach der Rechtsprechung des EuGH ebenfalls bedeutsam für die Annahme einer besonders schweren Straftat ist.

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(3)

51

Auch wenn man annähme, der deutsche Gesetzgeber könnte den unionsrechtlichen Begriff der „besonders schweren Straftat“ verbindlich ausformen, erfüllt die Verurteilung des Antragstellers zugleich die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 e) StatusVO i.V.m. § 3 Satz 2 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8b Nr. 2 AufenthG.

52

Eine besonders schwere Straftat im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 e) StatusVO ist gemäß § 3 Satz 2 AsylG anzunehmen, wenn die in § 60 Abs. 8 Nr. 2 AufenthG genannten Voraussetzungen vorliegen oder das Bundesamt nach § 60 Abs. 8a oder 8b AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen hat. Nach § 60 Abs. 8b Nr. 2 AufenthG kann von der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist.

53

So liegt der Fall hier, da der Antragsteller u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung - einem Gewaltdelikt - zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden ist und eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt (dazu sogleich). Auch in der konkreten Art der Tatbegehung hat der Kläger - wie bereits dargestellt - Gewalt angewendet.

54

bb)

55

Der Antragsteller stellt wegen der vorgenannten rechtskräftigen Verurteilung eine Gefahr für die Allgemeinheit der Bundesrepublik Deutschland dar.

56

(1)

57

Das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit kann nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden, weil ein Ausländer wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.

58

Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-8/22 -, juris Rn. 45.

59

Vielmehr erfordert das Unionsrecht eine zweiteilige Prüfung: Es muss zum einen festgestellt werden, dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, und zum anderen, dass er deswegen eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält.

60

Vgl. EuGH, Urteile vom 6. Juli 2023 - C-402/22 -, juris Rn. 50 und - C-8/22 -, juris Rn. 47.

61

Eine Gefahr für die Allgemeinheit im unionsrechtlichen Sinne ist gegeben, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Auch dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

62

Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-8/22 -, juris Rn. 60 f.

63

Im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, ist es - auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten - auch möglich, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist von besonderer Bedeutung, da der Unionsgesetzgeber speziell auf eine solche Verurteilung Bezug genommen hat und diese je nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen kann, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des betreffenden Mitgliedstaats zu belegen. Je später eine statusentziehende Entscheidung nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat getroffen wird, desto mehr obliegt es der zuständigen Behörde, namentlich die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen, um festzustellen, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem diese Behörde über die etwaige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu befinden hat.

64

Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-8/22 -, juris Rn. 63 f.

65

Diese Maßgaben sind auch für die nunmehr geltende Norm des Art. 14 Abs. 1 e) StatusVO anzuwenden.

66

Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Juli 2026 - 21a L 894/26.A -, juris Rn. 39 ff.

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(2)

68

Nach diesen Maßstäben stellt der Antragsteller eine Gefahr für die Allgemeinheit der Bundesrepublik Deutschland dar.

69

Es ist dabei zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zur Tatbegehung zu verweisen. Auch wenn nicht automatisch von der Begehung einer besonders schweren Straftat auf eine Gefahr für die Allgemeinheit geschlossen werden darf, hat die Begehung einer solchen Straftat auch nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH - insbesondere dann, wenn sie nicht lange zurückliegt - indizielle Bedeutung für eine derartige gegenwärtige Gefahr. Der Antragsteller hat die Tat am 14. Oktober 2023 begangen und damit vor exakt drei Jahren. Seit der Tatbegehung ist mithin noch keine besonders lange Zeitspanne vergangen. Auch die bis zum 3. Dezember 2027 bestehende Bewährungszeit ist derzeit noch nicht ausgelaufen. Auch der nach vorstehenden Maßgaben des EuGH zu betrachtende Zeitraum zwischen der Rechtskraft der Verurteilung (4. Dezember 2024) und der statusentziehenden Entscheidung (18. September 2026) hält sich mit unter zwei Jahren in einem noch überschaubaren Rahmen. Eine statusentziehende Entscheidung nimmt naturgemäß aufgrund der einzuhaltenden formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen sowie der Durchführung der materiell-rechtlichen Prüfung einige Zeit in Anspruch. Dies gilt umso mehr, da die Antragsgegnerin erst im April 2025 von der Verurteilung Kenntnis erlangte.

70

(a)

71

Die zuvor geschilderten Tatumstände lassen auf ein erhebliches Maß an krimineller Energie und Gewaltbereitschaft schließen. Der Antragsteller beging die Tat gegenüber einer angesichts der Überzahl- und Überrumpelungssituation schutzlosen Person.

72

Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller verheiratet ist und gemeinsam mit seiner Ehefrau und fünf seiner sieben Kinder lebt. Diese familiären Umstände haben ihn jedoch nicht davon abgehalten, sich wie zuvor geschildert strafbar zu machen. Im Übrigen war der zweitälteste Sohn des Antragstellers als Mittäter an der Tat beteiligt.

73

Nach der soeben zitierten Rechtsprechung des EuGH ist es - auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten - auch möglich, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer Gefahr für die Allgemeinheit erfüllt. Dies ist hier angesichts des erheblichen Gewichts des durch die Straftat der gefährlichen Körperverletzung betroffenen Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit der Fall. Auch die bereits zuvor zitierte Norm § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO zeigt, dass auch der deutsche Gesetzgeber von einer potentiell fortdauernden Gefahr derartiger Täter für die Allgemeinheit ausgeht.

74

Hinzu kommt, dass der Antragsteller die Tat aufgrund eines mit der deutschen Gesellschafts- und Werteordnung evident unvereinbaren Ehr- und Moralverständnis begangen hat. Aufgrunddessen steht zu befürchten, dass der Antragsteller künftig erneut Straftaten begehen wird, sofern die Handlungen der betroffenen Personen dem eigenen Werte- oder Weltbild widersprechen.

75

(b)

76

Den vorstehenden Erwägungen steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht V. dem Antragsteller - unter anderem unter Hinweis auf seine vorherige Straffreiheit - eine positive Kriminalprognose attestierte.

77

Zum einen ist der Einzelrichter nicht an die dortigen Ausführungen des Amtsgerichts gebunden, sondern hat eine eigenständige Prognoseentscheidung zu treffen, wenngleich der dortigen Prognoseentscheidung indizielle Bedeutung zukommt.

78

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Juli 2008 - 15 A 620/07.A -, juris Rn. 38 f. m.w.N.; VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2026 - 3 L 1208/26.A -, juris Rn. 35; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2025 - 17 K 8033/21.A -, juris Rn. 38 f. m.w.N.

79

Eine abweichende Prognose kommt etwa dann in Betracht, wenn die vom Ausländer in der Vergangenheit begangenen Straftaten fortbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen lassen.

80

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/26 -, juris Rn. 24 für den Fall einer ausländerrechtlichen Ausweisung.

81

Zum anderen unterscheidet sich der Prognosemaßstab der Strafgerichte erheblich von demjenigen, der im asylrechtlichen Rahmen einer Widerrufsentscheidung im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 e) StatusVO zugrunde liegt.

82

Für den asylrechtlichen Widerruf sind ausschließlich ordnungsbehördliche Überlegungen anzustellen, in deren Mittelpunkt der Schutz der Gesellschaft steht. Da Resozialisierungsgesichtspunkte keine Rolle spielen, ist bei der Einschätzung des Maßes der Wiederholungsgefahr kein gleich großes Restrisiko in Kauf zu nehmen wie von den Strafgerichten. Die Prognose orientiert sich daher im Regelfall an strengeren Kriterien. Unabhängig davon erfordert die erforderliche Prognose - im Gegensatz zu der der Strafgerichte im Rahmen des § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB - eine über die Bewährungsdauer hinausgehende längerfristige Gefahrenprognose. Das bedeutet, dass auch die Frage prognostisch zu beantworten ist, ob der Ausländer sich nach Ablauf der Bewährungszeit, d.h. wenn der Druck der bei Bewährungsversagen drohenden Verbüßung der Reststrafe weggefallen ist, voraussichtlich straffrei verhalten wird. Schließlich können Umstände, die den Strafgerichten nicht bekannt gewesen oder von ihnen nicht beachtet worden sind, ebenso wie eine andere Würdigung des feststehenden Sachverhalts zu einer abweichenden Prognoseentscheidung führen.

83

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Juli 2008 - 15 A 620/07.A -, juris Rn. 51 ff.; VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2026 - 3 L 1208/26.A -, juris Rn. 33; VG Würzburg, Urteil vom 19. August 2019 - W 8 K 19.30955 -, juris Rn. 27.

84

Insoweit fällt die seit der Tat vom 14. Oktober 2023 bestehende Straffreiheit des Antragstellers nicht übermäßig zu seinen Gunsten ins Gewicht, da während eines laufenden Strafverfahrens und einer derzeit noch laufenden Bewährungszeit eine straffreie Führung auch aufgrund des erheblichen Eigeninteresses des Antragstellers hieran zu erwarten ist, da er ansonsten die verhängte Freiheitsstrafe (wahrscheinlich) zu verbüßen hätte. Im Übrigen ist eine Straffreiheit sowie die durch den Antragsteller abgegebene Erklärung, in Zukunft auf Gewalttätigkeiten zu verzichten, keine besondere Leistung des Antragstellers, sondern das von jedem Menschen zu erwartende Verhaltensminimum. Noch dazu erfolgte die vorstehende Erklärung im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht; zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger jedenfalls auch ein erhebliches Eigeninteresse an der Abgabe einer solchen Erklärung im Hinblick auf seine Strafzumessung.

85

Aufgrund des durch die Straftat des Antragstellers gefährdeten Rechtsguts von überragender Bedeutung sowie der bereits zuvor dargestellten Begleitumstände ist eine Abweichung von der Kriminalprognoseentscheidung des Amtsgerichts geboten.

86

Vgl. im Ergebnis auch VG München, Urteil vom 4. August 2026 - M 22 K 24.32814 -, juris Rn. 37 ff. zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten und Beschluss vom 27. Juli 2026 - M 22 S 26.31818 -, juris Rn. 35 ff. zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2025 - 17 K 8033/21.A -, juris Rn. 42 ff. zu einer zur Bewährung ausgesetzten einjährigen Freiheitsstrafe; VG Würzburg, Urteil vom 19. August 2019 - W 8 K 19.30955 -, juris Rn. 17 ff. zu einer zur Bewährung ausgesetzten einjährigen Freiheitsstrafe.

87

(3)

88

Ein Ermessen der Antragsgegnerin sieht Art. 14 Abs. 1 e) StatusVO bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor („Die Asylbehörde entzieht einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft, wenn […]“).

89

Die Entziehung der Flüchtlingseigenschaft ist auch unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtmäßig. Angesichts der Schwere der abgeurteilten Straftat, des Gewichts des durch die Straftat betroffenen Rechtsguts sowie der festgestellten Gefahr für die Allgemeinheit erweist sich die Anwendung des Art. 14 Abs. 1 e) StatusVO als verhältnismäßig.

90

2.

91

Die Entziehung des subsidiären Schutzes ist voraussichtlich rechtmäßig.

92

Rechtsgrundlage für die Entziehung des subsidiären Schutzes ist Art. 19 Abs. 1 b) StatusVO. Danach entzieht die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den Status subsidiären Schutzes, wenn dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nach Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 17 StatusVO von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen worden ist. Dies ist nach Art. 17 Abs. 1 b) StatusVO der Fall, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose vor seiner Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eine schwere Straftat begangen hat oder nach seiner Ankunft aufgrund einer schweren Straftat verurteilt wurde.

93

Die Entziehung des subsidiären Schutzes in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist formell rechtmäßig. Die Verfahrensanforderungen des Art. 66 AsylVfVO sind gewahrt. Der Antragsteller ist vor Erlass des Bescheids mit Schreiben vom 9. Juli 2026 ordnungsgemäß angehört und belehrt worden.

94

Die Entziehung des subsidiären Schutzes ist auch materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 b) StatusVO liegen vor. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 d) StatusVO vor, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen wird, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die nationale Sicherheit darstellt. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 b) und d) StatusVO wird auf die obigen Ausführungen unter A. II. 1. verwiesen.

95

Das dort festgestellte Vorliegen der erhöhten Voraussetzungen einer „besonders schweren Straftat“ i.S.d. Art. 14 Abs. 1 e) StatusVO umfasst denknotwendig auch das Vorliegen der geringeren Voraussetzungen einer „schweren Straftat“ i.S.d. Art. 17 Abs. 1 b) StatusVO.

96

Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. August 2026 - 12a L 1421/26.A -, juris Rn. 85; VG Minden, Urteil vom 7. Mai 2025 - 1 K 1678/25.A - juris Rn. 57.

97

Einer Verhältnismäßigkeitsprüfung bedarf es nach Art. 17 Abs. 4 StatusVO nicht.

98

B.

99

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 18. September 2026 anzuordnen, ist bereits unzulässig.

100

Soweit das Bundesamt durch den Bescheid vom 18. September 2026 unter Ziffer 3 festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO nicht statthaft. Denn für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ist im Hauptsacheverfahren nicht die Anfechtungsklage, sondern die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart. Verpflichtungsklagen kommt anders als Anfechtungsklagen keine aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

101

Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Juli 2026 - 21a L 894/26.A -, juris Rn. 62; VG Berlin, Beschluss vom 11. Juni 2024 - 34 L 29/24 A - juris Rn. 8; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 11. Oktober 2024 - 6 L 592/24.A -, juris Rn. 11.

102

Dieser Teil des Antrages wäre aber auch dann abzulehnen, wenn er zugunsten des Antragstellers in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO umgedeutet würde, mittels derer die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage N01 nicht aufgrund einer von der Ausländerbehörde ggf. erlassenen Abschiebungsandrohung abgeschoben werden darf. Denn für ein solches Begehren dürfte es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlen. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, aus welchen Gründen für den Antragsteller eine vorzeitige Feststellung von Abschiebungsverboten dringlich und ihm ein Zuwarten auf die Hauptsacheentscheidung in seinem Klageverfahren nicht zuzumuten ist. Das Bundesamt hat vorliegend keine Abschiebungsandrohung erlassen. Es ist auch weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass die Ausländerbehörde in absehbarer Zeit eine Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG erlassen wird. Sollte dies geschehen, kann dagegen noch ohne Weiteres Rechtsschutz in Anspruch genommen werden.

103

Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Juli 2026 - 21a L 894/26.A -, juris Rn. 64; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 11. Oktober 2024 - 6 L 592/24.A -, juris Rn. 11.

104

C.

105

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.

106

Rechtsmittelbelehrung:

107

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).