Kostenverteilung im selbständigen Beweisverfahren KI-Titel
Kostenverteilung · selbständiges Beweisverfahren · Vergleichsregelung · Rechtsanwaltskosten · Streitverkündung
Sonstiges
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 2 W 41/22 = 4 OH 48/07 Landgericht Bremen
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
D. AG Antragstellerin
Prozessbevollmächtigte:
gegen
1. W. GmbH & Co. KG u.a.
hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor- sitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino als Einzelrichter
am 23.05.2023 beschlossen:
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 5.5.2022 wird der Beschluss des Landgerichts vom 24.5.2022 abgeändert und klarstellend wie folgt gefasst:
Die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahren 4 OH 48/07 vor dem Landgericht Bremen tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1 je zur Hälfte. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der weiteren Antragsgegner und Antragsgegnerinnen trägt die Antragstellerin.
Die außergerichtlichen Kosten der am Beschwerdeverfahren beteiligten Antragstellerin und Antragsgegnerin zu 1 werden gegeneinander aufgehoben.
2
Gründe
I. Mit Schriftsatz vom 27.07.2021 hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass sie sich mit der Antragsgegnerin zu 1 geeinigt habe und den Vergleichstext im Schriftsatz wiedergegeben sowie als Anlage ASt 93 überreicht. Gegenstand des Vergleichs ist eine Regelung über die Mängel aus dem selbständigen Beweisverfahren. Unter Nr. 3 des Vergleichs trafen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1 eine Regelung über die Beendigung und Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, die wie folgt lautet: „Nach vollständigem Eingang der Zahlung der W. an die D. gem. Ziff. 2 erklären die D. sowie die W. das selbständige Beweisverfahren für erledigt. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens werden zwischen den Parteien dieser Vereinbarung gegeneinander aufgehoben. Die W. hält die D. von etwaigen Kostenerstattungsansprüchen (insbesondere Rechtsanwaltskosten) der Streitverkündeten/Nebenintervenienten, die durch Streitverkündung der W. in das Streitgegenständliche Beweisverfahren einbezogen worden sind, frei.“ Die Antragstellerin hat in dem Schriftsatz das selbständige Beweisverfahren für erledigt erklärt und die Antragsgegnerin zu 1 aufgefordert, sich der Erledigungserklärung anzuschließen. Eine entsprechende Erledigungserklärung hat die Antragsgegnerin zu 1 mit Schriftsatz vom 04.08.2021 abgegeben. Die Antragstellerin hat ausgeführt, dass sich die weitere Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens bzw. eines späteren Hauptverfahrens überholt habe. Die Antragstellerin habe das selbständige Beweisverfahren nicht „freiwillig“ durch Rücknahme oder Ähnliches beendet. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 5.5.2022 die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens der Antragstellerin auferlegt. Im selbständigen Beweisverfahren sei zwar grundsätzlich außerhalb des Anwendungsbereichs von § 494a ZPO keine Entscheidung über die Kostentragungspflicht zu treffen. Eine Ausnahme finde jedoch dann statt, wenn der Antragsteller den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgenommen habe. Gleiches gelte, wenn eine einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers in eine Antragsrücknahme umzudeuten sei. Das sei regelmäßig der Fall, wenn nach dem Willen des Antragstellers das selbständige Beweisverfahren endgültig beendet werden solle. Eine einseitige Erledigungserklärung sei unzu- 3 lässig. Die Umdeutung einer unzulässigen Erledigungserklärung entspreche regelmäßig dem mutmaßlichen Interesse des Antragsgegners. Dem stehe nicht entgegen, dass die Rücknahme mit der für den Antragsteller nachteiligen Kostentragungspflicht des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO verbunden sei, denn diesem Gesichtspunkt komme angesichts des vorrangigen Willens, das Verfahren zu beenden, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Für eine Anwendung von § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO sei im selbständigen Beweisverfahren kein Raum. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 24.5.2022 sofortige Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung eingelegt, soweit damit die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auch im Verhältnis der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1 von der Antragstellerin zu tragen seien. Die Antragsgegnerin zu 1 hat sich mit Schriftsatz vom 1.11.2022 der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin ausdrücklich angeschlossen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet (§§ 567 ff., 269 Abs. 5, 494a ZPO).
Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist dahin abzuändern, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1 aufzuheben sind und die außergerichtlichen Kosten der weiteren Antragsgegnerinnen von der Antragstellerin zu tragen sind. Diese Kostentragungspflicht folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 269 Abs. 2 S. 2 ZPO. Das Landgericht hat im Ansatz zutreffend ausgeführt, dass eine einseitige Erledigungserklärung im selbständigen Beweisverfahren unzulässig und regelmäßig in eine Rücknahme des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens mit der Kostenfolge aus § 269 Abs. 2 S. 2 ZPO umzudeuten ist. Das gilt auch dann, wenn übereinstimmende Erledigungserklärungen vorliegen. Eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO scheidet aus, da diese Vorschrift ebenso wie § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO im selbständigen Beweisverfahren nicht anwendbar ist (BGH, Beschluss vom 9.5.2007 – IV ZB 26/06 –, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 24.2.2011 – VII ZB 108/08 –, juris). Das Landgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass die Rücknahmeerklärung nach § 269 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht in jedem Falle dazu führt, dass die Kosten des Verfahrens 4 von dem Antragsteller zu tragen sind. Nach dieser Vorschrift ist eine abweichende Kostentscheidung zu treffen, wenn sie dem Prozessgegner aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Dazu gehört insbesondere auch eine von § 269 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 ZPO abweichende Regelung der prozessualen Kostenlast in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich (BGH, Beschluss vom 14.6.2010 - II ZB 15/09, Rn. 10, juris; Beschluss vom 6.7.2005 – IV ZB 6/05 –, Rn. 7, juris; Beschluss vom 24.6.2004 – VII ZB 4/04 –, Rn. 6, juris).
Da § 269 Abs. 2 S. 2 ZPO bei der Rücknahme des Antrags Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens entsprechend anwendbar ist, sind auch in diesem Fall andere Gründe wie der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs bei der Entscheidung über die Kostentragung zu berücksichtigen. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine Einschränkung der Anwendung der Regelung in § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO gebieten könnten. Soweit der Bundesgerichtshof eine entsprechende Anwendung von § 91a ZPO ausschließt, wird dies damit begründet, dass eine sachliche Prüfung im selbständigen Beweisverfahren nicht vorgesehen sei. Grundlage für die Erledigung der Hauptsache sei der Eintritt einer Tatsache mit Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage. Aus der von dem Antragsteller abgegebenen Erklärung könne kein Schluss auf eine ihn treffende materielle Kostentragungspflicht gezogen werden (BGH, Beschluss vom 9.5.2007 – IV ZB 26/06 – , Rn. 12, juris). Ist aber – wie hier – keine streitige nach billigem Ermessen zu treffende Kostenentscheidung erforderlich, dann können auch keine Bedenken bestehen auf der Grundlage einer außergerichtlichen Einigung eine Kostenentscheidung zu treffen. Die außergerichtlichen Kosten der am Beschwerdeverfahren beteiligten Antragstellerin und Antragsgegnerin zu 1 sind entsprechend § 92 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben.
Dr. Pellegrino