EuGH Dritte Kammer Urteil

Dumping – Einstellung des Verfahrens

Groupement des industries des matériels d'équipement électrique et de l'électronique industrielle associée (Gimelec) und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Dumping – Einstellung des Verfahrens – Zweigang-Einphasen-Elektromotoren

Europarecht

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Vorgeschichte des Rechtsstreits

Im Juli 1989 reichten die Kläger Gimelec und Sercobe sowie ein italienischer Verband der Elektroindustrie, die seinerzeit die Mehrheit der Gemeinschaftshersteller von Zweigang-Einphasen-Wechselstrommotoren für Waschmaschinen vertraten, aufgrund der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte und subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1) einen Antrag bei der Kommission ein, mit dem sie auf Dumping bei der Einfuhr gleichartiger Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien, Rumänien und der Tschechoslowakei hinwiesen.

Die Kommission hielt die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für ausreichend für die Annahme eines Dumpings und einer hierdurch drohenden Schädigung; sie veröffentlichte deshalb im Amtsblatt vom 14. November 1989 eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter, unter den KN-Code 85014090 fallender Zweigang-Einphasen-Wechselstrommotoren mit Ursprung in Bulgarien, Rumänien und der Tschechoslowakei (ABl. C 286, S. 11) und leitete die entsprechende Untersuchung ein.

Die Untersuchung der Kommission umfaßte den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 1989. Die Ergebnisse, zu denen die Kommission aufgrund der gesamten angestellten Ermittlungen gelangte, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die Kommission schloß Bulgarien aus ihrer Prüfung aus, da Einfuhren aus diesem Land 1988 und während des Untersuchungszeitraums nicht festgestellt worden seien.

Die Einfuhren von Elektromotoren mit Ursprung in Rumänien und der Tschechoslowakei hätten keine bedeutende Schädigung der betreffenden Gemeinschaftshersteller hervorgerufen. Die Kommission stützte diese Folgerung insbesondere auf folgende Feststellungen :

Die Einfuhren von Elektromotoren mit Ursprung in Rumänien und der Tschechoslowakei seien weniger stark gestiegen als der Verbrauch in der Gemeinschaft. Sie hätten vor allem während des Untersuchungszeitraums einen erheblichen Rückgang um 8 % verzeichnet, während der Verbrauch in der Gemeinschaft relativ konstant geblieben sei. Im Vergleich zum Verbrauch in der Gemeinschaft habe sich daher der Marktanteil der Einfuhren von Elektromotoren mit Ursprung in Rumänien und der Tschechoslowakei während des Zeitraums 1986—1989 von 26,6 % im Jahre 1986 auf 23,9 % im Jahre 1989, d. h. um 2,7 %, verringert.

Trotz Preisunterbietungen auf den beiden wichtigsten Bestimmungsmärkten, nämlich dem italienischen (zwischen 3 und 26 % bei dem rumänischen, zwischen 5 und 26 % bei dem tschechoslowakischen Ausführer) und dem spanischen Markt (zwischen 4 und 18 % bei dem tschechoslowakischen Ausführer), habe die Prüfung der Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Gemeinschaftsindustrie gezeigt, daß die Indikatoren insgesamt mit Ausnahme eines einzigen für die Gemeinschaftsindustrie positiv gewesen seien.

Die Gemeinschaftshersteller seien nämlich in der Lage gewesen, ihre Produktion um 20,6 %, die Verkäufe in der Gemeinschaft um 16,1 % und die Ausfuhren um 13 % zu steigern. Der Marktanteil der Gemeinschaftshersteller sei daher von 73,4 % im Jahre 1986 auf 76 % während des Untersuchungszeitraums, d. h. um 2,6 %, gestiegen. Die Verkaufspreise der Gemeinschaftshersteller seien während des Untersuchungszeitraums ebenfalls erheblich gestiegen.

Nach Meinung der Kommission betraf das einzige weniger positive Kriterium die Finanzsituation, die sich im Untersuchungszeitraum verschlechtert habe. Die Kommission sei nicht in der Lage gewesen, diese Tendenz nachzuprüfen, weil zwei Unternehmen, auf die nahezu die Hälfte der Gemeinschaftsproduktion während des Untersuchungszeitraums entfallen sei, keine Zahlenangaben über ihre Finanzsituation in den Vorjahren gemacht hätten. Auf jeden Fall hätten zwei Hersteller weiterhin Gewinne erzielt, von denen der eine zu einer Gruppe gehöre, die Waschmaschinen herstelle, der andere ein unabhängiges, d. h. nicht mit einem Waschmaschinenhersteller verbundenes, Unternehmen sei. Von den Gemeinschaftsherstellern, die Verluste gemacht hätten, gehöre einer zu einer Unternehmensgruppe, der andere sei die Tochtergesellschaft eines unabhängigen Herstellers. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, daß die Verluste des Herstellers, der zu einer Unternehmensgruppe gehöre, eher auf die Einkaufspolitik seiner Gruppe zurückzuführen gewesen seien als auf die Auswirkungen der Preise der angeblich gedumpten Einfuhren. Im Falle der Tochtergesellschaft des unabhängigen Herstellers habe mangels Angaben über seine Finanzsituation während der Vorjahre nicht nachgewiesen werden können, daß die während des Untersuchungszeitraums festgestellten Verluste durch die fraglichen Einfuhren verursacht worden seien.

Für die Feststellung einer drohenden Schädigung auf dem spanischen Markt schließlich seien die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2423/88 nicht erfüllt. Zum einen habe Rumänien 1988 und 1989 nicht nach Spanien exportiert, und die Ausfuhren der Tschechoslowakei seien während des Untersuchungszeitraums erheblich zurückgegangen, zum anderen lasse nichts auf einen voraussichtlichen Anstieg der Ausfuhrkapazität des tschechoslowakischen Ausführers in absehbarer Zukunft schließen.

Die Kommission teilte den Antragstellern in einer Sitzung, die am 23. Mai 1990 in den Räumen der Kommission in Brüssel stattfand, die Ergebnisse ihrer Untersuchung mit.

Im Anschluß an diese Sitzung ersuchten die Kläger mit zwei aufeinanderfolgenden Schreiben vom 1. Juni bzw. 17. Juli 1990 die Kommission, ihre Absicht, das Verfahren einzustellen, zu überprüfen und für die Einfuhren mit Ursprung aus Bulgarien, Rumänien und der Tschechoslowakei Antidumpingzölle festzusetzen.

Die Kommission war der Auffassung, daß keiner der von den Klägern geltend gemachten Gesichtspunkte ihre Ergebnisse in Frage zu stellen vermöge, und weigerte sich mit zwei Schreiben vom 4. Juli und 2. August 1990, das Verfahren fortzusetzen.

Die Kommission erließ schließlich am 26. Juli 1990 gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung Nr. 2423/88 den Beschluß 90/399/EWG zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Zweigang-Einphasen-Wechsel-strommotoren mit Ursprung in Bulgarien, Rumänien und der Tschechoslowakei, gegen den sich die vorliegende Nichtigkeitsklage richtet.

2. Verfahren vor dem Gerichtshof

Mit Klageschrift, die am 15. Oktober 1990 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, haben der französische Verband Gimelec, der spanische Verband Sercobe sowie die Gesellschaften italienischen Rechts Sole SpA und Nuova IBMEI SpA gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 90/399/EWG der Kommission erhoben.

Der Gerichtshof hat mit Beschluß vom 15. Mai 1991 gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung die Rechtssache an die Dritte Kammer verwiesen und beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Die Kläger beantragen,

— den Beschluß 90/399/EWG der Kommission vom 26. Juli 1990 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter ZweigangEinphasen-Wechselstrommotoren mit Ursprung in Bulgarien, Rumänien und der Tschechoslowakei für nichtig zu erklären,

— der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt,

— die Klage als unbegründet abzuweisen,

— den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

III — Vorbringen der Parteien

Die Kläger legen zunächst dar, sie seien klagebefugt, da der streitige Beschluß sie unmittelbar und individuell betreffe. Die Kommission tritt der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.

In der Sache richten sich die Klagegründe, die die Kläger zur Stützung ihrer von der Kommission für unbegründet gehaltenen Klage vorbringen, zum einen gegen die Verneinung einer bedeutenden Schädigung infolge der Einfuhren mit Ursprung aus Rumänien und der Tschechoslowakei (Randnr. 17 des streitigen Beschlusses) und zum anderen gegen den Ausschluß der bulgarischen Einfuhren aus dem Prüfungsverfahren (Randnr. 7 des Beschlusses).

1. Zum Fehlen einer bedeutenden Schädigung

Die Kläger machen geltend, das Untersuchungsergebnis der Kommission, dem zufolge eine bedeutende Schädigung fehle und das sich zum einen auf die angebliche Verringerung des Marktanteils der betreffenden Einfuhren, zum anderen auf das angebliche Ausbleiben einer Auswirkung der betreffenden Einfuhren auf die Preise der Gemeinschaftshersteller stütze, sei offensichtlich fehlerhaft sowie unzureichend und unzutreffend begründet.

Hierzu legt die Kommission vorab dar, die Kläger beanstandeten lediglich zwei der Gesichtspunkte, die die Kommission zu der Feststellung bewogen hätten, daß eine bedeutende Schädigung nicht vorliege. Die Randnummern 8 bis 16 des streitigen Beschlusses belegten indessen, daß sie sämtliche in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2423/88 angeführten Faktoren berücksichtigt habe, die in der Mehrzahl von den Klägern nicht in Frage gestellt würden. Daraus folge, daß die Beanstandungen der Begründung der Kommission durch die Kläger, selbst wenn sie berechtigt seien, in keiner Weise ausreichten, um der Feststellung der Kommission, eine bedeutende Schädigung liege nicht vor, den Boden zu entziehen.

a) Verringerung des Marktanteils der betreffenden Einfuhren

1) Die Kläger äußern zunächst, was die Zuverlässigkeit der von der Kommission verwendeten Zahlen über den Umfang der betreffenden Einfuhren anlangt, größte Vorbehalte. Diese Daten gingen ausschließlich auf die Beantwortung der Antidumping-Fragebögen durch die rumänischen und tschechoslowakischen Ausführer zurück und seien, obgleich sie nicht mit denen der Kläger übereinstimmten, keiner Nachprüfung am Sitz der Ausführer oder Einführer unterzogen worden. Die Kommission entgegnet hierauf, die Kläger hätten keinerlei Beweise vorgelegt, die die von den Ausführern angegebenen Zahlen widerlegten. Die von den Klägern in ihrem Antrag vorgelegten Zahlen erbrächten einen solchen Beweis nicht, da sie auf Statistiken der Gemeinschaft beruhten, die andere als die von dem vorliegenden Antidumpingverfahren betroffenen Erzeugnisse angingen. Im übrigen entspreche es einer ständigen Praxis, daß sie die Zahlen in der Beantwortung ihrer Fragebögen als Grundlage ihrer Feststellungen verwende, die soweit möglich mit den Eurostat-Statistiken abgeglichen würden.

2) Die Kläger machen sodann geltend, daß die Schlußfolgerung der Kommission selbst bei Zugrundelegung der von ihr verwendeten Daten offensichtlich irrig sei, weil sie auf dem Gedanken beruhe, daß eine Erhöhung des Marktanteils der Einführer eine Bedingung sine qua non für eine Schädigung im Sinne des Artikels 4 der Verordnung Nr. 2423/88 sei. Eine solche Annahme sei indessen mit dem Wortlaut des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2423/88 unvereinbar, der klar zum Ausdruck bringe, daß der „Umfang der Einfuhren“ nur eins der bei der Schadensprüfung zu berücksichtigenden Kriterien sei. Dem Wortlaut lasse sich nämlich entnehmen, daß ein etwaiger Anstieg der Einfuhren auch „absolut oder im Verhältnis zu Erzeugung oder Verbrauch in der Gemeinschaft“ gesehen werden könne. Dieses Erfordernis stehe ferner in offensichtlichem Widerspruch zu der bisherigen Praxis der Kommission in zahlreichen Verfahren und zur Rechtsprechung des Gerichtshofes. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die Entscheidung der Kommission in dem Verfahren der Standard-Mehrphasen-Elektromotoren aufmerksam zu machen, in dem die Kommission ihre Feststellung einer Schädigung ausschließlich darauf gestützt habe, daß der Marktanteil der Motoren mit Ursprung in den betreffenden Ländern weiterhin bedeutend sei und mit ebenfalls erheblichen Preisunterbietungen einhergehe, was auch in der vorliegenden Sache der Fall sei. Diese Entscheidung sei vom Gerichtshof bestätigt worden, der bei dieser Gelegenheit im Hinblick auf die Verringerung des Marktanteils der eingeführten Elektromotoren und die Erhöhung der Gemeinschaftsproduktion, auf die sich die Kläger in der vorliegenden Rechtssache beriefen, ausdrücklich betont habe, daß die Schadensprüfung einer Vielzahl von Faktoren gelten müsse, von denen keiner für sich genommen eine ausreichende Beurteilungsgrundlage sein könne (Urteil vom 11. Juli 1990 in der Rechtssache C-157/87, Electroimpex u. a./Rat, Slg. 1990, I-3021, Randnr. 41). Die Kommission teilt den Standpunkt der Kläger, daß eine Erhöhung des Marktanteils der Einfuhren keine Bedingung sine qua non für die Feststellung einer Schädigung sei, und betont, sie sei so vorgegangen; dies zeigten insbesondere ihre Feststellungen zur Schädigung (Randnr. 17 des streitigen Beschlusses).

3) Die Kläger machen schließlich geltend, es liege auch eine offensichtliche Diskriminierung zu ihren Lasten vor, weil die Kommission sich ohne Begründung geweigert habe, vorliegend ihrer ständigen Praxis zu folgen, wonach das Vorliegen einer Schädigung lediglich auf dem „freien Markt“ des betreffenden Erzeugnisses geprüft werde. Folge dieser Praxis sei, daß, wenn ein Teil der Gemeinschaftserzeugung nicht auf dem freien Markt verkauft, sondern innerhalb des „gebundenen Marktes“ einer Unternehmensgruppe vertrieben werde, dieser Teil nicht als Gegenstand normaler Handelsgeschäfte betrachtet werden könne und mithin den Wirkungen preisunterbietender Einfuhren nicht ausgesetzt sei. Die Kommission hätte dieser Praxis auch vorliegend folgen müssen, denn der Wirtschaftszweig der Einphasen-Elektromotoren für Waschmaschinen sei eben durch das Bestehen eines „gebundenen Marktes“ und eines „freien Marktes“ gekennzeichnet. Wenn so verfahren worden wäre, was die Kläger mehrfach von der Kommission verlangt hätten, dann hätte man festgestellt, daß die Umsätze der betreffenden Erzeuger aus Osteuropa nicht nur einen beträchtlich höheren Marktanteil darstellten (39 bis 40 % mit mehr als 50 % auf dem italienischen Markt), sondern auch, daß dieser Anteil zwischen 1986 und 1989 gleich geblieben oder leicht angestiegen sei. Die Kommission bestätigt, daß die Organe bei bestimmten, ganz besonderen Antidumpingverfahren Anteile an sogenannten „nicht gebundenen“ oder „freien“ Märkten berücksichtigt hätten, um die Zunahme der Einfuhren in diesen Fällen darzustellen. Sie betont indessen, daß es sich nicht um eine gängige Praxis, sondern um eine Ausnahme von der Regel handele, die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2423/88 festgelegt sei und der zufolge die Schadensprüfung sich auf „den Umfang der Einfuhren im Verhältnis zum Verbrauch in der Gemeinschaft“, d. h. im Verhältnis zu dem Anteil am „Gesamtmarkt“ und nicht im Verhältnis zum Anteil am „freien Markt“ stütze. Vorliegend habe es die Kommission nicht als angemessen betrachtet, lediglich die Verkäufe auf dem „freien Markt“ zu berücksichtigen, weil der Gesamtmarkt für die Lage der Gemeinschaftserzeugung ein besseres Kriterium als der Anteil der Einfuhren am freien Markt geliefert habe. Zur Stützung dieser These verweist die Kommission darauf, daß die betreffenden Elektromotoren, und zwar sowohl die eingeführten als auch die aus der Gemeinschaft stammenden, auf demselben Markt verkauft und zu demselben Zweck verwandt würden, nämlich zur Herstellung von Waschmaschinen. Die Hersteller von Elektromotoren, die mit den Herstellern von Waschmaschinen verbunden seien, verkauften ihre Motoren ebenso an andere Waschmaschinenhersteller und legten bei diesen Verkäufen im wesentlichen die gleichen Preise zugrunde wie bei den Verkäufen an die mit ihnen verbundenen Hersteller von Waschmaschinen. Ferner kaufe die Tochtergesellschaft, die Motoren für die Hersteller von Waschmaschinen herstelle, ebenfalls eingeführte Elektromotoren, und zwei sogenannte unabhängige Hersteller von Motoren verkauften diese an Waschmaschinenhersteller, deren Tochtergesellschaften die gleichen Motoren herstellten. Die Kommission weist schließlich darauf hin, daß die von den Klägern gelieferten Zahlen doch klar zeigten, daß sie zu keiner anderen Feststellung gelangt wäre, selbst wenn sie sich auf die Entwicklung der Einfuhren auf dem „freien Markt“ gestützt hätte. In ihrer Erwiderung weisen die Kläger darauf hin, daß sie durch die Klagebeantwortung der Kommission zum ersten Mal erführen, daß die Kommission vorliegend eine Schadensprüfung anhand des Begriffspaares „freier/gebundener Markt“ als unangemessen betrachtet und daher die Entwicklung der Marktanteile am „Gesamtmarkt“ geprüft habe. Diese Wahl sei in dem streitigen Beschluß in keiner Weise begründet, der sich im Gegenteil in Absatz 2 und 3 der Randnummer 16 auf die Begriffe „freier/gebundener Markt“ stütze. Selbst wenn man aber die Prozentzahlen der Marktanteile der Einfuhren im Verhältnis zum „Gesamtmarkt“ zugrunde lege — vorliegend nahezu 25 % —, sei die Auswirkung dieser Einfuhren genauso eindeutig. Die Kommission habe nämlich das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung bereits in Fällen anerkannt, in denen der Marktanteil der Einfuhren spürbar niedriger als der vorliegend errechnete gewesen sei. Die Kommission macht in ihrer Gegenerwiderung zunächst geltend, die Schadensprüfung unter Berücksichtigung des „Gesamtmarktes“ sei in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2423/88 verankert und bedürfe daher keiner Begründung. Hilfsweise verweist sie darauf, daß sie zu keinem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn sie die Schädigung lediglich im Verhältnis zum „freien Markt“ geprüft hätte. Die Unterscheidung von „gebundenem Markt“ und „freiem Markt“ habe nämlich nur für zwei der vier Gesellschaften, die Firma Sole SpA und die Firma Selni, Bedeutung gehabt und nur für die letztgenannte sinnvoll angewandt werden können. Die Sole SpA habe, da sie bis zum Oktober 1987 zur Zanussi-Gruppe, dann zur Electrolux-Gruppe gehört habe, der Kommission nicht die notwendigen Zahlen zur Verfügung stellen können, die eine Unterscheidung zwischen freien und gebundenen Verkäufen für die Jahre 1986 bis 1988 ermöglicht hätten. Die Firma Selni habe nicht sehr unter dem Wettbewerb der Einfuhren mit Ursprung in Rumänien und der Tschechoslowakei gelitten, wie die Untersuchung der Verkäufe der Firma auf dem „freien Markt“ zeigten, die auf dem italienischen Markt von 32775 Motoren 1986 auf 384855 Motoren 1989 angestiegen seien und 1989 auf dem spanischen Markt, auf dem 1986 bis 1988 nichts abgesetzt worden sei, 1860 Motoren erreicht hätten.

b) Auswirkung der Einfuhren auf die Preise der Gemeinschaftshersteller

Insoweit führen die Kläger aus, die Kommission habe zwar in Randnummer 16 des streitigen Beschlusses anerkannt, daß sich eine Verschlechterung der Finanzsituation der Gemeinschaftshersteller als allgemeine Tendenz abzeichne, sich jedoch gleichwohl systematisch geweigert, eine wie immer geartete Auswirkung der Einfuhren auf Preise und Finanzsituation der Gemeinschaftsindustrie in der vorliegenden Sache anzuerkennen. Die von der Kommission für dieses Ergebnis angeführte Begründung zeige eine tiefgehende Inkohärenz und laufe im wesentlichen darauf hinaus, jeden Faktor im Sinne einer Einstellung des Verfahrens auszulegen. Diese Begründung entspreche im übrigen den Anforderungen des Artikels 190 EWG-Vertrag nicht, wie ihn der Gerichtshof insbesondere in seinem Urteil vom 11. Juli 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-304/86 und C-185/87 (Enital u. a., Slg. 1990, I-2939) ausgelegt habe, weil die betroffenen Gemeinschaftshersteller nicht genannt seien und sich die angeführten Gründe zum Teil überlagerten.

Um die Inkohärenz der Gründe des streitigen Beschlusses zu zeigen, untersuchen die Kläger die Lage jeder der beschwerdeführenden Gesellschaften. Bezüglich der beiden Gesellschaften, die weiterhin Gewinne erzielten, nämlich der Firmen Selni und IBMEI, ziehen die Kläger in Zweifel, daß die Kommission eine Schädigung wegen deren Gewinnsituation verneint habe. Sie hätte ebenfalls ermitteln müssen, ob die Gewinne angemessen und auf dem „freien Markt“ erzielt worden seien; sie hätte schließlich berücksichtigen müssen, daß Artikel 4 der Verordnung Nr. 2423/88 in keiner Weise fordere, daß erst die gesamte Gemeinschaftsindustrie in die Verlustzone geraten müsse, bevor Antidumpingmaßnahmen ergriffen werden könnten. Die Dienststellen der Kommission hätten dann feststellen können, daß die Firma Selni nur deshalb Gewinne erziele, weil die Thomson-Gruppe bei den Verkäufen auf dem „gebundenen Markt“ Preise gezahlt habe, die zum Ausgleich der Verluste auf dem „freien Markt“ geführt hätten. Der von der Firma Selni ausgefüllte Fragebogen zeige nämlich, daß deren Verkäufe auf dem „freien Markt“ zu Preisen erfolgten, die unter ihren Produktionskosten lägen, und daß der Gesamtumsatz der betreffenden Motoren im Untersuchungszeitraum erheblich zurückgegangen sei und sich 1989 auf weniger als 3,8 % belaufen habe. Bezüglich der Gewinne der spanischen Gesellschaft IBMEI bringen die Kläger vor, die Kommission hätte prüfen müssen, ob die Gewinne noch angemessen gewesen seien, weil sie im Laufe der letzten Jahre von 18,2 °/o im Jahre 1986 auf 4,9 % im Jahre 1989 beträchtlich zurückgegangen seien. Diese Prüfung sei um so notwendiger gewesen, als die betreffenden Einfuhren auf dem spanischen Markt, auf dem IBMEI in erster Linie tätig sei, weniger stark vorgedrungen seien als auf dem italienischen Markt und auch die Preisunterbietungen dort geringer seien als in Italien. Dies erkläre die weniger ungünstige Lage von IBMEI auf ihrem einheimischen Markt.

Im Hinblick auf die mit Verlust arbeitenden Beschwerdeführer, die Firmen Sole SpA und Nuova IBMEI, beanstanden die Kläger, daß die Kommission hierfür die Einkaufspolitik der Gruppe verantwortlich gemacht und den Umstand außer acht gelassen habe, daß die Verkäufe auf dem „Gesamtmarkt“, auf den sie ihre Prüfung angeblich abgestellt habe, mit Verlust erfolgt seien, weil die Ergebnisse dieser Gesellschaften auf dem „freien Markt“ sehr negativ gewesen — und geblieben — seien. Die Kommission sei über die für den „Gesamtmarkt“ ermittelten Daten hinausgegangen und habe die Lage auf dem „gebundenen Markt“ nur deshalb geprüft, weil sie nach einer Rechtfertigung für die Ausräumung eines Gesichtspunktes gesucht habe, der ihrem Wunsch nach Einstellung des Verfahrens entgegengestanden habe. Zur Untermauerung dieser These verweisen die Kläger auf die Lage der Firma Sole SpA, deren Verluste die Kommission nicht als maßgebend erachtet habe, weil ihre Preise von ihrer Muttergesellschaft, die Waschmaschinen herstelle, festgelegt worden seien. Diese Begründung sei offensichtlich inkohärent, und die Kommission habe aus den Augen verloren, daß die „Einkaufspolitik“ innerhalb der Gruppe eines mit ihm verbundenen Herstellers keinerlei Auswirkungen auf die von diesem Hersteller auf dem „freien Markt“ erzielten Preise habe. Dies werde durch Abschnitt D des Fragebogens der Kommission über die Verkaufspreise bestätigt; hier habe die Kommission selbst die Kläger aufgefordert, sich auf die den unabhängigen Kunden in Rechnung gestellten Preise unter Ausschluß der Preise für die Umsätze innerhalb der Gruppe zu beschränken. Aus der von der Kommission geprüften Beantwortung des Fragebogens durch die Firma Sole SpA ergebe sich, daß die von der Firma auf dem „freien Markt“ erzielten Preise unter ihren Produktionskosten lägen. Die Kommission sei daher zu Unrecht davon ausgegangen, daß die offensichtlichen Preisunterbietungen durch die betreffenden Einfuhren sich auf die Lage der Firma Sole SpA nicht ausgewirkt hätten. Im Hinblick auf die Lage der Gesellschaft Nuova IBMEI bezweifeln die Kläger die Schlüssigkeit der Begründung der Kommission, mit der die Ursächlichkeit der Preisunterbietungen der betreffenden Einfuhren für die Gewinnspannen der Firma Nuova IBMEI verneint werde und die sich auf das Fehlen von Zahlenangaben für die Finanzsituation des Unternehmens für die Vorjahre stütze. Sie machen hierzu insbesondere geltend, daß die Kommission, auch wenn diese Angaben zur Verfügung gestanden hätten, gleichwohl nicht in der Lage gewesen wäre, die Ursächlichkeit zu prüfen, weil sie Preisunterbietungen bei den betreffenden Einfuhren nur für den Untersuchungszeitraum geprüft habe. Auf jeden Fall könne die Beurteilung der Situation der Firma Nuova IBMEI keine entscheidende Auswirkung auf die Gesamtprüfung der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie haben, denn Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2423/88 schreibe vor, daß sich die Schadensprüfung auf „sämtliche Erzeuger der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft oder derjenigen unter ihnen, deren Gesamterzeugung einen größeren Anteil an der gesamten Gemeinschaftserzeugung dieser Ware ausmacht“, zu erstrecken habe, und auf die Firma Nuova IBMEI entfielen nicht mehr als 5 % der betreffenden Gemeinschaftserzeugung.

Im Hinblick auf diese Analyse sind die Kläger der Meinung, daß der erhebliche Anstieg der Verkaufspreise der Gemeinschaftshersteller während des Untersuchungszeitraums, wie es die Kommission in Randnummer 15 des streitigen Beschlusses geltend gemacht habe, nicht herangezogen werden könne, um die Verneinung einer Schädigung zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang werfen sie der Kommission vor, daß sie die Behauptung der klagenden Gesellschaften, diese Erhöhungen hätten nicht ausgereicht, um die gestiegenen Produktionskosten abzufangen, lediglich festgehalten, nicht aber nachgeprüft habe, ob diese Erhöhungen tatsächlich ausreichend gewesen seien, um die Finanzsituation der Gemeinschaftserzeuger nachhaltig zu verbessern. Eine solche Prüfung sei um so notwendiger gewesen, als Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2423/88 selbst bei Erhöhung der Preise der Gemeinschaftshersteller die Feststellung einer Schädigung gestatte, wenn wie vorliegend Dumpingeinfuhren einen sonst eingetretenen Preisanstieg verhindert hätten.

Die Kommission weist zunächst darauf hin, daß ihre Feststellung des NichtVorliegens einer Schädigung auf einer Gesamtwürdigung aller Faktoren nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2423/88 beruhe, von denen die meisten von den Klägern nicht in Zweifel gezogen würden.

Zu der Auswirkung der Einfuhren auf die Preise und Gewinne, die Kläger und Kommission unterschiedlich beurteilten, sei sie der Meinung, daß die Ausführungen in Randnummern 15 und 16 des streitigen Beschlusses eindeutig die Gründe erkennen ließen, weshalb sie sich außerstande gesehen habe, das Vorliegen einer Schädigung der Gemeinschaftsindustrie im Bereich der Preise und Gewinne zu bejahen. In Randnummer 15 ihres Beschlusses habe sie festgestellt, daß die „Verkaufspreise der Gemeinschaftshersteller... während des Untersuchungszeitraums erheblich“ gestiegen seien, und in Punkt 16 zur Gewinnsituation habe sie darauf hingewiesen, daß sie keine Feststellungen habe treffen können, weil zwei Unternehmen, auf die nahezu die Hälfte der Gemeinschaftsproduktion entfalle, die notwendigen Zahlenangaben nicht geliefert hätten.

Wenn die Kläger ihr vorwürfen, ihre Begründung sei schwer nachzuvollziehen, weil die betreffenden Gemeinschaftshersteller nicht namentlich angeführt seien und die angeführten Gründe sich überlagerten, so müsse sie entgegnen, daß ihre Schadensprüfung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2423/88 den „gesamten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ betreffe und die Hersteller nicht namentlich genannt werden dürften. Die angeführten Gründe überlagerten sich deshalb, weil sie miteinander in engem Zusammenhang stünden.

Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, daß die Begründung des angefochtenen Beschlusses den Anforderungen des Artikels 190 EWG-Vertrag genügt.

2. Zum Ausschluß der bulgarischen Einfuhren von der Untersuchung

Die Kläger bringen vor, die Entscheidung der Kommission, die bulgarischen Einfuhren von der Untersuchung auszunehmen, weil 1988 und während des Untersuchungszeitraums keine Einfuhren mit Ursprung in diesem Land festgestellt worden seien, entbehre jeder Berechtigung. Sie fragten sich insbesondere, auf welche Daten sich die Kommission bezogen habe, um zu diesem Ergebnis zu gelangen, weil der bulgarische Hersteller den ihm von der Kommission übermittelten Fragebogen nicht beantwortet habe, die Einführer keine Informationen über ihre Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien geliefert hätten und die Eurostat-Statistiken, auch wenn sie eine Tarifnummer beträfen, zu der nicht nur die in diesem Verfahren angesprochenen Motoren gehörten, bedeutende Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien auswiesen.

Unter diesen Umständen sei die Kommission mit Rücksicht insbesondere auf die fehlende Kooperation des bulgarischen Herstellers verpflichtet gewesen, ihrer eigenen gängigen Praxis zu folgen, d. h. Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2423/88 anzuwenden, wonach vorläufige oder endgültige, positive oder negative Entscheidungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden könnten. Die Kommission hätte sich daher auf die von den Antragstellern mit ihrem Antrag gelieferten Daten bezüglich der Einfuhren mit Ursprung in Bulgarien stützen können.

Die Kommission erklärt hierzu, die Kläger hätten keinerlei Nachweise für Einfuhren bulgarischer Motoren während des Untersuchungszeitraums geliefert. In ihrem Antrag hätten die Kläger lediglich Einfuhren nach Spanien im Jahre 1988, d. h. also vor Beginn des Untersuchungszeitraums, angeführt.

Die Kommission unterstreicht sodann, daß nach ihren Feststellungen die Eurostat-Statistiken keinerlei Einfuhren von Elektromotoren mit Ursprung in Bulgarien in die Gemeinschaft verzeichnet hätten. Diese Feststellung werde zum einen durch die spanische Verwaltung, die das Fehlen von Einfuhren sowohl im Jahre 1988 wie im Untersuchungszeitraum bestätigt habe, und zum anderen durch die Erklärung des bulgarischen Ausführers erhärtet, daß er 1988 und 1989 keine Ausfuhren in die Gemeinschaft getätigt habe.

Daher habe sie den bulgarischen Ausführer zu Recht in dem Verfahren unberücksichtigt gelassen.

In ihrer Erwiderung werfen die Kläger der Kommission vor, sie hätte um einer ordnungsgemäßen Verwaltung und einer zutreffenden Würdigung der drohenden Schädigung willen das Vorliegen von Einfuhren nicht nur bei den spanischen, sondern auch bei den italienischen und französischen Zollstellen überprüfen müssen.

Die Kommission bemerkt hierzu in ihrer Gegenerwiderung, daß sie die Eurostat-Statistiken für verläßlich halte; nur um nichts dem Zufall zu überlassen, habe sie eine zweite Kontrolle bei den spanischen Zollstellen durchgeführt, weil die Antragsteller Einfuhren auf diesem Markt angeführt hätten. Bei den anderen Märkten sei sie davon ausgegangen, daß dies nicht notwendig sei, weil die Eurostat-Statistiken durch eine schriftliche Erklärung der bulgarischen Ausführer erhärtet worden seien.

M. Zuleeg

Berichterstatter