Eine Unterlassungsverpflichtung bezüglich einer Bewertung auf der Internetplattform „kununu“
Tenor
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. April 2026 – 2 Ga 3/26 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Unterlassungsverpflichtung bezüglich einer Bewertung auf der Internetplattform „kununu“.
Die Verfügungsklägerin (Arbeitgeber) bietet Softwarelösungen an und beschäftigt an 7 Standorten etwa 130 Mitarbeiter. Der Verfügungsbeklagte (Arbeitnehmer) war bei ihr vom 01.08.2025 bis 15.01.2026 als HR Senior Salesmanager beschäftigt.
Die Parteien schlossen am 21.11.2025 einen Aufhebungsvertrag (Bl. 27-29 erstinstanzliche Akte), der folgende Regelung enthält:
(9) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, keine negativen Bewertungen, Kommentare, Anmerkungen, Hinweise etc. über den Arbeitgeber in sozialen Medien oder auch Bewertungsplattformen im Internet, wie etwa „kununu“, zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen.
Im Februar 2026 erschien auf der Plattform „kununu“ eine Bewertung des Unternehmens der Verfügungsklägerin, wegen deren Inhalt auf Bl. 3 erstinstanzliche Akte Bezug genommen wird.
Die Verfügungsklägerin bestritt die Mitarbeiterstellung des Bewertenden und forderte „kununu“ zur Beseitigung auf. Diese entfernte die Bewertung zunächst von ihrer Plattform, teilte mit Schreiben vom 06.03.2026 der Verfügungsklägerin jedoch mit, dass eine Überprüfung die Authentizität der Bewertung ergeben habe (Bl. 36 erstinstanzliche Akte) und übersandte der Verfügungsklägerin 2 geschwärzte Schriftstücke, nämlich eines mit der Überschrift „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ und eines mit der Überschrift „Arbeitszeugnis“; insoweit wird auf Bl. 38, 39 erstinstanzliche Akte verwiesen.
Mit ihrem am 01.04.2026 beim Arbeitsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz hat die Verfügungsklägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt mit dem Inhalt, dem Verfügungsbeklagten zu untersagen, die im Antrag genannte Bewertung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu veröffentlichen.
Nachdem der Verfügungsbeklagte unter dem 14.04.2026 an Eides statt versichert hat, die von der Verfügungsklägerin angegriffene Bewertung nicht verfasst, nicht selbst veröffentlicht oder eingestellt und keine dritte Person beauftragt oder veranlasst zu haben, diese Bewertung für ihn oder in seinem Namen zu verfassen oder zu veröffentlichen (Bl. 64 erstinstanzliche Akte) hat der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin unter dem 17.04.2026 (Bl. 90, 91 erstinstanzliche Akte) an Eides statt versichert, er habe mit dem Verfügungsbeklagten im Zeitraum März bis Mai 2025 mehrere Telefonate geführt und E-Mails ausgetauscht, ihn zu einer Anstellung als Vertriebsmitarbeiter in seiner Firma zu gewinnen. Sodann sei der Arbeitsvertrag vom 22.05.2025 unterzeichnet worden. Nach Beginn der Tätigkeit des Verfügungsbeklagten habe dieser aufgrund von Lieferproblemen einige Monate auf sein Firmenhandy warten müssen. Ferner habe sich der Verfügungsbeklagte wiederholt darüber beschwert, dass er kurzfristig ein einstündiges Webinar übernehmen musste, obwohl ihm eine fertig vorbereitete PowerPoint-Präsentation überlassen wurde. Der Arbeitsvertrag mit dem Verfügungsbeklagten sei dann während seiner Probezeit wieder gekündigt und ihm ein Aufhebungsvertrag angeboten worden, welchen er unterzeichnet habe. Es sei auch zutreffend, dass der Geschäftsführer dem Verfügungsbeklagten gegenüber in einem Telefonat erwähnt habe, dass er ein „100 % Elektroauto“ als Firmenfahrzeug fahre, was zwar den Nachteil der Reichweite habe, aber (…) über enorme PS-Zahlen verfüge. Ferner habe er (der Geschäftsführer) in diesem Telefonat erwähnt, dass er bei Vertriebsmitarbeitern besonders die Schnelligkeit und Effektivität schätze, bevor man tagelang Mails hin und her schreibe. Deshalb sei er (der Geschäftsführer) sich ganz sicher, dass die Schilderungen in der streitgegenständlichen Bewertung vom Verfügungsbeklagten stammten, da nur er als Vertriebsmitarbeiter von einem anderen Arbeitgeber abgeworben und anschließend in der Probezeit gekündigt wurde.
Die Verfügungsklägerin hat behauptet, der Verfügungsbeklagte habe die im Antrag genannte Bewertung auf der Internetplattform „kununu“ eingestellt.
Die Verfügungsklägerin hat beantragt,
dem Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die nachstehende wiedergegebene Bewertung zu veröffentlichen, wie geschehen unter der URL XXX.
Der Verfügungsbeklagte hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte hat bestritten, die Bewertung verfasst oder veranlasst zu haben, dass ein anderer diese Bewertung verfasst hat. Die Plattform „kununu“ habe ihn gerade nicht als Verfasser genannt, sondern lediglich mitgeteilt, dass die Authentizität geprüft worden sei. Die geschwärzten Unterlagen ersetzten keinen personenbezogenen Nachweis.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht hat die Vorsitzende darauf hingewiesen, dass in der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsbeklagten der Hinweis auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung, sei sie vorsätzlich oder fahrlässig, fehle und den Verfügungsbeklagten entsprechend belehrt. Dieser erklärte daraufhin: „Auch nach dieser Belehrung halte ich den Vortrag aus meiner eidesstattlichen Versicherung aufrecht und versichere, dieses Vorbringen nach Hinweis an Eides statt.“
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es stehe nicht zur hinreichenden Überzeugung der Kammer fest, dass der Verfügungsbeklagte tatsächlich die Bewertung bei „kununu“ eingestellt habe. Die Verfügungsklägerin berufe sich zwar auf Indizien. Aus den geschwärzten Unterlagen lasse sich jedoch keine Urheberschaft erkennen. Es sei nicht ersichtlich, dass diese nur auf den Verfügungsbeklagten zutreffen könne. Es möge zwar sein, dass der Verfügungsbeklagte der einzige Arbeitnehmer gewesen sei, der abgeworben wurde und der sich über ein Seminar beschwert hat, sowie auf sein Firmen-Handy 4 Monate warten musste und schließlich ein Gespräch mit dem Geschäftsführer über dessen Auto geführt hat. Dies lasse jedoch nicht zwingend den Schluss zu, dass er auch die Bewertung verfasst habe. Der Verfügungsbeklagte habe seinerseits an Eides statt versichert, dass er die Bewertung weder selbst verfasst, noch veranlasst habe. Damit stehe nach Überzeugung der Kammer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass er die Bewertung tatsächlich abgegeben habe. Die Kenntnisse, die in die Bewertung eingeflossen seien, könnten sämtliche Arbeitnehmer gehabt haben. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Urheberschaft des Verfügungsbeklagten bestehe damit nicht. Ein non-liquet gehe zulasten der Verfügungsklägerin. Im Übrigen sei auch kein Verfügungsgrund ersichtlich, denn eine besondere Eilbedürftigkeit der Entfernung der Bewertung sei nicht dargelegt.
Dieses Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin am 24.04.2026 zugestellt, der dagegen am 26.05.2026 (Dienstag nach Pfingsten), die Berufungsbegründung enthaltend, Berufung eingelegt hat.
Die Verfügungsklägerin rügt, das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an die erforderliche Glaubhaftmachung überspannt und insbesondere die weitere Ausführung der Verfügungsklägerin unberücksichtigt gelassen, dass der Inhalt der streitgegenständlichen Bewertung Sachverhaltsangaben wiedergibt, von denen nur der Verfügungsbeklagte aus eigener Erfahrung Kenntnis haben könne. Das Argument des Arbeitsgerichts, diese Kenntnisse könnten sämtliche Arbeitnehmer gehabt haben, sei eine bloße Vermutung, die weder durch den Vortrag der Parteien noch durch ein tatsächliches Geschehen belegt werde oder gar allgemeiner Lebenserfahrung entspreche. Auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes sei unzutreffend verneint worden. Das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des tatsächlichen Geschehensablaufs überspannt und verkannt, dass keine unumstößliche Gewissheit bestehen müsse, damit eine Behauptung erwiesen ist. Im Rahmen des § 286 ZPO sei ausreichend, wenn sich das Gericht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnüge, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. In der (erstinstanzlichen) Antragsschrift sei ausführlich dargestellt worden, dass die von der Plattform „kununu“ der Verfügungsklägerin überreichten Unterlagen von einem Mitarbeiter der Verfügungsklägerin stammen. Die nicht geschwärzten Passagen seien absolut identisch mit denjenigen in den Schriftstücken, die ausschließlich der Verfügungsbeklagte von der Verfügungsklägerin erhalten habe, nämlich zum einen sein Arbeitszeugnis, zum anderen das Übersendungsschreiben, mit dem er das Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages übermittelt bekommen habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Plattform „kununu“ ihrerseits diese Dokumente ungeschwärzt von einem Mitarbeiter der Verfügungsklägerin erhalten hat, sodass ihr der vollständige Name des Verfassers dieser Dokumente bekannt sei. Deshalb sei sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bewertung tatsächlich von einem Mitarbeiter der Verfügungsklägerin stammt. Ergänzend legt die Verfügungsklägerin eine eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin ihrer Personalabteilung, Frau A, vor (Bl. 21 Berufungsakte), wonach sie, Frau A, das Begleitschreiben an den Verfügungsbeklagten vom 21.11.2025 vorbereitet hat, in dem im Betreff die Worte „Beendigung Arbeitsvertrag“ genannt sind. Mit diesem Schreiben sei dem Verfügungsbeklagten ein Angebot für einen Aufhebungsvertrag übermittelt worden. Einen Brief mit den Worten „Beendigung Arbeitsvertrag“ habe im Zeitraum 22.05.2025 bis 15.01.2026 kein anderer bestehender oder ehemaliger Mitarbeiter der Verfügungsklägerin erhalten. Es treffe gerade nicht zu, dass diese Kenntnis sämtliche Arbeitnehmer gehabt haben könnten. Das Arbeitsgericht zergliedere den Indizienverbund unzulässig und verfehle damit die Gesamtschau des Sachvortrags der Verfügungsklägerin. Die Annahme, sämtliche Arbeitnehmer hätten diese Kenntnisse haben können, bleibe spekulativ, nachdem spezifische Details nur auf den Verfügungsbeklagten passten und vor allem auch die in diesem Zusammenhang erfolgte Prüfung der Plattform diesen geschlossenen, schlüssigen und individuellen Geschehensablauf bestätige. Das Arbeitsgericht habe sich nicht weiter mit den Argumenten der Verfügungsklägerin auseinandergesetzt, dass die von ihr vorgelegten Indizien in ihrer Gesamtheit nur den Schluss zulassen, dass der Verfügungsbeklagte die streitgegenständliche Bewertung verfasst hat. Hinzu komme, dass selbst wenn eine dritte Person diese Bewertung veröffentlicht hätte, dies voraussetzen würde, dass diese wiederum alle Informationen und Unterlagen jedenfalls von dem Verfügungsbeklagten erhalten haben müsse, sodass der Verfügungsbeklagte auch unter diesem Gesichtspunkt für die streitgegenständliche Veröffentlichung verantwortlich wäre. Auch hinsichtlich des Verfügungsgrundes überspanne die Vorinstanz die Anforderungen. Dies gelte insbesondere für die Behauptung, es sei nicht dargelegt worden, dass etwaige Bewerber durch die streitgegenständliche Bewertung abgeschreckt würden. Deren Inhalt spreche deutlich für sich. Sie spreche explizit die Empfehlung aus, keine Stelle bei der Verfügungsklägerin anzutreten, da sie nicht empfehlenswert sei.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden -2 Ga 3/26- abzuändern und
dem Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu untersagen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die nachstehend wiedergegebene Bewertung zu veröffentlichen, wie geschehen unter der URL
XXX.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht habe zutreffend herausgearbeitet, dass es bereits an der hinreichenden Glaubhaftmachung der Passivlegitimation fehle. Die Berufung beschränke sich darauf, ihre eigene Bewertung der Indizien an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung zu setzen. Ein Rechtsfehler werde hierdurch nicht aufgezeigt. Das Arbeitsgericht habe sämtliche vorgetragenen Indizien vollständig berücksichtigt, insbesondere
(1) die geschwärzten Unterlagen von kununu,
(2) die behauptete Abwerbung des Verfügungsbeklagten,
(3) die Wartezeit auf ein Firmenhandy,
(4) die Webinar- und Messeeinsätze,
(5) die angeblichen Gespräche mit dem Geschäftsführer.
Das Arbeitsgericht habe diese Indizien einer Gesamtschau unterzogen und sei zum Ergebnis gelangt, dass diese keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Urheberschaft des Verfügungsbeklagten begründeten.
Die Berufung verkenne die Aussagekraft der von kununu übermittelten Unterlagen. Diese enthielten gerade keine individualisierenden Merkmale. Es fehle an einer Namensnennung, einer eindeutigen Zuordnung zu einer Person, dem Zugriffsnachweis und einer Benutzerkonto-Zuordnung. Die bloße Prüfung eines Beschäftigungsverhältnisses ersetze nicht den Nachweis der Urheberschaft. Daran ändere auch die nunmehr eingereichte eidesstattliche Versicherung von Frau A nichts. Selbst wenn nur der Verfügungsbeklagte ein bestimmtes Schreiben erhalten hätte, folge daraus lediglich die Existenz eines Beschäftigungsverhältnisses und einer internen Dokumentenlage, nicht aber die Täterschaft im Hinblick auf die Veröffentlichung. Die Berufung versuche wiederholt aus einzelnen betrieblichen Umständen einen zwingenden Rückschluss auf die Urheberschaft zu ziehen. Dies überzeuge nicht. Die Wartezeit auf das Firmenhandy sei kein exklusiver Wahrnehmungstatbestand. Sie sei regelmäßig mehreren Personen im Unternehmen bekannt (HR, IT, Vorgesetzte, Kollegen). Ein Individualbezug zum Beklagten werde hierdurch nicht begründet. Auch Einsatzplanung und kurzfristige Übernahme von Aufgaben seien typische interne Vorgänge, die nicht auf eine Einzelperson als alleinige Kenntnisträgerin schließen ließen. Die behauptete Abwerbung sei kein geheim gehaltener Vorgang, sondern regelmäßig Bestandteil der Personalakte und Führungskommunikation. Die behaupteten Gespräche über das Fahrzeug des Geschäftsführers seien ebenfalls kein exklusiver Wissensbereich des Beklagten. Zudem werde der konkrete Inhalt der Bewertung lediglich pauschal behauptet und lasse keinen zwingenden Rückschluss auf ein bestimmtes Gespräch zu. Die Berufung baue ihre Argumentation auf einen unzulässigen Zirkelschluss auf. Aus der behaupteten Kenntnis von Umständen werde auf die Urheberschaft geschlossen, ohne zuvor die Exklusivität dieser Kenntnis nachzuweisen. Gerade dieser Zwischenschritt fehle vollständig. Daher bleibe die Argumentation spekulativ. Es fehle jeder Vortrag, wer Zugriff auf interne Informationen hatte, wie die Bewertung tatsächlich erstellt wurde und über welche Kommunikationswege Inhalte weitergegeben worden sein sollen. Auch das Fehlen des Verfügungsgrundes habe das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Es fehlten konkrete Tatsachen zur Eilbedürftigkeit.
Während der Kammerverhandlung am 17.8.2026 wurde Einsicht auf die Plattform „kununu“ genommen und festgestellt, dass sich jedenfalls derzeit dort die streitgegenständliche Bewertung nicht (mehr) befindet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2 ArbGG, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2b ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO und damit insgesamt zulässig.
II.
Die Berufung der Verfügungsklägerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen. Die Berufungskammer schließt sich der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts an und nimmt auf diese Bezug. Das Vorbringen der Verfügungsklägerin in der Berufungsinstanz führt zu keiner abweichenden Beurteilung.
Ein Verfügungsanspruch besteht nicht. Der Verfügungsbeklagte hat nicht gegen die in Ziffer 9 des Aufhebungsvertrages vom 21.11.2025 übernommene Verpflichtung, keine negativen Bewertungen, Kommentare, Anmerkungen, Hinweise etc. über den Arbeitgeber in sozialen Medien oder auf Bewertungsplattformen im Internet, wie etwa „kununu“, zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, verstoßen. Zwar ist eine derartige Bewertung im Februar 2026 auf der Internetplattform „kununu“ veröffentlicht worden. Es kann jedoch nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden, dass diese vom Verfügungsbeklagten veröffentlicht wurde oder er diese (durch Dritte) hat veröffentlichen lassen.
Zwar benennt die Verfügungsklägerin eine Reihe von Indizien dafür, dass sich aus dem Inhalt der Bewertung Informationen ergeben, die dem Verfügungsbeklagten bekannt gewesen waren, etwa dass der Verfügungsbeklagte von der Verfügungsklägerin von einem anderen Unternehmen abgeworben worden war, dass er einige Monate auf sein Firmenhandy warten musste, dass er während seiner Tätigkeit kurzfristig ein Webinar übernehmen musste, worüber er sich beschwerte, dass ihm während der Probezeit gekündigt wurde, dass ihm der Geschäftsführer erzählt hat, dass er ein „100 % Elektroauto mit enormer PS- Zahl als Firmenfahrzeug fahre“, dass er, der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin, bei Vertriebsmitarbeitern vor allem Schnelligkeit und Effektivität schätze. Diese Indizien hat die Verfügungsklägerin bereits erstinstanzlich an Eides statt versichert (Bl. 90, 91 erstinstanzliche Akte) und zweitinstanzlich eine eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin A aus der Personalabteilung vorgelegt, wonach diese das Begleitschreiben an den Verfügungsbeklagten vom 21.11.2025 vorbereitet hat, in dem im Betreff die Worte „Beendigung Arbeitsvertrag“ genannt sind. Einen derartigen Brief hat im Zeitraum 22.05.2025 bis 15.01.2026 kein anderer bestehender oder ehemaliger Mitarbeiter der Verfügungsklägerin erhalten (Bl. 21 Berufungsakte).
Demgegenüber hat der Verfügungsbeklagte erstinstanzlich an Eides statt versichert, dass er die von der Verfügungsklägerin angegriffene Bewertung auf der Plattform „kununu“ weder verfasst, selbst veröffentlicht oder eingestellt, noch durch Dritte beauftragt oder diese veranlasst hat, diese Bewertung in seinem Namen zu verfassen oder zu veröffentlichen (Bl. 64 erstinstanzliche Akte).
Nach Belehrung der Vorsitzenden des Arbeitsgerichts über die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung hat er diese in der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht wiederholt (Sitzungsprotokoll vom 22.04.2026, Bl. 102 erstinstanzliche Akte).
Im Rahmen freier Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO konnte die Kammer keine Überzeugung gewinnen, dass der Verfügungsbeklagte die im Antrag genannte Bewertung auf der Internetplattform „kununu“ eingestellt oder dies durch Dritte veranlasst hat.
Nach § 286 ZPO hat der Tatrichter ohne Bindung an die Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Jedoch setzt das Gesetz keine von allen Zweifeln freie Überzeugung voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH 06.05.2015 -VIII ZR 161/14- Rn. 11).
Einen dergestalt für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen, kann sich die Kammer hinsichtlich der Urheberschaft des Verfügungsbeklagten betreffend die streitgegenständliche Bewertung des Unternehmens der Verfügungsklägerin auf der genannten Internetplattform nicht bilden. Zwar haben die in der erstinstanzlich genannten eidesstattlichen Versicherung der Verfügungsklägerin genannten Indizien Gewicht. Allerdings handelt es sich bei den genannten Anhaltspunkten nicht um Informationen, die allein dem Verfügungsbeklagten bekannt sein konnten. Es erscheint der Kammer nicht unwahrscheinlich, dass der Verfügungsbeklagte hierüber im Kollegenkreis gesprochen hat und damit auch andere Mitarbeiter des Unternehmens davon Kenntnis hatten. Entsprechendes gilt in Bezug auf Freunde, Bekannte und Familienangehörige des Klägers. Es liegt nahe, dass der Verfügungsbeklagte seinen Unmut über die von ihm als negativ empfundene Arbeitsatmosphäre im Unternehmen der Verfügungsklägerin gegenüber dem genannten Personenkreis verlautbart hat. Von daher spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass anstelle des Klägers eine dieser Personen - ohne dass dies vom Kläger veranlasst worden wäre - die genannte Bewertung verfasst und auf der Internetplattform eingestellt hat. Hierauf hat sich auch der Verfügungsbeklagte in der Berufungserwiderung berufen und betont, dass die genannten Umstände keine „exklusiven Wahrnehmungstatbestände“ seien, sondern mehreren Personen im Unternehmen bekannt waren (HR, IT, Vorgesetzte, Kollegen).
Auch daraus, dass im fraglichen Zeitraum keine anderen Mitarbeiter (als der Verfügungsbeklagte) von der Verfügungsklägerin Post mit den Worten „Beendigung des Arbeitsvertrags“ im Betreff erhalten hat, folgt nicht, dass es der Verfügungsbeklagte gewesen sein muss, der die genannte Bewertung auf der Internetplattform eingestellt oder dies veranlasst hat. Die Angaben des Plattformbetreibers sind anonymisiert, d. h. im wesentlichen geschwärzt. Sie lassen gerade keine Rückschlüsse auf die Urheberschaft der Bewertung zu.
Vor dem Hintergrund, dass beide Parteien die Richtigkeit ihres jeweiligen Sachvortrags an Eides statt versichert haben, der Verfügungsbeklagte nach entsprechender Belehrung durch die Vorsitzende des Arbeitsgerichts ein zweites Mal im erstinstanzlichen Kammertermin, geht die Kammer von einem non-liquet aus.
Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht den Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit) verneint, §§ 935, 940 ZPO. Eine besondere Dringlichkeit ist jedenfalls derzeit (zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 17.08.2026) nicht anzunehmen, da die genannte Bewertung des Unternehmens der Verfügungsklägerin, wie die Einsichtnahme der Prozessbeteiligten im Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht ergeben hat, aktuell auf der Internetplattform „kununu“ nicht mehr abrufbar ist. Auch wenn dies eine Wiederholungsgefahr nicht generell ausschließt, besteht jedenfalls derzeit keine Eilbedürftigkeit.
Aus demselben Grund besteht auch keine Veranlassung für die Verfügungsklägerin, zu befürchten, dass mögliche Bewerber abgeschreckt werden könnten.
Hinzu kommt, dass, wie die Einsichtnahme in die Bewertungen der Verfügungsklägerin auf der genannten Internetplattform ergeben hat, dort eine Vielzahl hervorragender Bewertungen eingestellt sind, die das Unternehmen der Verfügungsklägerin als besonders guten Arbeitgeber preisen. Die Gefahr einer Abschreckung von Bewerbern durch eine singuläre negative Bewertung der Verfügungsklägerin, die zudem derzeit auf der Plattform gar nicht einsehbar ist, sieht die Kammer nicht.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich jedenfalls seit etwa einem Jahr der Arbeitsmarkt, insbesondere im Bereich von Softwareunternehmen von einem Bewerbermarkt zu einem Anbietermarkt wandelt. Aus Medienveröffentlichungen ist bekannt - darüber wurde auch in der mündlichen Verhandlung gesprochen – dass hochqualifizierte Bewerber sich auf eine Vielzahl von Stellen bewerben, ohne auch nur eine Antwort, häufig noch nicht einmal eine Eingangsbestätigung ihrer Bewerbung, geschweige denn eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch zu erhalten. Aus Konjunkturgründen werden derzeit kaum Bewerber eingestellt; vgl. zuletzt den Artikel in der FAZ vom 19.8.2026 „Die Generation, die KI am besten beherrscht, findet keine Jobs mehr“. Auch aufgrund dieser Arbeitsmarktlage erscheint es der Kammer sehr unwahrscheinlich, dass wegen einer singulär negativen Bewertung auf der Plattform kununu jemand, der auf Stellensuche ist, von einer Bewerbung bei der Verfügungsklägerin Abstand nimmt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Befürchtung der Verfügungsklägerin, aufgrund der streitgegenständlichen, äußerst negativen Bewertung könnten Bewerber davon abgehalten werden, sich bei ihr zu melden, unbegründet, zumal die Bewertung derzeit gar nicht öffentlich zugänglich ist.
III.
Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat die Verfügungsklägerin die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig, § 72 Abs. 4 ArbGG.
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260001169