OLG Frankfurt am Main · Hessen 5. Senat für Familiensachen Beschluss LS

Anwaltszwang für sofortige Beschwerde nach § 35 Abs. 5 FamFG

Familienrecht Beschwerde verworfen

Leitsatz

In der Folgesache Versorgungsausgleich unterliegt die sofortige Beschwerde nach § 35 Abs. 5 FamFG dem Anwaltszwang nach Maßgabe von § 114 FamFG.

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Zwangsmittelbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1 vom 23. April 2026 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind Ehegatten und beide deutsche Staatsangehörige. Die Antragstellerin hat die Scheidung ihrer mit dem Antragsgegner bestehenden Ehe beantragt; das Amtsgericht hat daraufhin von Amts wegen die Folgesache Versorgungsausgleich eingeleitet.

Mit einem vom geschäftsverteilungsplanmäßig zuständigen Richter des Amtsgerichts qualifiziert elektronisch signierten und am Ende seinen Namen und seine Dienstbezeichnung (A., Direktor des Amtsgerichts) aufweisenden elektronischen Dokument vom 23. April 2026 wurde gegen den Antragsgegner im Beschlusswege in der Folgesache Versorgungsausgleich ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro, ersatzweise, für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft von einem Tag je 100 Euro verhängt, weil der Antragsgegner seiner Mitwirkungspflicht, innerhalb von zwei Wochen die vollständig ausgefüllten Unterlagen zum Versorgungsausgleich zu den Akten zu reichen, nicht nachgekommen ist. Die Möglichkeit der Verhängung eines Zwangsgeldes von bis zu 25.000 Euro, ersatzweise Zwangshaft oder Zwangshaft von bis zu sechs Monaten war dem Antragsgegner am 23. März 2026 angedroht worden.

Der Antragsgegner hat gegen den ihm am 30. April 2026 zugestellten Beschluss mit einem am 5. Mai 2026 beim Amtsgericht eingegangenen, persönlich verfassten Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt.

Der sofortigen Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen. Der Einzelrichter des Senats hat das Beschwerdeverfahren auf den Senat übertragen und - als Berichterstatter - den Antragsgegner auf die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels hingewiesen.

II.

Die gemäß § 35 Abs. 3 FamFG, §§ 567 ff. ZPO statthafte Beschwerde ist unzulässig. Sie ist daher zu verwerfen, vgl. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

1. Es liegt eine wirksame und damit die Beachtung gesetzlich näher beschriebener Voraussetzungen für ihre Anfechtung verlangende (vgl. hierzu OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 23. März 2026 - 5 UF 197/25, NZFam 2026, 628 mwN) Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts vor. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners bedarf es keiner eigenhändigen Unterschrift des entscheidenden Richters unter eine von ihm getroffene Entscheidung.

Zwar sieht das Gesetz jedenfalls für Endentscheidungen ein solches Unterschriftserfordernis vor, vgl. § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG, was auch - wie vorliegend einschlägig - auf Zwischenentscheidungen, die eine Grundlage für eine Zwangsvollstreckung bilden sollen, zu übertragen sein dürfte. Allerdings wird diesem Erfordernis bei Aufzeichnung der Entscheidung als elektronischem Dokument genügt, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügt und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht, vgl. § 14 Abs. 3 FamFG iVm. § 130b Satz 1 ZPO.

Genau ein solches elektronisches Dokument, den Zwangsmittelbeschluss enthaltend, ist hier gefertigt worden. Sein Bestand ergibt sich aus der dem Senat vorliegenden, seit 1. Januar 2026 verpflichtend zu führenden (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 FamFG in der Fassung von Art. 19 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts vom 8. Dezember 2025 (BGBl. Nr. 319)) elektronischen Akte des Amtsgerichts. Es weist an seinem Ende den Namen des entscheidenden Richters (A., Direktor des Amtsgerichts) aus und ist von diesem ausweislich des vom Senat gefertigten und dem Antragsgegner auch mittels Verfügung vom 23. Juni 2026 bekanntgegebenen Prüfprotokolls am 23. April 2026 um 11:11:04 Uhr qualifiziert elektronisch signiert worden.

2. Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ergibt sich daraus, dass es nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

a) Ob für die Einlegung der sofortigen Beschwerde nach § 35 Abs. 5 FamFG Anwaltszwang herrscht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (bejahend OLG Nürnberg, Beschluss vom 9. April 2026 - 7 WF 278/26, BeckRS 2026, 10615; OLG Rostock, Beschluss vom 25. März 2024 - 11 WF 21/24, NZFam 2024, 707 bespr. v. Maaß; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 28.3.2023 - 6 WF 27/23, NZFam 2023, 617 bespr. v. Breuers; OLG Bamberg, Beschluss vom 15. Juli 2021 - 2 WF 1/21, NZFam 2021, 841 bespr. v. Breuers; OLG Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 15 WF 243/16, BeckRS 2017, 100606; Ulrici in: Münchner Kommentar zum FamFG, 4. Auflage, § 35 Rn. 25; verneinend OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Januar 2025 - 18 WF 168/24, NZFam 2025, 452 bespr. v. Meyer-Wehage; OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2014 - 10 WF 29/14 BeckRS 2014, 18258; OLG Oldenburg, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 14 WF 72/12, FamFR 2012, 495 bespr. v. Griesche; Feskorn in: Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 35 FamFG Rn. 10; Jokisch in: Sternal, FamFG, 22. Auflage, § 35 Rn. 49).

b) Grundsätzlich gilt nach § 114 Abs. 1 FamFG, dass sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen, zu denen auch das Versorgungsausgleichsverfahren gehört, anwaltlich vertreten lassen müssen. Für das Versorgungsausgleichsverfahren sind nur einzelne Verfahrenshandlungen von dem Anwaltszwang ausgenommen. Diese sind in § 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG aufgeführt. Die Verfahrenshandlung "Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen Zwangsmittelbeschluss nach § 35 Abs. 5 FamFG" ist hier nicht aufgeführt. Eine weitere Ausnahme vom Anwaltszwang sieht § 114 Nr. 6 FamFG iVm § 78 Abs. 3 ZPO für Erklärungen vor, die zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden können. Nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO kann eine sofortige Beschwerde zwar zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war. Hier argumentieren diejenigen, die die Ansicht vertreten, dass die sofortige Beschwerde gegen einen Zwangsmittelbeschluss in einem Versorgungsausgleichsverfahren ohne Anwalt eingelegt werden kann, dass das Zwangsmittelverfahren ein eigenständiges Verfahren sei, in dem eine persönliche Mitwirkungsverpflichtung des Ehegatten durchgesetzt werde und für das das Gesetz keinen Anwaltszwang vorsehe. Die Gegenauffassung argumentiert, dass die Anordnung eines Beugemittels zur Erzwingung der gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsverpflichtung nur unselbständiger Teil des Versorgungsausgleichsverfahrens selbst sei, auch wenn für das Zwangsmittelverfahren ein eigenes (elektronisches) "Unterheft" geführt, für eine Anordnung eine gesonderte Gebühr nach Nr. 1502 KV FamGKG erhoben und ein ggf. mandatierter Rechtsanwalt dafür gesondert vergütet werde (§ 18 Abs. 1 Nr. 21 RVG, auch Fritzsche, in Prütting/Helms, FamFG, 7. Auflage 2026, § 35 Rn. 25 mwN).

c) Der Senat hält die zuletzt genannte Auffassung für vorzugswürdig, da sich der Gesetzgeber in § 114 Abs. 1 FamFG grundsätzlich dafür entschieden hat, Ehe- und Ehefolgesachen dem Anwaltszwang zu unterwerfen. Das Zwangsmittelverfahren ist dabei prozessual kein eigenständiges Zwischen-, kein eigentliches nach dem Erkenntnisverfahren liegendes Vollstreckungs- und kein sonstiges abtrennbares Verfahren. Es ist vielmehr Teil des Versorgungsausgleichsverfahrens und dient im von Amts wegen zu führenden Erkenntnisverfahren dazu, die nach § 220 FamFG bestehende Mitwirkungspflicht der Ehegatten oder anderer Beteiligter durchzusetzen. Zwar ist die Mitwirkung der Verpflichteten eine rein tatsächliche Handlung, die im Verfahren keine prozessuale Wirkung entfaltet. Sie kann daher ohne Anwalt vorgenommen werden. Die Einlegung der sofortigen Beschwerde ist aber eine im Verfahren wirkende Verfahrenshandlung. Diese unterliegt mangels gesetzlicher Ausnahme dem Anwaltszwang. Die gesonderte Erhebung von Gerichts- und Anwaltskosten ist mit dem zusätzlichen Aufwand des Verfahrens erklärbar, ohne dass sich aber dadurch an seinem nur unterstützenden Charakter etwas änderte.

Diese Voraussetzung hat der Antragsgegner nicht beachtet. Ob ihm in Anbetracht der diese Voraussetzung der sofortigen Beschwerde nicht aufzeigenden Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts infolge deswegen vermutet fehlenden Verschuldens (§ 17 Abs. 2 FamFG) an der Formwahrung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls hat er trotz Hinweis des Senatsberichterstatters die Einlegung des Rechtsmittels nicht durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt wiederholen lassen, vgl. § 18 Abs. 3 Satz 2 FamFG.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Da das Rechtsmittel erfolglos ist, hat der Antragsgegner die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Die amtswegige Festsetzung eines Verfahrenswerts ist wegen der Festgebühr (KV FamGKG Nr. 1912) nicht veranlasst.

Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 35 Abs. 5 FamFG, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob die Einlegung der sofortigen Beschwerde in einem Zwangsmittelverfahren, das in einer Folgesache Versorgungsausgleich geführt wird, dem Anwaltszwang nach § 114 Abs. 1 FamFG unterliegt, eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige (siehe oben zum Meinungsstand) und klärungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, die sich nicht nur hier, sondern in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2018 - XII ZA 10/18, NJOZ 2019, 823).

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